1. Die Beiträge werden in maximal zwei Raten ausgezahlt: Vorschuss und Restbetrag.
2. Die Beiträge werden auf der Grundlage des eingereichten Zeitplans ausgezahlt.
3. Die Beiträge werden nach der Abrechnung laut Artikel 15 ausgezahlt, die innerhalb folgender Fristen erfolgen muss:
a) ordentliche Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt,
b) Projekt- und Investitionsbeiträge, ergänzende Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.
4. Verstreicht die Frist laut Absatz 3 ungenutzt durch Verschulden des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.
5. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 3 Buchstabe b) bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.
6. Der Beitrag kann nur dann in der Gesamthöhe ausgezahlt werden, wenn effektiv Kosten mindestens in Höhe der zugelassenen Ausgaben getätigt wurden.