1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt jährlich Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der angenommenen Beihilfeanträge durch.
2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind Anträge, die Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft direkt überprüft haben, bestätigt mit entsprechender Niederschrift. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen des Wahrheitsgehalts der Ersatzerklärungen.
3. Die zu kontrollierenden Anträge werden jährlich durch Auslosung von einer Kommission ermittelt; diese besteht aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer von ihm oder ihr delegierten Person, dem Direktor oder der Direktorin des Landesamtes für Viehzucht sowie einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
4. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen das entsprechende Erhebungsprotokoll.
5. Bei diesen Kontrollen wird überprüft, ob sämtliche Vorgaben eingehalten wurden und ob die Erklärungen im Antrag der Wahrheit entsprechen.
6. Bei Regelwidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.