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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 8. August 2011, Nr. 1189
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen im Falle von archäologischen Grabungen und Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 906 vom 17.03.2008

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen im Falle von archäologischen Grabungen

Art. 1 (Allgemeines)

1. Die Landesregierung gewährt auf der rechtlichen Grundlage des Artikel 5septies des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, Beiträge im Falle von archäologischen Grabungen, die öffentliche und private Bauherrn auf eigene Kosten auf den ihnen gehörenden Grundstücken selbst durchführen lassen.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

1. Für diese Kriterien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Archäologische Zonen: Zonen, die der archäologischen Denkmalschutzbindung unterliegen oder in den Landschaftsschutz- und Bauleitplänen als archäologische Zonen ausgewiesen sind.

b) Privater Wohnbau: Wohnbauten, die von Privatpersonen oder Firmen zum Eigengebrauch oder zum Verkauf der Wohnungen errichtet werden. Dabei wird unterschieden zwischen gefördertem Wohnbau, der gemäß den Kriterien der Wohnbauförderung des Landes auf subventionierten Flächen durchgeführt wird, und freiem Wohnbau, der den übrigen privaten Wohnbau umfasst.

c) Öffentliche Bauherren oder Auftraggeber: öffentliche Körperschaften wie Bezirksgemeinschaften, Gemeinden, das Wohnbauinstitut oder Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, die als Bauherren oder Auftraggeber fungieren.

d) Öffentlicher Wohnbau: Gebäude, die von öffentlichen Bauherren zu Wohnzwecken errichtet werden.

e) Infrastrukturen: Leitungen für Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Kommunikation, Daten und Fernwärme sowie Straßen.

f) Landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe: Maßnahmen, welche die Oberfläche der Landschaft verändern und nicht unter die obigen Buchstaben fallen (Rodungen, Planierungen, Terrassierungen, Neubepflanzungen, Bonifizierungen, Meliorierungen, Errichtung von Sportplätzen, Seilbahnen, Skipisten, Friedhöfe, Mülldeponien, Gruben, Schottergruben und Steinbrüche).

Art. 3 (Voraussetzungen)

1. Für die Gewährung eines Beitrages müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Die Grabung muss vom Amt für Bodendenkmäler genehmigt und unter dessen Leitung und nach dessen Weisungen durchgeführt worden sein. Es muss allen Vorschriften des Amtes für Bodendenkmäler Folge geleistet werden. Die durchgeführten Arbeiten müssen vom Amt überprüft und die Angemessenheit der Kosten muss vom Amt bestätigt worden sein.

b) Das Beitragsgesuch muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Grabung beim Amt für Bodendenkmäler, Armando Diaz Straße 8, 39100 Bozen, eingereicht werden. Zur Abfassung des Gesuches ist das vom Amt bereitgestellte Formular zu verwenden. Das Gesuch ist mit Stempelmarke zu versehen.

c) Der Antragssteller muss erklären, dass für die im Gesuch angegebenen Arbeiten kein anderer Landesbeitrag beantragt bzw. gewährt worden ist. Der Antragsteller muss zudem erklären, dass er in Kenntnis gesetzt wurde, dass er im Falle unwahrer Angaben den vom Strafgesetzbuch und von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen unterliegt.

d) Dem Gesuch muss die originale Endabrechnung über die durchgeführten Grabungsarbeiten beigelegt werden.

e) Dem Gesuch muss außerdem eine von einem befähigten Techniker unterzeichnete Erklärung beigelegt werden, aus der die Art des Bauvorhabens, die zu verbauende unterirdische und urbanistische Kubatur und die Anzahl der Bauherren hervorgehen. Im Falle von gefördertem Wohnbau muss zusätzlich eine Erklärung der zuständigen Gemeinde beigelegt werden. Im Falle von landschaftlichen und landwirtschaftlichen Eingriffen müssen von einem befähigten Techniker die von der Grabung betroffene Fläche vermessen und die entsprechenden Daten dem Amt für Bodendenkmäler mitgeteilt werden.

2. Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert das Amt für Bodendenkmäler schriftlich die fehlenden Unterlagen oder Angaben an.

Art. 4 (Bearbeitung der Gesuche)

1. Die bis Ende August eines jeden Jahres eingereichten Gesuche werden nach der folgenden Rangordnung für die Beitragsvergabe berücksichtigt:

a) im Falle von privaten Antragstellenden:

1) geförderter Wohnbau,

2) freier Wohnbau,

3) andere Bauten mit privater Zweckbestimmung,

4) von Privaten durchgeführte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe;

b) im Falle von öffentlichen Antragstellenden:

1) öffentlicher Wohnbau,

2) andere Bauten mit öffentlicher Zweckbestimmung,

3) von öffentlichen Auftraggebern finanzierte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe.

2. Die in den Monaten September bis Dezember eingereichten Gesuche werden auf das Folgejahr verschoben und gemeinsam mit den in diesem Jahr eingereichten Gesuchen gemäß den genannten Kategorien gereiht.

3. Bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln werden die vorhandenen Mittel bei gleichem Beitragsanspruch mehrerer Antragstellender auf diese zu gleichen Teilen aufgeteilt.

4. Bei Erschöpfung der Mittel auf den entsprechenden Haushaltskapiteln innerhalb des Finanzjahres können die nicht berücksichtigten Gesuche weder im laufenden Finanzjahr noch in den folgenden Jahren bearbeitet werden.

Art. 5 (Beitragshöhe)

1. Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel werden folgende Beiträge gewährt:

a) Geförderter Wohnbau: Beitrag von 80 Prozent der Grabungskosten, wobei dem Bauherrn einer zu verbauenden urbanistischen Kubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor Bauherren größerer Bauvorhaben eingeräumt wird. Bei mehreren Bauherren oder Wohnbaugenossenschaften wird die zu verbauende urbanistische Kubatur bei der Beitragsberechnung auf die einzelnen Bauherren beziehungsweise Mitglieder aufgeteilt.

b) Freier Wohnbau: Beitrag von 70 Prozent der Grabungskosten, wobei dem Bauherrn einer zu verbauenden urbanistischen Kubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor Bauherren größerer Bauvorhaben eingeräumt wird.

c) Öffentlicher Wohnbau: Beitrag von 60 Prozent der Grabungskosten, wobei dem öffentlichen Bauherrn einer zu verbauenden urbanistischen Kubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor Bauherren größerer Bauvorhaben eingeräumt wird.

d) Andere Bauten mit privater Zweckbestimmung: Beitrag von 50 Prozent der Grabungskosten, wobei Bauten mit einer zu verbauenden Gesamtkubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor größeren Bauvorhaben eingeräumt wird.

e) Andere Bauten mit öffentlicher Zweckbestimmung: Beitrag von 20 Prozent der Grabungskosten, wobei Bauten mit einer zu verbauenden Gesamtkubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor größeren Bauvorhaben eingeräumt wird.

f) Von privaten Auftraggebern durchgeführte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe sowie Meliorierungen und Bonifizierungen aller Art: Beitrag von 10 Prozent der Grabungskosten, wobei Flächen bis zu 1.000 m² der Vorrang vor größeren Vorhaben eingeräumt wird.

g) Von öffentlichen Auftraggebern durchgeführte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe einschließlich Meliorierungen und Bonifizierungen aller Art: Beitrag von 5 Prozent der Grabungskosten, wobei Flächen bis zu 1.000 m² der Vorrang vor größeren Vorhaben eingeräumt wird.

2. Für den Bau von Infrastrukturen werden keine Beiträge gewährt.

3. Die Prozentsätze laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f) und g) werden für Grabungen in denkmalgeschützten archäologischen Zonen und für Vorhaben über 500 m³ bzw. für Flächen über 1.000 m² halbiert.

4. Liegen triftige Gründe vor, kann der zuständige Landesrat/ die zuständige Landesrätin von den Prozentsätzen laut Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e), f) und g) abweichen.

Art. 6 (Auszahlung)

1. Das Amt für Bodendenkmäler nimmt nach der Gewährung des Beitrags durch den zuständigen Landesrat/ die zuständige Landesrätin die Auszahlung vor.

Art. 7 (Kontrollen und Falscherklärungen)

1. Das Amt für Bodendenkmäler kann auch nach Abschluss der Bauarbeiten Kontrollen zur verbauten Kubatur oder der von der Grabung betroffenen Flächen durchführen.

2. Vorbehaltlich der Bestimmung nach Artikel 2bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist der Beitragsempfänger im Falle von Falscherklärungen verpflichtet, den erhaltenen Beitrag samt den gesetzlichen Zinsen der Autonomen Provinz Bozen Südtirol rückzuerstatten.

Art. 8 (Schlussbestimmung)

1. Diese Kriterien gelten für Anträge, die ab dem 01.11.2010 eingereicht wurden.

 

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