1. Diese Regelung betrifft die Vereinbarung zwischen Berufsschule und Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Sinne der staatlichen Bestimmungen bei der Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 12. April 2017, Nr. 14, „Regelung der Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung“.