1. Werden Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag bzw. mit Reststundenauftrag bei der staatlichen Abschlussprüfung oder Oberschule als Mitglieder einer Prüfungskommission eingesetzt, sind sie verpflichtet, den Stundenplan und die Modalitäten einzuhalten, wie sie für die Lehrpersonen in Vollzeit vorgesehen sind. Diesen Lehrpersonen steht für den Zeitraum der effektiven Teilnahme an den Prüfungshandlungen, d.h. ab dem Tag der Vorkonferenz durchgehend bis zum letzten Tag der Prüfungshandlungen, dieselbe wirtschaftliche Behandlung zu wie den Lehrpersonen in Vollzeit. Die Ernennung gilt als rechtlicher Titel für die wirtschaftliche Behandlung der betroffenen Lehrpersonen in Vollzeit. Es wird kein eigener individueller Arbeitsvertrag erstellt.
2. Den Lehrpersonen, die für weniger als die Gesamtdauer der Prüfungshandlungen bei der Abschlussprüfung eingesetzt sind (Kommissionsmitglieder, die im Laufe der Prüfungen aus schwerwiegenden, außergewöhnlichen und dokumentierten Gründen ihr Mandat aufgeben müssen und jene, die als Ersatz für die ausgefallenen Kommissionsmitglieder eingesetzt werden), werden Vergütung und Aufwandsentschädigung proportional für die Zeit der effektiven Dienstleistung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Abschlussprüfung ausbezahlt.
3. Die Integrationslehrpersonen, welche bei der Abschlussprüfung der Oberschule eingesetzt sind, erhalten die für die internen Mitglieder der Kommissionen vorgesehene Aufwandsentschädigung
3-bis Die „Lehrpersonen für Konversation in französischer Sprache“, die bereits während des Schuljahres in den EsaBac-Sprachkursen eingesetzt werden, und die auch in den staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschule eingesetzt werden, erhalten die Aufwandsentschädigung, welche den internen Mitgliedern der Prüfungskommissionen zusteht.
4. Die Auszahlung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für das im Dienst stehende Personal (Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art sowie Lehrpersonen der Berufsschulen und Fachschulen des Landes) erfolgt über das Gehaltsamt.
5. Die Zweckbindung und Flüssigmachung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für die Kommissionsmitglieder, die ihren Dienst und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol haben und der Kommissionsmitglieder, die nicht im Dienst der Landesverwaltung stehen, erfolgen über die jeweiligen Schulämter.
6. Den Lehrpersonen der gleichgestellten Schulen stehen dieselben Vergütungen und Aufwandsentschädigungen wie dem Personal im Dienst zu. Die Ausbezahlung der entsprechenden Vergütungen und Aufwandsentschädigungen erfolgt über die jeweilige gleichgestellte Schule. Die von den gleichgestellten Schulen getragenen Ausgaben für die Bezahlung der genannten Vergütungen und Aufwandsentschädigungen werden in der Folge von den jeweiligen Schulämtern rückvergütet.