1. Folgende Beiträge können gewährt werden:
a) ordentliche Beiträge,
b) Projektbeiträge,
c) Investitionsbeiträge,
d) ergänzende Beiträge.
2. Ordentliche Beiträge können zur Durchführung des Jahresprogramms (Dauerausstellungen, Sonderausstellungen, Rahmenveranstaltungen und damit verbundene Museums- oder Sammlungsführungen) gewährt werden.
3. Projektbeiträge können für zeitlich begrenzte Vorhaben mit einem klar definierten Ziel gewährt werden (Forschungsprojekte, Bestandserfassungen, Inventarisierungen und Ähnliches), die eine besondere museale Bedeutung oder eine besondere Bedeutung für das Land haben oder die in enger Zusammenarbeit mit anderen museumsrelevanten Einrichtungen durchgeführt werden.
4. Investitionsbeiträge können gewährt werden für:
a) den Bau, die Renovierung und die außerordentliche Instandhaltung von Infrastrukturen, in denen Museen oder Sammlungen untergebracht sind oder untergebracht werden sollen. Der Begünstigte muss gewährleisten, dass die geförderte Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder vorwiegend für museale Tätigkeiten genutzt wird, unter anderem durch den Abschluss eines eigenen Vertrags im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung,
b) Ankäufe für die Durchführung der Aufgaben von direkter musealer Bedeutung (Einrichtungsbedarf sowie Gegenstände für die Ausstattung der Ausstellungsräume, Archive, Depots und Werkstätten, Instrumente, Anlagen und Ähnliches), mit dem Ziel, die Sicherheit, den Lichtschutz, und die Konservierung der Sammlungsobjekte unter anderem durch eine angemessene Klimatisierung der Räume zu optimieren sowie mit dem Ziel, die Präsentation der Objekte zu optimieren,
c) den Ankauf von Bürotechnik zur Unterstützung der fachgerechten Bestandserfassung, der Inventarisierung/Katalogisierung und Dokumentation,
d) den Ankauf und die Restaurierung von Sammlungsobjekten. Aufrecht bleibt in jedem Fall Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2017.
5. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte ordentliche, Projekt- oder Investitionsbeiträge aufgestockt. Sie können gewährt werden:
a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 5 nicht ausreichen, um mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,
b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen der Antragstellenden abhängen,
c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht ist, den Prozentsatz der Finanzierung oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.