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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356
Reglement für die Vergabe und Benutzung der Dachmarke "Südtirol"/"Alto Adige": Abänderung - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.11.2009

Anlage

Reglement für die Vergabe und Benutzung der Dachmarke „Südtirol“/„Alto-Adige“

Art. 1 (Gegenstand)

1. Dieses Reglement regelt die Vergabe und Benutzung der Dachmarke „Südtirol“ bzw. „Alto Adige“, nachstehend als Dachmarke bezeichnet.

2. Für dieses Reglement bezeichnet „Land“ die Autonome Provinz Bozen-Südtirol.

1. ABSCHNITT
DIE DACHMARKE

Art. 2 (Dachmarke und Corporate Design)

1. Die Dachmarke ist eine markenrechtlich geschützte Wort-Bild-Marke.

2. Das Corporate Design der Dachmarke besteht aus dem eigens entwickelten Schriftzug „Südtirol“ oder „Alto Adige“, den vordefinierten Farben und dem stilisierten Südtirol-Panorama (Basiselemente der Dachmarke).

3. Die Dachmarke soll ein einheitliches Erscheinungsbild der Produkte und Dienstleistungen des Landes gewährleisten. Sie soll die Initiativen im Marketingbereich bündeln und dadurch die Schlagkraft auf dem Markt erhöhen.

Art. 3 (Markenidentität)

1. Die Identität der Dachmarke beruht auf mehreren Elementen, die sich wie bei einer Pyramide folgendermaßen von oben nach unten gliedern: Differenziatoren, Kernwerte und Substanzwerte. Dabei handelt es sich um die Werte, für welche die Dachmarke steht. Sie vermittelt, womit Südtirol künftig assoziiert werden soll.

2. Die Differenziatoren, Kernwerte und Substanzwerte der Dachmarke sind auf den offiziellen Websites www.provinz.bz.it/dachmarke und www.suedtirol.info/dachmarke beschrieben.

Art. 4 (Markenpositionierung)

1. Die Positionierung der Dachmarke basiert auf folgender Kernaussage: „Südtirol ist die kontrastreiche Symbiose aus alpin und mediterran, Spontaneität und Verlässlichkeit, Natur und Kultur“.

Art. 5 (Ursprungsbescheinigung)

1. Die Dachmarke gilt als Ursprungsbescheinigung.

Art. 6 (Anwendungsformen)

1. Die Dachmarke kann als fixierte oder modulare Anwendung benutzt werden.

2. Bei der fixierten Anwendung bilden der Schriftzug „Südtirol“ oder „Alto Adige“ und das stilisierte Südtirol-Panorama eine untrennbare Einheit. Die Größe dieser Einheit ist nur proportional skalierbar, und zwar innerhalb der festgelegten Größenvarianten.

3. Die modulare Anwendung ermöglicht die Verwendung aller Basiselemente der Dachmarke. Die modulare Anwendung ist der institutionellen Ebene vorbehalten. Sie wird ausschließlich von den zuständigen Landesressorts und Abteilungen der Landesverwaltung, der Export Organisation Südtirol (EOS), der Business Location Südtirol (BLS) und der Südtirol Marketing Gesellschaft (SMG) verwendet bzw. bei Veranstaltungen, sofern die Kerngruppe ihre Genehmigung erteilt. Die modulare Anwendung ist ausschließlich nach den Vorgaben der Anwendungsrichtlinien erlaubt.

4. Die Dachmarke kann auch in der Anwendungsform „Ein Unternehmen aus Südtirol“ verwendet werden. Bei dieser Anwendungsform (Standortzeichen) bilden die Dachmarke, das Farbpanorama und der Kievit-Schriftzug „Ein Unternehmen aus“ eine untrennbare Einheit, wobei der Wortlaut „Ein Unternehmen aus“ in verschiedenen Sprachvarianten Anwendung finden kann.

2. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN

Art. 7 (Voraussetzungen für die Benutzung der Dachmarke)

1. Die Benutzung der Dachmarke steht unter den Bedingungen dieser Markensatzung allen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen Südtirols offen, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die mit Südtirol in Verbindung stehen.

2. Wer die Dachmarke in der fixierten oder modularen Anwendung benutzt, muss in der Lage sein, das Image von Südtirol sowie die Identität und die Positionierung der Dachmarke zu festigen oder zu stärken. Zudem muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Kompatibilität des Markenbenutzers, der ausgeübten Tätigkeit oder des eigenen Produktes mit der Identität und Positionierung der Dachmarke und Assoziierbarkeit der Tätigkeit bzw. des Produkts mit Südtirol im Sinne von typisch, bezeichnend und charakteristisch für die Region,

b) Im Produktionsbereich darf die Dachmarke nur für Waren benutzt werden, die entweder ausschließlich in Südtirol hergestellt worden sind oder dort ihre vorwiegende und in jedem Fall letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Im Dienstleistungsbereich im weitesten Sinn darf die Dachmarke nur dann verwendet werden, wenn die Dienstleistungen vollständig in Südtirol erbracht werden,

c) die verwendeten Materialien oder Rohstoffe stammen vorwiegend aus Südtirol, oder die Produktkonzeption oder das Design stammt ausschließlich aus Südtirol,

d) die Tätigkeit darf nicht rechtswidrig, sittenwidrig oder diskriminierend sein; sie muss überparteilich und konfessionell neutral sein. Ausgeschlossen von der Benutzung der Dachmarke sind in jedem Fall Waren und Dienstleistungen der Schwerindustrie sowie Kriegsmaterial und Waffen,

e) die Waren und Dienstleistungen müssen eine hohe Qualität aufweisen. Waren und Dienstleistungen zu Tiefpreisen sind ausgeschlossen. Der Markenbenutzer muss in seinem Bereich eine erfolgreiche Tätigkeit nachweisen können oder aussichtsreiche Initiativen verfolgen. Die Dachmarke darf nicht benutzt werden, wenn überdurchschnittlich häufige und auf Qualitätsdefizite hindeutende Kundenbeschwerden gegen ein Unternehmen oder einen registrierten beziehungsweise potentiellen Markenbenutzer vorliegen.

3. Die Anwendungsform des Standortzeichens „Ein Unternehmen aus Südtirol“ können Unternehmen benutzen, die im produzierenden Gewerbe tätig sind oder Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung für die Benutzung ist, dass das Unternehmen im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen ist, in Südtirol seinen Rechts- und Stammsitz hat, dass die Tätigkeit weder rechts- noch sittenwidrig oder diskriminierend ist und das Unternehmen dem Land keinen wie auch immer gearteten Schaden zufügt.

4. Land- und ernährungswirtschaftliche Produkte können - sofern die Qualitätsanforderungen laut Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, erfüllt sind - das mit demselben Gesetz eingeführte „Qualitätszeichen“ tragen.

5. Die Dachmarke oder Elemente der Dachmarke dürfen im Bereich der land- und ernährungswirtschaftlichen Produkte nur für Produkte Anwendung finden, die durch eine sich auf Südtirol beziehende geschützte geografische Angabe (ggA) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) unter Schutz gestellt sind, sowie für Südtiroler DOC-Weine sofern diese durch eigene, mit der zuständigen Abteilung Handel bzw. dem Brandmanagement vereinbarte, sektorenspezifische Reglements geregelt sind.

Bei diesen drei EU-geschützten Produkten werden für die Anwendung der Fixapplikation der Dachmarke eigene Anwendungsregeln in Zusammenarbeit mit dem Brandmanagement und der Abteilung Handel erstellt.

6. Alle anderen land- und ernährungswirtschaftlichen Produkte dürfen – unbeschadet der Verwendungsmöglichkeiten des Standortzeichens nach Artikel 15 und der Angaben nach Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG - weder das Qualitätszeichen noch die Dachmarke noch Elemente derselben verwenden.

7. Unternehmen, die im Bereich des Tourismus und Gastgewerbes tätig sind und Speisen und Getränke verabreichen, müssen geeignete Maßnahmen für die Aufwertung, die bessere Sichtbarkeit und Positionierung der Südtiroler Qualitätserzeugnisse in der Hotellerie und der Gastronomie treffen. Das gezielte Anbieten von Südtiroler Qualitätsprodukten im Hotel- und Gastgewerbe ist für die Benutzung der Dachmarke, die für die Südtiroler Herkunft steht, von grundlegender Bedeutung. Die Hotellerie- und Gastronomieunternehmen müssen bei der Verabreichung von Speisen und Getränken – sofern lieferbar – in einem zumutbaren Ausmaß spezifische Südtiroler Produkte auf ihren Speise-, Getränke- oder Frühstückskarten anbieten bzw. am Frühstücksbuffet führen. Sie müssen diese Produkte als Südtiroler Produkte kennzeichnen oder ausschildern. Diese Verpflichtung gilt für alle Südtiroler Nahrungsmittelerzeugnisse (Südtiroler Qualitätsprodukte), die das Qualitätszeichen mit der Herkunftsangabe Südtirol, eine Südtiroler geschützte geographische Angabe (g.g.A.) oder eine Südtiroler geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) tragen, sowie für Südtiroler DOC-Weine und Spirituosen. Zu den genannten Produkten zählen insbesondere die Südtiroler Qualitätsprodukte Frischmilch, Joghurt und Sahne, Butter und Käsesorten, Brot, und, sofern im Buffet angeboten oder auf der Karte vorgesehen, auch Äpfel und Speck. Von den geführten Produkten, in deren Fall auch Südtiroler Produkte lieferbar sind, müssen 25 Prozent Südtiroler Produkte sein.

8. In begründeten Fällen kann eine Sondererlaubnis zur Benutzung der Dachmarke erteilt werden. Ebenso kann in begründeten oder in nicht im Reglement vorgesehenen Fällen die Verwendung der Dachmarke verweigert werden.

Art. 8 (Beachtung der Anwendungsrichtlinien)

1. Die Markenbenutzer müssen die Dachmarke unter strikter Beachtung der Anwendungsrichtlinien verwenden, die in den digitalen Vorlagen und auf der Webseite des Landes unter www.provinz.bz.it/dachmarke beschrieben sind.

3. ABSCHNITT
VERWALTUNG UND VERGABE

Art. 9 (Eigentümer der Dachmarke und Markenbenutzer)

1. Träger, Eigentümer und Inhaber der Dachmarke ist das Land.

2. Das Land vergibt die Dachmarke zur Benutzung vor allem an Unternehmen oder Organisationen mit Sitz im Landesgebiet, mit dem Ziel, einen positiven gegenseitigen Imagetransfer zu fördern. Der Markenbenutzer profitiert vom Image und der Marktkraft der Dachmarke und stärkt im Gegenzug mit seinem Image die Dachmarke.

Art. 10 (Verwaltung der Dachmarke)

1. Das Land beauftragt eine aus drei Personen bestehende Kerngruppe mit:

a) der Führung der Dachmarke,

b) der Begutachtung der Anträge auf Benutzung der Dachmarke,

c) der Entscheidung allfälliger Anwendungs- und Auslegungsfragen betreffend die Strategie und Positionierung der Dachmarke,

d) der Genehmigung der Veranstaltungen, bei denen die modulare Anwendung laut Artikel 6 Absatz 3 erlaubt ist,

e) der Festlegung der beim Produktlizenzvertrag vorgesehenen Benutzungsgebühren gemäß Artikel 17,

f) der Festlegung der Höhe des Prozentsatzes für die jährlichen Stichprobenkontrollen bei den registrierten Benutzern gemäß Artikel 18 Absatz 1.

2. Die Kerngruppe schlägt der Landesregierung allfällige Änderungen dieses Reglements vor.

3. Die Kerngruppe besteht aus:

a) der Direktorin bzw. dem Direktor der zuständigen Abteilung des Landes,

b) der Direktorin bzw. dem Direktor der Südtirol Marketing Gesellschaft (SMG),

c) der Direktorin bzw. dem Direktor der Export Organisation Südtirol (EOS).

4. Das Land setzt als operative Stelle der Kerngruppe und als Ansprechpartner für die Benutzung der Dachmarke eine Dachmarkenbeauftragte bzw. einen Dachmarkenbeauftragten ein. Diese Person ist insbesondere zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Benutzung der Dachmarke gemäß Artikel 12, für die Beratung und Betreuung der Markenbenutzer, das Beschwerdemanagement gemäß Artikel 17 sowie, falls erforderlich, für die Erteilung der Freigabe gemäß Artikel 12 Absatz 3. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kerngruppe teil.

5. Der bzw. die Dachmarkenbeauftragte kann auf der Grundlage einer Vereinbarung auch bei einer verwaltungsexternen Stelle angesiedelt werden. Diese Person ist dem Land gegenüber weisungsgebunden; hinsichtlich ihrer Befugnisse untersteht sie der Kerngruppe. Ihre Tätigkeit wird vom Land vergütet.

Art. 11 (Antrag auf Benutzung der Dachmarke)

1. Die Vergabe der Berechtigung zur Benutzung der Dachmarke erfolgt auf Antrag, online auf der Webseite des Landes unter der Adresse http://www.provinz.bz.it/dachmarke gestellt werden. Die Benutzung kann auch schriftlich per Post oder per Fax beantragt werden.

2. Der Antrag enthält die wichtigsten persönlichen Daten. Im Antrag wird ferner erklärt, dass die Vorgaben dieses Reglements und die Anwendungsrichtlinien gemäß Artikel 8 eingehalten werden und die Dachmarke weder rechtswidrig noch missbräuchlich benutzt wird.

Art. 12 (Benutzungslizenz)

1. Es kann zwischen der fixierten Anwendung oder der modularen Anwendung oder der Anwendungsform „Ein Unternehmen aus Südtirol“ gewählt werden.

2. Wird die fixierte Anwendung oder die Anwendungsform „Ein Unternehmen aus Südtirol“ beantragt, so wird die Lizenz zur Benutzung der Dachmarke nach Prüfung durch ein automatisiertes Verfahren erteilt. Die Dachmarke kann von der Webseite des Landes http://www.provinz.bz.it/dachmarke herunter geladen werden. Das automatisierte Verfahren ist Unternehmen mit einer Eintragung im Handelsregister der Handelskammer Bozen vorbehalten. Ist das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, so wird die Lizenz zur Benutzung der fixierten Anwendung der Dachmarke erst dann erteilt, wenn der Antrag nach Überprüfung für positiv befunden wurde.

3. Wird die modulare Anwendung beantragt, so wird die Lizenz zur Benutzung der Dachmarke erteilt, nachdem der Antrag überprüft und für positiv befunden wurde. Die individuellen Zugangsdaten für das Herunterladen der digitalen Vorlagen werden per E-Mail übermittelt. Auf Antrag werden die entsprechenden Dateien zugesandt. Die modularen Anwendungen müssen bis auf Widerruf durch die Kerngruppe, ausnahmslos der bzw. dem Dachmarkenbeauftragten zur Freigabe vorgelegt werden. Diese wird ausschließlich im Falle einer dachmarkengerechten und richtlinienkonformen Verwendung erteilt.

Art. 13 (Rechte und Pflichten des Lizenznehmers)

1. Mit der Lizenz für die Benutzung der Dachmarke erwirbt der Lizenznehmer das Recht, die Dachmarke zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen zu verwenden, die in diesem Reglement angeführt sind. Insbesondere hat der Lizenznehmer folgende Pflichten:

a) er muss sich genau an die Vorgaben halten, die in diesem Reglement und in den Anwendungsrichtlinien enthalten sind;

b) er unterliegt den Kontrollen und muss dem beauftragten Personal dafür freien Zugang gewähren; während der Kontrollbesuche leistet er jegliche Unterstützung und liefert sämtliche Informationen, die für die Durchführung der Kontrolle notwendig sind;

c) er muss dafür sorgen, dass sämtliche Bedingungen, auf denen die Erteilung der Lizenz zur Benutzung der Dachmarke basiert, unverändert bleiben;

d) er darf die Dachmarke ausschließlich für die Zwecke verwenden, für welche die Benutzungslizenz erteilt wurde;

e) er muss die Dachmarke als Ganzes ohne Veränderungen jedweder Art verwenden, das heißt, dass er ihre Form und Maße sowie ihre Farben und Proportionen beachtet, um den Wiedererkennungswert der Dachmarke zu gewährleisten.

f) er muss allfällige andere Zeichen, Schriften oder Informationen verwenden, so dass keine Verwechslung mit der Dachmarke entstehen kann und die Adressaten der Botschaft nicht in die Irre geleitet werden;

g) er darf nichts tun oder unterlassen, was der Dachmarke oder ihrem Ansehen wie auch immer schaden kann;

h) er darf die Dachmarke nicht verwenden, wenn die Benutzungslizenz widerrufen oder ausgesetzt wurde oder ein Rücktritt erfolgt ist;

i) er darf sich nicht an anderen Organismen beteiligen, deren Zielsetzungen oder Tätigkeiten mit jenen der Dachmarke unvereinbar sind;

j) er darf keine analogen Marken anmelden oder registrieren lassen oder Marken, die mit der Dachmarke verwechselt werden können.

k) er muss sich aktiv an den gemeinsamen Tätigkeiten beteiligen, die auf die Förderung und Aufwertung der Dachmarke abzielen.

Art. 14 (Registrierte Benutzer)

1. Mit der Lizenz zur Benutzung der Dachmarke wird auch die Registrierung als offizieller Benutzer der Dachmarke vorgenommen.

2. Der Lizenznehmer wird in einem eigenen Verzeichnis der Lizenznehmer der Dachmarke eingetragen, das von der oder dem Dachmarkenbeauftragten geführt wird und im Internet auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/dachmarke einsehbar ist. Dieses Verzeichnis wird ständig aktualisiert.

4. ABSCHNITT
BENUTZUNGSMÖGLICHKEITEN, KOOPERATIONSFORMEN UND LIZENZGEBÜHREN

Art. 15 (Benutzungsvarianten)

1. Die Dachmarke kann in einer oder mehreren der nachstehenden Varianten benutzt werden:

a) Promotionszwecke: Verwendung in werblichen Kommunikationsmaßnahmen (insbesondere Printmedien, Fernsehen, Prospekt, Katalog, Flyer, Faltblatt, Gadget, Poster, Plakat, Werbeanzeige, Internetseite, Brief- bzw. Geschäftspapier, Visitenkarten, Türschild, Sponsoring); die Anwendungsform „Ein Unternehmen aus Südtirol“ kann nur für die Unternehmenskommunikation bzw. für werbliche Kommunikationsmaßnahmen zum Unternehmen selbst verwendet werden; im Zusammenhang mit der Bewerbung von Produkten des Unternehmens ist sie in keinem Fall erlaubt,

b) Produktbezug: die Dachmarke wird auf einem Produkt angebracht oder für Merchandising mit der Dachmarke verwendet; die Anwendungsform „Ein Unternehmen aus Südtirol“ darf weder am Produkt noch in irgendeiner Art und Weise im Produktumfeld verwendet werden,

c) Sponsoring des Landes,

d) Kollektivmarke: die Dachmarke kann für Kollektivmarken von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, sowie für Marken von lokalen Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 (Neuordnung der Tourismusorganisationen) verwendet werden,

e) Eigenmarken, Handelsmarken bzw. Unternehmensbezeichnungen dürfen weder die Dachmarke noch Elemente davon verwenden bzw. enthalten; von diesem Verbot ausgenommen sind Marken von Organisationen, Körperschaften oder Gesellschaften, die für die Vermarktung Südtirols einen institutionellen Auftrag haben bzw. unter der Verwendung der Bezeichnung „Südtirol“ auch außerhalb des Landes Tätigkeiten institutionellen Charakters abwickeln (z.B. SMG, BLS, EOS, TIS); die Einhaltung dieses Reglements und die Registrierung als Benutzer gemäß Artikel 14 gelten dabei als Voraussetzung,

f) bei Verwendung der Dachmarke auf Internetseiten führt der Link zur Homepage www.suedtirol.info oder zu Webseiten, die von der zuständigen Landesabteilung autorisiert wurden.

Art. 16 (Marketingkooperation, Produktlizenzvertrag, Sponsoring und Vereinbarung)

1. Wird die Dachmarke für die Promotionzwecke gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) verwendet, so schließt der Benutzer der Dachmarke mit dem Land eine Marketingkooperation ab. Ziel dieser Kooperation ist ein positiver gegenseitiger Imagetransfer. Der Abschluss dieser Kooperation erfolgt mit der Lizenz zur Benutzung der Dachmarke gemäß Artikel 14.

2. Wird die Dachmarke gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) am Produkt verwendet, so kann der Benutzer mit dem Land einen Lizenzvertrag abschließen. Mit der Erteilung einer Produktlizenz erwirbt der Lizenznehmer das Recht, die Dachmarke am Produkt umzusetzen. Im Produktlizenzvertrag werden Beginn und Ende der Vertragszeit, Produkte, Vertriebsgebiet, Vertriebswege und Lizenzgebühren festgelegt. Der Produktlizenzvertrag ist nicht übertragbar. Er gilt für höchstens fünf Jahre ab Unterzeichnung durch das Land und kann für jeweils weitere vier Jahre verlängert werden.

3. Die Benutzung der Dachmarke im Rahmen von Sponsoringaktivitäten des Landes gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) ist an die Unterzeichnung einer Sponsoringvereinbarung gebunden. Diese Vereinbarung kann sowohl für Events als auch für Testimonials (Einzelpersonen oder Teams) abgeschlossen werden. Zuständig für Sponsoring sind – unter Beachtung des 2. Abschnittes dieses Reglements – die jeweils zuständige Abteilung des Landes.

4. Das Land kann mit Werbeagenturen, Graphikstudios und Druckereien eine Vereinbarung abschließen, die zum Ziel hat, die Einhaltung aller Vorgaben des Reglements bei den Kunden zu gewährleisten und deren lückenlose Registrierung als Benutzer der Dachmarke zu ermöglichen. Der Antrag auf Benutzung der Dachmarke gemäß Artikel 12 kann im Auftrag des Kunden auch von der Werbeagentur, dem Graphikstudio oder der Druckerei gestellt werden, muss aber auf den Namen des Benutzers lauten..

5. Wird die Dachmarke gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) beantragt, kann das Land einen Markennutzungsvertrag abschließen, in welchem die Bedingungen für die Nutzung der Dachmarke oder deren Elemente gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12 festgelegt werden. Der Markennutzungsvertrag ist nicht übertragbar. Er gilt in der Regel für höchstens fünf Jahre ab Unterzeichnung durch das Land, und kann für jeweils weitere vier Jahre verlängert werden.

Art. 17 (Benutzungsgebühren)

1. Die Benutzung der Dachmarke für Promotionszwecke nach Artikel 16 Absatz 1 ist aufgrund der Marketingkooperation gebührenfrei.

2. Bei einer Produktlizenz nach Artikel 16 Absatz 2 kann die Bezahlung einer Gebühr vorgesehen werden, wenn der Dachmarke am Produkt, das eine Nähe zu den Kernwerten der Dachmarke aufweist, eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Dachmarke auf einem Produkt angebracht oder im Merchandising verwendet wird. Die Gebühr orientiert sich an dem mit der Benutzung der Dachmarke verbundenen Vorteil des Lizenznehmers.

3. Für die Berechnung der Gebühren bei Produktlizenzverträgen wird eine Eigenerklärung der Firma verlangt, die die Stückzahl des Produktes sowie den Verkaufspreis zum Inhalt hat. Die Gebühr sieht einen Prozentsatz zwischen 2 und 20 auf den Verkaufspreis des Produktes vor. Die Grundsatzentscheidung über die Höhe des Prozentsatzes obliegt der zuständigen Landesabteilung und wird von Fall zu Fall festgelegt.

4. Für Merchandising mit der Dachmarke wird für die Anbringung eine Jahresgebühr verlangt. Die erste Gebühr wird nach einem Jahr fällig. Bei geringen Beträgen ist eine Jahrespauschale möglich.

5. Beim Anbringen auf dem Produkt wird die Gebühr für die Dauer des Vertrages in einmaliger Form oder in Raten bezahlt und nach einem Jahr fällig.

6. Im Rahmen des Sponsoring bezahlt das Land für die Öffentlichkeitswirkung und legt die Auflagen und Bedingungen für die gebührenfreie Benutzung der Dachmarke fest.

7. Bei einem Markennutzungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 5 kann die Bezahlung einer Gebühr vorgesehen werden. Die Gebühr orientiert sich dann an dem mit der Benutzung der Dachmarke oder deren Elementen verbundenen Vorteil des Vertragspartners, wobei der allfällig für das Land erwachsende Nutzen aus der Eigenmarke des Vertragspartners zu berücksichtigen ist.

5. ABSCHNITT
KONTROLLEN UND SANKTIONEN

Art. 18 (Kontrollen und Beschwerdemanagement)

1. Die zuständige Abteilung des Landes wacht über die Einhaltung dieses Reglements und der Anwendungsrichtlinien gemäß Artikel 8.

2. Die zuständige Abteilung des Landes führt bei den Benutzern der Dachmarke Kontrollen durch. Für die Sicherstellung der Einhaltung dieses Reglements werden im Rahmen eines von der Kerngruppe als angemessen erachteten Prozentsatzes auch Stichprobenkontrollen bei den registrierten Anwendern durchgeführt. Die Benutzer der Dachmarke sind verpflichtet, bei Kontrollen des Landes alle von ihnen verwendeten Benutzungsvarianten der Dachmarke vorzulegen.

3. Ein eigenes Beschwerdesystem kanalisiert die Rückmeldungen zur Benutzung der Dachmarke und bildet gleichzeitig eine zusätzliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen bei den Markenbenutzern.

4. Die zuständige Abteilung des Landes kann mit der Durchführung der Kontrollen auch eine andere Stelle beauftragen.

Art. 19 (Nichtkonformität und Sanktionen)

1. Die Nichtkonformität kann unterschiedlich geartet sein:

a) leichte Nichtkonformität: Wenn dadurch das Image der Dachmarke, ihre Identität oder die Positionierung, die die Dachmarke schützen soll, keinen Schaden nimmt,

b) schwerwiegende Nichtkonformität: Wenn dadurch dem Image der Dachmarke, ihrer Identität oder der Positionierung, die die Dachmarke schützen soll, geschadet wird.

2. Bei leichter Nichtkonformität laut Absatz 1 kann die zuständige Abteilung des Landes – unbeschadet in jedem Fall eines eventuellen Schadenersatzes – folgende Sanktionen gegenüber den verantwortlichen Lizenznehmern erlassen:

a) Verwarnung

b) Sanktion

c) Aussetzung

d) Widerruf.

3. Die Maßnahmen betreffend die Sanktionen und die diesbezüglichen Begründungen werden den Lizenznehmern von der zuständigen Landesabteilung per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen anderen Übermittlungsweg zugestellt.

4. Die Sanktion, die Aussetzung und der Widerruf werden im Verzeichnis der Lizenznehmer vermerkt.

5. Bei Sanktionen im Fall schwerwiegender Nichtkonformität kann die zuständige Landesabteilung gleichzeitig auf Kosten des Lizenznehmers die diesbezügliche Maßnahme in einer Tageszeitung oder in einer Fachzeitschrift veröffentlichen.

Art. 20 (Verwarnung)

1. Eine Verwarnung wird in Fällen leichter Nichtkonformität angewandt.

2. Die Verwarnung besteht in der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist die festgestellte Nichtkonformität zu beheben.

Art. 21 (Sanktion)

1. Unbeschadet der strafrechtlichen sowie der zivilrechtlichen Bestimmungen wird die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung der Dachmarke oder der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Reglements, gemäß Landesgesetz vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, in geltender Fassung, mit einer Geldbuße von 3.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro bestraft. Bei jedem weiteren Verstoß innerhalb von 12 Monaten verfünffacht sich der Betrag der Geldbuße. Die eingehobenen Beträge werden von jener Körperschaft eingenommen, die die Geldbuße verhängt hat.

Art. 22 (Aussetzung)

1. Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen kann der zuständige Landesrat, gemäß Landesgesetz vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, in geltender Fassung, die Ermächtigung bis zu sechs Monate aussetzen. Bei Rückfall bzw. bei wiederholten Verletzungen wird die Ermächtigung widerrufen.

2. Die Aussetzung, mit oder ohne Sanktion, kann bei schwerwiegender Nichtkonformität für einen befristeten Zeitraum angewandt werden, in keinem Fall jedoch für länger als ein Jahr.

3. Die Aussetzung muss in jedem Fall angewandt werden, wenn

a) eine unkorrekte Benutzung festgestellt wurde,

b) der Lizenznehmer zweimal nacheinander ohne gerechtfertigten Grund die Kontrollbesuche verweigert hat,

c) die Gerichtsbehörde eine vorbeugende Verfügung erlassen hat,

d) nach Anwendung der Sanktion im Sinne von Artikel 21 nicht der fällige Betrag entrichtet wurde,

e) eine festgestellte schwerwiegende Nichtkonformität nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurde.

4. Die zuständige Landesabteilung teilt dem Lizenznehmer die Aussetzung mit der entsprechenden Begründung per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen anderen Übermittlungsweg mit. Die Mitteilung enthält eine genaue Angabe des Zeitraums der Aussetzung und der Bedingungen, zu denen diese annulliert werden kann. Die Aussetzung kann in jedem Fall vorzeitig widerrufen werden, wenn die zuständige Landesabteilung feststellt, dass die Bedingungen erfüllt wurden.

5. Die Aussetzung kann auch auf begründeten Antrag des Lizenznehmers erfolgen. In diesem Fall teilt die Kerngruppe der Dachmarke diesem nach Kenntnisnahme seines Antrags per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen anderen Übermittlungsweg die Aussetzung für einen befristeten Zeitraum mit.

6. Die Annullierung der Aussetzung muss im Verzeichnis der Lizenznehmer vermerkt werden.

Art. 23 (Widerruf)

1. Der Widerruf, mit oder ohne Sanktion, wird im Fall einer schwerwiegenden Nichtkonformität angewandt. Er wird in jedem Fall in folgenden Fällen verfügt:

a) wiederholte schwerwiegende Nichtkonformität,

b) Konkurs oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers,

c) Benutzung der Dachmarke auf illegale oder betrügerische Weise,

d) Übertretung der Vorschriften des Artikels 13 Absatz 1 Buchstaben d), g), h), i), j), k),

e) nicht erfolgte Überweisung der geschuldeten Beträge an das Land und anhaltende Nichterfüllung trotz zugestellter Inverzugsetzung und Aufforderung zur Erfüllung,

f) Nichtbefolgung der Anweisungen der Kerngruppe oder der zuständigen Landesabteilungen.

g) bei Rückfall bzw. bei wiederholten Verletzungen.

2. Der Widerruf hat die Streichung aus dem Verzeichnis der Lizenznehmer zur Folge.

Art. 24 (Rücktritt)

1. Vor Ablauf kann der Lizenznehmer jederzeit auf die Lizenz für die Benutzung der Dachmarke verzichten. Dazu muss er dem oder der Dachmarkenbeauftragten per Einschreiben mit Rückschein oder auf einem gleichwertigen anderen Übermittlungsweg eine ausdrückliche Mitteilung zukommen lassen.

2. Der Rücktritt ist ab dem Datum rechtswirksam, an dem die Mitteilung beim Empfänger eingeht.

Art. 25 (Rechtliche Wirkungen des Rücktritts und des Widerrufs)

1. Bei Rücktritt und Widerruf werden dem Lizenznehmer keine Beträge rückerstattet, die er im Laufe des Jahres, auf das sich der Rücktritt oder Widerruf bezieht, überwiesen hat. Ferner bleibt die Pflicht des Lizenznehmers aufrecht, die Beträge für den Zeitraum zu überweisen, in dem er die Lizenz für die Marke innehatte.

2. Zurücktretende oder widerrufene Lizenznehmer tragen zudem für den Zeitraum, in dem sie die Lizenz für die Marke innehatten, die Verantwortung gegenüber dem Land und gegenüber Dritten für sämtliche Verpflichtungen, die das Land in ihrem Namen und für ihre Rechnung eingegangen ist.

3. Nach erfolgtem Rücktritt oder Widerruf wird der Lizenznehmer aus dem Verzeichnis der Lizenznehmer gestrichen. Mit der Streichung erlischt jedes Recht auf die Benutzung der Dachmarke.

Art. 26 (Beschwerden)

1. Gegen die Nichterteilung der Lizenz zur Benutzung der Dachmarke oder die Anwendung einer der Sanktionen laut Artikel 19 Absatz 3 kann bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden.

Art. 27 (Geheimhaltungspflicht)

1. Die Akten und Informationen betreffend den Lizenznehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht, es sei denn, es liegen anderweitige gesetzliche Bestimmungen oder eine schriftliche Ermächtigung des Lizenznehmers selbst vor, die von der Geheimhaltungspflicht entbindet.

2. Das Land, die Kerngruppe oder der bzw. die Dachmarkenbeauftragte unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Soweit in diesem Reglement auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Bei der Anwendung der Personenbezeichnungen auf konkrete natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

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