1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der Begünstigten durch.
2. Die Stichprobenkontrollen werden bis zum 31. Dezember des Jahres durchgeführt, das auf jenes der Auszahlung des Beitrags folgt.
3. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, bestehend aus:
a) der Abteilungsdirektorin/dem Abteilungsdirektor oder einer bevollmächtigen Person,
b) zwei Verwaltungsangestellten der Abteilung, eine dieser beiden Personen übernimmt die Schriftführung.
4. Bei den Stichprobenkontrollen wird folgendes überprüft:
a) die vom Antragsteller/von der Antragstellerin vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen,
b) ob die Tätigkeiten und Investitionen, für die der Beitrag gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt wurden und die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden,
c) die Ordnungsmäßigkeit der noch nicht überprüften Ausgabenbelege.
5. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann die zuständige Landesabteilung weitere Überprüfungen durchführen, die zweckmäßig erscheinen.