(1) Reptilien müssen artgerecht gehalten und vielseitig gefüttert werden. Aufbau und Größe eines Terrariums müssen der Größe, dem Bewegungsbedürfnis und dem eventuellen Territorialverhalten der darin gehaltenen Tiere angepasst sein. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Terrariums an einen Ort zurück zu ziehen, an dem sie unbeobachtet sind. Die Ausstattung des Terrariums muss den Lebensgewohnheiten der darin gehaltenen Arten entsprechen.
(2) Landschildkröten muss eine Grundfläche zur Verfügung stehen, die mindestens achtmal so lang und mindestens viermal so breit ist wie die Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte. Ab dem fünften Tier wird diese Fläche für jedes weitere Tier um 20 Prozent erweitert. Der Wasserteil für Sumpfschildkröten muss mindestens fünfmal so lang und mindestens dreimal so breit sein wie die Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte. Es muss ein ausreichend großer Landteil vorhanden sein, auf dem der Panzer der gehaltenen Tiere vollständig trocknen kann. Die Wassertiefe muss mindestens viermal der Höhe der größten Schildkröte entsprechen.
(3) Von den Bestimmungen laut Absatz 2 kann nur während der Winterruhe abgewichen werden.