1. Die Förderungen laut Artikel 3 belaufen sich auf maximal 80 % der zugelassenen Ausgaben.
2. Der gewährte Beitrag darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
3. Bei eventuellen Beihilfen von mehr als 2 Milionen Euro gelten die Bestimmungen laut Artikel 53 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in geltender Fassung.