1. Wer einen Vorschuss im Sinne von Artikel 12 erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben bis spätestens 30. September des auf die Auszahlung folgenden Jahres abrechnen.
2. Die Abrechnung des Vorschusses muss gemäß Artikel 16 und Artikel 17 eingereicht werden. Die Ausgaben müssen bis zum Erreichen des Vorschussbetrags abgerechnet werden, durch Vorlage der zusammenfassenden Aufstellung laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und der entsprechenden Ausgabenbelege. Auf Subjekte des öffentlichen Rechts wird Artikel 15 Absatz 3 angewandt.
3. Erst nach Abrechnung des Vorschusses kann der Beitrag abgerechnet und somit der Restbetrag ausgezahlt werden. Die Abrechnung des Vorschusses und die Abrechnung des gesamten Beitrags können im Rahmen einer einzigen Abrechnung erfolgen.
4. Bei Vorschüssen zu Projekt- und Investitionsbeiträgen kann die Direktorin/der Direktor der zuständigen Landesabteilung in schwerwiegenden, entsprechend begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und des Zeitplans, falls sich die Tätigkeit über mehrere Jahre erstreckt.
5. Der Vorschussanteil, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.