1. Gefördert werden können die Museen, Sammlungen und Vereinigungen von Museen laut 3. Abschnitt des Landesgesetzes Nr. 6/2017, vorausgesetzt:
a) sie verfolgen keine Gewinnabsicht,
b) sie verfügen über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol,
c) sie sind vom öffentlichem Interesse und ihre institutionellen Aufgaben und Zielsetzungen laut Satzung entsprechen den Zielsetzungen des Landesgesetzes Nr.6/2017,
d) sie sind öffentlich zugänglich,
e) sie haben geregelte Öffnungszeiten,
f) sie entsprechen den Qualitätsstandards für Museen und Sammlungen laut Artikel 9 dieser Richtlinien.