In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

e) Landesgesetz vom 19. Juli 2011 , Nr. 81)
Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Juli 2011, Nr. 30.

Art. 1 (Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten)

(1) Im Einvernehmen zwischen der Autonomen Provinz Bozen, dem Rat der Gemeinden und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer von Bozen werden die Modalitäten der Umsetzung von Artikel 38 Absatz 3 des Gesetzesdekretes vom 25. Juni 2008, Nr. 112, mit Gesetz vom 6. August 2008, Nr. 133, abgeändert und zum Gesetz erhoben, festgelegt, wobei die Bestimmungen über die Zweisprachigkeit zu beachten und die Möglichkeiten des Zugangs zum Datenverarbeitungsnetz sowie die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen lokalen Realitäten zu berücksichtigen sind.

Art. 2 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.