1. Folgende Ausgaben sind zulässig:
a) für die Organisation und Durchführung der musealen Tätigkeiten,
b) für Aus- und Weiterbildung (Vergütung und Rückvergütung von Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung an Referent/-innen),
c) für Miete oder Pacht,
d) für laufende Betriebskosten (wie Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und Ähnliches), ordentliche Instandhaltung und Wartung,
e) für Büromaterial und Abonnements,
f) für Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern sowie Abgaben, die im Sinne der geltenden Bestimmungen zulässig sind,
g) für Versicherungen,
h) für den Ankauf bzw. die Erstellung von didaktischem Material und von Hilfsmitteln, sowie Ausgaben für sonstiges Material musealer, kultureller, didaktischer und pädagogischer Art, das für die Durchführung der Tätigkeitsprogramme oder des Vorhabens notwendig ist,
i) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Vorsorge- und Sozialabgaben und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers/der Arbeitsgeberin,
j) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung des Personals, der Mitglieder der antragstellenden Organisation und der ehrenamtlich Tätigen, sofern diese Ausgaben im Auftrag des Museums bzw. der Sammlung zur Realisierung von Initiativen durchgeführt werden, welche im Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen,
k) für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal, die Mitglieder der antragstellenden Organisation sowie die ehrenamtlich Tätigen,
l) für die Öffentlichkeitsarbeit, für Marketing, für Übersetzungen und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit,
m) für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 4.
2. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.
3. Vergütungen für Referentinnen und Referenten und Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife zugelassen werden.
4. Personalkosten sind maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals zulässig. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Zulässig sind zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Vorsorge- und Sozialabgaben sowie Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.
5. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:
a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,
b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,
c) Spenden oder andere gemeinnützige Ausgaben,
d) Repräsentationskosten für Mitglieder oder Angestellte der antragstellenden Organisation,
e) für Buffets,
f) für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen,
g) Beiträge oder Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften.
6. Ein Anteil von maximal 25 Prozent der zugelassenen Ausgaben kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit der eigenen Mitglieder und Beteiligten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden, in Anwendung des von der Landesregierung festgelegten Stundensatzes. Die Begünstigten können diese Möglichkeit ausschließlich in Anspruch nehmen, um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen und jenen Teil der Ausgaben abzurechnen, der über die Höhe des gewährten Beitrags hinausgeht. In keinem Fall dürfen Stunden berechnet werden, die freiwillig für die Teilnahme an Sitzungen der eigenen Kollegialorgane geleistet wurden.