1. Im Sinne dieser Beihilferegelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
A) „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“: Erklärung, die vom Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, geregelt ist und in der Folge als EEVE bezeichnet wird; sie dient der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beihilfeberechtigten, wobei die Kernfamilie der Person berücksichtigt wird, die den Antrag stellt. Abweichend von den im genannten Dekret vorgesehenen Bestimmungen
a) werden folgende Personen als Mitglieder der Kernfamilie berücksichtigt:
1) der/die Antragstellende,
2) der Ehepartner/die Ehepartnerin, sofern nicht gerichtlich getrennt, oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
3) die minderjährigen Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b), sofern damit zusammenlebend,
4) die volljährigen Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sofern damit zusammenlebend und steuerlich zu Lasten,
5) die Minderjährigen, die einer der Personen laut den Buchstaben a) und b) in Vollzeit gerichtlich anvertraut sind,
6) die Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b), sofern damit zusammenlebend, mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, mit einer Zivilblindheit, mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder mit einer Beeinträchtigung im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
7) die Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b), die nach der Antragseinreichung, aber noch vor der Beihilfegewährung geboren wurden,
b) zählt die in eheähnlicher Beziehung mit dem/der Antragstellenden lebende Person zur Kernfamilie, sofern sie mit dem/der Antragstellenden in einer gemeinsamen Wohnung wohnt und gemeinsame Kinder hat oder mit dem/der Antragstellenden seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung lebt,
c) wird die EEVE auf der Grundlage der betrieblichen Situation zum Zeitpunkt der Antragseinreichung ergänzt, wenn der/die Antragstellende den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hat und in der EEVE noch kein entsprechendes Einkommen aus der Landwirtschaft aufscheint,
d) wird das Immobiliar- und Finanzvermögen nicht berücksichtigt.
B) „Faktor wirtschaftliche Lage“: laut Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, das Maß für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie, in der Folge als FWL bezeichnet; für dessen Ermittlung wird die Summe aus bereinigtem Jahreseinkommen und Vermögen durch den Jahresbedarf der Kernfamilie dividiert. Dabei werden die abweichenden Bestimmungen laut Buchstabe A) berücksichtigt,
C) „Mischbetriebe“: landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben.
D) „Sonderkulturen“: erwerbsmäßiger Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen im Freiland mit Ausnahme des Futter-, Obst- und Weinbaus. Es gelten die im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthaltenen Definitionen,
E) „Erschwernispunkte“: Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, geregelt sind.