Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Techniker für die Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeit dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Techniker zur Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeit.
(2) Im Sinne des Ministerialdekrets vom 17. Januar 1997, Nr. 58, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte, die in der Lage sind, jede beliebige Vorbeuge- und Kontrolltätigkeit in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Lebensmittelhygiene, öffentliche Hygiene und Gesundheit im öffentlichen Veterinärwesen im Sinne des Ministerialdekrets vom 17. Januar 1997, Nr. 58, auszuüben.