In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juli 2011 , Nr. 281)
Änderung der Verordnung auf dem Gebiet der finanziellen Sozialhilfe und Tarife der Sozialdienste

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.

Art. 1

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Diese Verordnung regelt die Erbringung finanzieller Sozialhilfemaßnahmen und die Mitbeteiligung an der Zahlung für Leistungen der Sozialdienste – dies in Anwendung der Artikel 7 und 7 bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr.13, in geltender Fassung, sowie der Artikel 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, zum Zwecke einer gerechten und einheitlichen Behandlung der Nutzerinnen und Nutzer bei gleichen wirtschaftlichen, sozialen Verhältnissen und Bedürfnissen.“

Art. 2

(1) Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 2 (Begriffsbestimmung)

1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. wirtschaftliche Lage“ (wL): die Summe des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen Person der jeweiligen Familiengemeinschaft, im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2,
  2. Grundbetrag“ (GB): die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse in Hinsicht auf Nahrung, Bekleidung und Hygiene festgelegte Geldsumme, im Sinne von Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  3. Faktor wirtschaftliche Lage“ (FwL): das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer jeden Familiengemeinschaft, im Sinne von Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  4. Bedarf“ (B): der auf die Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft bezogene Grundbetrag, im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  5. persönlich verfügbarer Betrag“ (PvB): nach Artikel 37 der vorliegenden Verordnung der Anteil an der wirtschaftlichen Lage, der nicht zur Zahlung der Tarife herangezogen wird, daer für die persönlichen Bedürfnisse der Familiengemeinschaft als unentbehrlich angesehen wird,
  6. Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ (ET): nach Artikel 38 des vorliegenden Dekrets der prozentuell ausgedrückte Anteil an der wirtschaftlichen Lage, der den persönlich verfügbaren Betrag überschreitet und zur Tarifberechnung herangezogen wird,
  7. Nutzer hinsichtlich der Bezahlung der Tarife“ ist die Nutzerin oder der Nutzer, die bzw. der in erster Linie Empfängerin bzw. Empfänger der beantragten Leistung ist.“

Art. 3

(1) Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Für die Tarifberechnung sowie für die Zahlung der nicht zu Lasten des Nutzersund seiner Familiengemeinschaften gehenden Tarife,sind zuständig:

  1. die Gemeinde, in der sich der Unterstützungswohnsitz, das heißt, der letzte italienische amtliche Wohnsitz des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in einem stationären Dienst oder der Besuch eines teilstationären Dienstes beginnt, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen,
  2. der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthaltsort des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in einem Dienst oder der Besuch des Dienstes beginnt, für die Zahlung der Tarife für die Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien und der Tarife für die Unterbringung in stationären Diensten oder für den Besuch von teilstationären Diensten, die zu den delegierten Zuständigkeiten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gehören.“

Art. 4

(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Um die Entscheidungen in Hinsicht auf die Leistung laut Artikel 22 und die Bewertung laut Artikel 45 Absatz 5 zu ermöglichen, sowie in all jenen Fällen, wo für die Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Ausschuss laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung inhaltlich entscheidet.“

Art. 5

(1) Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 10 (Engere Familiengemeinschaft)

1. Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 27 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, gehören zur engeren Familiengemeinschaft:

  1. bei stationären Einrichtungen für Frauen in Not: nur die Frau und die mit ihr zusammen in der Einrichtung untergebrachten Kinder,
  2. bei stationären Einrichtungen für Senioren: nur der Nutzer allein, wenn auch das Familienmitglied laut Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, Nutzer einer stationären Einrichtung ist.“

Art. 6

(1) Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 12 (Pflichten des Beschenkten)

1. Bei den Leistungen „soziales Mindesteinkommen“ und „Miete und Wohnungsnebenkosten“ sowie bei der Zahlung der Tarife erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen von Seiten der öffentlichen Hand erst, nachdem der Beschenkte seiner Verpflichtung, den Nutzer bis zum Wert der erhaltenen Schenkungen zu unterstützen, nachgekommen ist, und zwar nach dem Nutzer selbst und seiner engeren Familiengemeinschaft und vor jeder anderen, gemäß dieser Verordnung verpflichteten Person.

2. Zu diesem Zweck muss der Nutzer bei Antragstellung die während der vergangenen zehn Jahre getätigten Schenkungen und deren Begünstigte erklären. Nicht als Schenkungen berücksichtigt werden jene, die vor mehr als zehn Jahren vor Antragstellung getätigt wurden, jene zugunsten von Ehegatten/Ehegattinnen und jene zur Belohnung, wobei dies ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag hervorgehen muss.“

Art. 7

(1) Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT II

ZUORDNUNG DERLEISTUNGEN

Art. 13 (Leistungen der ersten Ebene)

1. Im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 24, 25, 26 und 27, Leistungen der ersten Ebene.

Art. 14 (Leistungen der zweiten Ebene)

1. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen, welche von Abschnitt IV der vorliegenden Verordnung geregelt werden, und die Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, Leistungen der zweiten Ebene.

Art. 15 (Leistungen der dritten Ebene)

1. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 19, 20, 21, 22, 30 und 32, Leistungen der dritten Ebene.“

Art. 8

(1) Artikel 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 16 (Definition)

1. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind Maßnahmen, die auf die Deckung der Grundbedürfnisse, die soziale Integration und die finanzielle Unabhängigkeitder Empfänger und ihrer Familien abzielen. Sie bestehen in Geldzuweisungen zur Ergänzung des Einkommens und in der Durchführung individuell abgestimmter Programme.

2. Kein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfeleistungen hat, wer selbst, insbesondere durch eigenes Vermögen, eigene Einkünfte oder Familieneinkommen, für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

3. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe können, außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen, nicht für die Bezahlung von Tarifen gewährt werden.“

Art. 9

(1) Artikel 17 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 17 (Zielgruppe)

1. Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

  1. italienische Staatsbürger,
  2. Bürger der Staaten der EU,
  3. Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
  4. Personen mit Flüchtlingsstatus,
  5. Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

2. Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:

  1. Drittstaatsangehörige,
  2. Staatenlose.

3. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden den Personen laut Absatz 2 für maximal zwei Monate im Jahr gewährt und dürfen nur in sozialen Härtefällen für die unbedingt erforderliche Zeit weiter erbracht werden.

4. Nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol haben die Personen laut Absatz 2 unter denselben Bedingungen Anspruch auf die Leistungen wie die Personen laut Absatz 1.

5. Von den unter den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann nur im Falle einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die dringende und nicht aufschiebbare Maßnahmen erfordert, abgesehen werden.“

Art. 10

(1) Artikel 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 18 (Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften)

1. Bei den Leistungen soziales Mindesteinkommen und Miete und Wohnungsnebenkosten ist die Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaft laut Artikel 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, einzufordern. Zur Ermittlung der Beträge der unter den Artikeln 19 und 20 angeführten Leistungen wird der Betrag der Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften vom Gesamtbetrag der De-facto-Familiengemeinschaft zustehenden Leistung abgezogen, wobei als erweiterte Familiengemeinschaft sowohl jene des Antragstellers/der Antragstellerin als auch jene der Ehegattin oder Partnerin/des Ehegatten oder Partners, wenn diese der De facto Familiengemeinschaft angehören, herangezogen werden.

2. Die erweiterten Familiengemeinschaften beteiligen sich im Ausmaß von 30 Prozent des Betrags, der das Zweifache ihres Bedarf übersteigt.“

Art. 11

(1) Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 19 (Soziales Mindesteinkommen)

1. Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens soll Menschen helfen, die dem Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft sorgen können.

2. Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens steht dann zu, wenn die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 1,22 verfügt.

3. Die Ausgleichsleistung entspricht 1,22 mal dem Bedarf im Falle einer Familienge-meinschaft miteinem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null und vermindert sich linear bis auf null für die Familiengemeinschaft miteinem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 1,22.

4. Die Ausgleichsleistung wird höchstens für sechs Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Wenn das Einkommen lediglich aus einer Rente besteht, kann die Ausgleichsleistung für zwölf Monate gewährt werden.

5. Die Auszahlung kann bei besonderen Betreuungsindikationen auch wöchentlich erfolgen.

6. Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.

7. Für jede Person der Familiengemeinschaft, die ohne triftigen Grund nichts unternimmt, um, auch durch Arbeitsuche, für ihren Unterhalt zu sorgen, oder nicht den Tätigkeiten laut Absatz 8 nachgeht, wird die Ausgleichsleistung um maximal 120% des Grundbetrags gesenkt.

8. Bei Vorliegen von objektiven Gründen kann der Fachausschuss auch nach Einholen eines begründeten Gutachtens des Arbeits-vermittlungszentrums beschließen, dass die Personen anstelle der Arbeitssuche Tätigkeiten ausüben, welche im Programm zur sozialen Integration laut Artikel 35 ausdrücklich vereinbart und geregelt sind.“

Art. 12

(1) Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichleistung wird der tatsächliche Betrag der Miete und der Wohnungsnebenkosten berücksichtigt, und zwar bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe. Die Beträge können territorial differenziert festgelegt werden.

3. Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die entsprechenden Wohnungsnebenkosten zu belegen, berechnet die leistungserbringende Körperschaft einen jährlichen Pauschalanteil für die Heizung; dieser beträgt 200% des Grundbetrags für Einzelpersonen und 250% des Grundbetrags für mehrköpfige Familien.“

Art. 13

(1) Artikel 24 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

8.Die Leistung beträgt 100 Prozent des Betrags laut Absatz 5 für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.“

Art. 14

(1) Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 25 (Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe)

1. Personen mit einer schweren ausschließlich physischen Beeinträchtigung laut Artikel 3 Absatz 3 des Staatgesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, die ein Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, beziehen, wird eine monatliche Zulage für die persönliche Unterstützung gewährt, die das selbstbestimmte Leben ermöglicht und die gesellschaftliche Teilhabe erleichtert.

2. Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände zutreffen:

  1. die Person lebt autonom außerhalb der Herkunftsfamilie oder konkretisiert die eigene Wohnsituation innerhalb von 6 Monaten nach dem Ansuchen,
  2. die Personist in der Lage, finanziell und organisatorisch ihre eigene Wohnsituation zu gestalten,
  3. die Person ist nicht jünger als 18 und nicht älter als 60 Jahre.

3.Die Höhe der Leistung wird auf der Basis der von derLandesregierungfestgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung folgender Unterlagen berechnet:

  1. Beschreibung der Lebenssituation und der Zielsetzung durch den Nutzer,
  2. Bedarfserklärung des Nutzers, eventuell mit ensprechendem fachärztlichen Zeugnis,
  3. Bescheinigungder Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung,
  4. Bescheinigung über die gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung anerkannte Pflegestufe.

4.Der Zuschuss wird in Ausmaß von höchstens 2,5 Prozent des Grundbetrages pro Assistenzstunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 3.285 Stunden pro Jahr, was durchschnittlich 9 Stunden pro Tag entspricht.

5. Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 5 sein.

6. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für eine Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 3,5 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 5.

7. Zum Zwecke der Gewährung der Leistung wird nur die persönliche wirtschaftliche Lage des Nutzers berücksichtigt; jene der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft bleibt unberücksichtigt.

8. Für die Entscheidung ist das obligatorische und bindende Gutachten des zuständigen Amtes der Abteilung Familie und Sozialwesen erforderlich. Dieses wird auf der Grundlage des Vorschlages des zuständigen Sprengels erstellt.

9. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.

10. Wenn zwischen Nutzer und Sprengel nicht etwas anderes vereibart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege, aus denen hervorgeht, dass die Leistungen im Rahmen regulärer vertraglicher Arbeitsverhältnisse gezahlt wurden.“

Art. 15

(1) Artikel 26 Absätze 6, 7 und 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

6. Für dieGewährung der Leistungen laut diesem Artikel darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.

7. Die Vergütung für den Umbau entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.

8. Die Höhe des Zuschusses für den Erwerb entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2und verringert sich linear bis auf zehn Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.“

Art. 16

(1) Artikel 27 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Personen, die einen Familienangehörigen laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, haben, der eine Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, hat, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.“

(2) Artikel 27 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

4. Damit ein Zuschuss im Sinne dieses Artikels gewährt werden kann, darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 3,5 aufweisen.“

(3) Artikel 27 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

5. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.“

Art. 17

(1) Artikel 36 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

5. Wenn dem Antragsteller die Leistungen nicht erbracht werden können, weil er ein Vermögen besitzt, das nicht unter die Vermögensklassen laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fällt und nicht kurzfristig veräußert werden kann, so kann die Begünstigung in Form eines zinslosen Darlehens gewährt werden“

Art. 18

(1) Artikel 37 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 37 (Persönlich verfügbarer Betrag)

1. Der persönlich verfügbare Betrag ist der Anteil des Wirtschaftsaufkommens „wirtschaftliche Lage“, der bei der Berechnung des Tarifs fürstationäre und teilstationäre Dienste beim Nutzer, bei seiner engeren und bei seinen erweiterten Familiengemeinschaften nicht berücksichtigt wird,da er für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften als unentbehrlich angesehen wird.

2.Dieser Anteil wird ermittelt indem man die Parameter, welche in den Tabellen der Anlagen C und D angegeben sind mitdem Bedarf multipliziert. Er ist differenziert nach Nutzer, engerer und erweiterter Familiengemeinschaft sowie nach den verschiedenen Diensten und darf nicht geringer sein als 50 Prozent des Grundbetrages.“

Art. 19

(1) Der deutsche Wortlaut des Titels des Artikel 38 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

Prozentsatz des Einkommensanteils zur Tarifbegleichung“.

Art. 20

(1) Artikel 39 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 39 (Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege und der Sozialmensa)

1 .Der Nutzerbeteiligt sich an der Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.

2. Bis zu dem in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.

3. Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist; dies gilt nicht für die Leistungen laut Absatz 4.

4. Für die Leistungen der Tagesstätte und der Leistung Sozialmensa wird bis zu dem in der Spalte 3 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der der Höchsttarif verlangt.

5. Die Mindest- und Höchsttarife werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags festgesetzt. Die Höchsttarife für Essen auf Rädern und Mensa werden von der jeweiligen Körperschaft festgelegt. Diese müssen bei Essen auf Rädern den gesamten Kosten entsprechen und bei der Mensa mindestens 60 Prozent derselben.

6. Für minderjährige Nutzer und Nutzerinnenmit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung lautZiffer 5.2 Buchstabe f) der Anlage A) werden die Tarife für die Hauspflege - Leistungen zu Hause - um 50 Prozent reduziert.“

Art. 21

(1) Artikel 40 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 40 (Zahlung der Tarife für teilstationäre Dienste)

1. Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der teilstationären Dienste:

  1. für den von der wirtschaftlichen Lage unabhängigen Tarifanteil: mit dem Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9 oder dem Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21.August 1978, Nr. 46, in geltenderFassung,
  2. beziehungsweise für den von der wirtschaftlichen Lage abhängigen Tarifanteil: je nach wirtschaftlicher Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.

2. Zusätzlich zu den Tarifanteilen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) undunabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage und jener ihrer engeren Familiengemeinschaft zahlt der Nutzer einen Betrag für die Mahlzeiten, der dem für den Mensadienst laut Anlage B festgelegten Mindesttarif entspricht.

3. Die Berechnung der Beteiligung erfolgt nach den in Anlage C angegebenen Parametern.

4. Die Tarife und die Leistungen, für die der Betrag laut Absatz 2 zu zahlen ist, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt.“

Art. 22

(1) Artikel 40 bis Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Die Landesregierung setzt jährlich den Höchstbetrag fest, bis zu dem sie die Nutzerfamilien bei der Begleichung des zu zahlenden Tarifs unterstützt. Der Mindesttarif zu Lasten der Familien, die den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst in Anspruch nehmen, beträgt mindestens 0,50 Euro pro Stunde; er wird jährlich nach dem Verfahren laut Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 angeglichen.“

Art. 23

(1) Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 41 (Zahlung der Tarife der stationären Dienste)

1. Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der stationären Dienste:

  1. mit dem für ihn ausbezahlten Pflegegeld und Zusatzbetrag laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, oder dem für ihn ausbezahlten Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21.August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  2. und je nach wirtschaftlicher Lage seinerengeren Familiengemeinschaftan dem mit den Leistungen laut Buchstabe a) noch nicht gedeckten Teil des Tarifs; bei der Berechnung der Höhe der Mitbeteiligung wird der persönlich verfügbare Betrag des Nutzers getrennt vom persönlich verfügbaren Betrag der anderen Familienmitglieder berücksichtigt.

2. Die erweiterten Familiengemeinschaften beteiligen sich an den Teil, der nicht von der engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird, je nach ihrer wirtschaftlichen Lage.

3. Die Berechnung der Beteiligung erfolgt gemäß den in der Anlage D angegebenen Parametern. Der “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ laut Punkt 2 „Nutzer“ der Anlage D wird ausschließlich für den Fall angewandt, in dem der Nutzer allein die engere Familiengemeinschaft bildet.

4. Für die Dienste zugunsten von Personen mit Behinderungen, psychisch kranke oder suchtkranke Personen darf die Mitbeteiligung jeder erweiterten Familiengemeinschaftjedoch auf keinem Fall über dem Betrag liegen, der jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt wird.

5. Für die Dienste zugunsten von Frauen und Minderjährigen ist keine Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften vorgesehen.

6. Für erweiterte Familiengemeinschaften, die sich gleichzeitig am Tarif von zwei Senioren in stationären Einrichtungen beteiligen müssen, wird nur einmal der “persönlich verfügbare Betrag“ berechnet und der Prozentsatz “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ angewandt; der aus der Berechnung resultierende Betrag wirdfür die Zahlung beider Tarife verwendet.“

Art. 24

(1) Artikel 44 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 44 (Antrag und Verpflichtung zur Zahlung)

1. Die Gewährung von Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und die Ergänzung der Tarife erfolgt aufgrund eines Antrages des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters, sowie, wenn eine spezifische Begründung vorliegt, von Amts wegen.

2. Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch bis zum 20. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.

3. Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 43 erfolgt ab Antragsdatum. Wird der Erstantrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Nutzers in einer Einrichtung eingereicht, so erfolgt die Ergänzung ab dem Aufnahmedatum. Wird ein Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches auf dieselbe Tarifbegünstigung gestellt, so erfolgt die Ergänzung ab Datum der genannten Fälligkeit.

4.Ausgleichsleistungen oder Tarifbeteiligungen von Seiten der öffentlichen Hand, die unter denjährlichvon derLandesregierung, gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags, festgelegten Mindestbeträgen liegen, werden nicht ausbezahlt.

5. Wenn das Gesuch nicht alle erforderlichen Informationen oder Unterlagen enthält und diese Informationen oder Unterlagen ohne Vorliegen eines triftigen Grundes nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Aufforderung, es zu vervollständigen, nachgereicht werden, wird das Gesuch als wirkungslos betrachtet und archiviert.

6. Die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften müssen sich, falls ihre Beteiligung vorgesehen ist, gegenüber der zuständigen öffentlichen Körperschaft formal dazu verpflichten, den vom Nutzer nicht abgedeckten Tarif in der von dieser Verordnung vorgesehenen Höhe mitzuzahlen.

7. Die Entscheidung der zuständigen öffentlichen Körperschaft bezüglich der Zahlung der Tarife von Seiten der einzelnen Familiengemeinschaften ist für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

8. Bei wesentlichen Änderungen am Einkommen, Vermögen oder den Tarifen im Laufe des Jahres kann die zuständige öffentliche Stelle auf Antrag des Betroffenen oder auf eigene Initiative hin, die finanzielle Situation neu bewerten und die Höhe der Leistung neu festsetzen.“

Art. 25

(1) Artikel 45 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Der Antragsteller muss bei den zuständigen Stellen, die laut vorliegender Verordnung für die Anfrage einzelner Leistungen notwendigen Daten erklären, die nicht aus der „Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt „EEVE“ laut Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 hervorgehen. Dafür muss er eine Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung abgeben.

2. Die Ersatzerklärung über die zusätzlichen Daten der betreffenden Familiengemeinschaft wird von einem Mitglied dieser Familie ausgefertigt und unterzeichnet.“

Art. 26

(1) Artikel 48 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Beschwerde kann ausschließlich aus Rechtsgründen erhoben werden; wird der Beschwerde stattgegeben, annulliert die Sektion für Einsprüche die angefochtenen Entscheidungen und entscheidet in der Sache.“

Art. 27

(1) Artikel 51 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 51 (Übergangsbestimmungen)

1. Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 6 und 11 der Anlage A, finden die Abänderungsbestimmungen zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, immer nur auf die Erstgesuche und auf alle Gesuche, die nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches um dieselbe Leistung gestellt werden Anwendung.“

Art. 28

(1) Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,erhält folgende Fassung:

ANLAGE A

DEFINITIONDERWIRTSCHAFTLICHENLAGE

1. Berechnung der wirtschaftlichen Lage

1.1 Vorliegende Verordnung legt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, alle zusätzlich zu erhebenden Daten fest, ebenso alle anderen Bestimmungen, die für die Erreichung der Ziele der mit vorliegender Verordnung geregelten Leistungen notwendig sind.

1.2 Für die Berechnung der Leistungen werden die Daten jener EEVE, berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommens-erklärung oder andere Bescheinigungen bezieht, jedoch immer bezogen auf denselben Zeitraum.

1.3 Im Sinne des Artikels 10 des obgenannten Dekrets erfolgt die Berechnung gemäß Artikel 8 desselben.

2. Bewertung des Vermögens der ersten Ebene

2.1 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, der einzelnen Familienmitglieder.

2.2 Vom Vermögen der Kernfamilien oder der erweiterten Familiengemeinschaften wird der Betrag bis zu 50.000,00 Euro zu 20 Prozent und der über 50.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen.

3. Zusätzliche Einkünfte für die zweite Ebene

3.1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

3.2 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden folgende Einkünfte herangezogen:

  1. alle anderen einkommenssteuerpflichtigen Einkommen,
  2. alle anderen, auch nicht einkommenssteuerpflichtigen Pensionen, Beiträge und Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, auch jene, welche von den Hinterbliebenen bezogen werden,
  3. 50 Prozent der Einkünfte aus Sonderprojekten für die Berufsausbildung benachteiligter Personen, aus Projekten zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung, aus geschützten Werkstätten, aus sozialnützlichen Tätigkeiten und aus der Entlohnung für Leistungen des Nutzers bei Sozialdiensten.

3.3Lebt der Nutzer in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder für psychisch Kranke laut Anlage D, so wird, ausschließlich zur Berechnung des entsprechenden Tarifs, das aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte Einkommen nur im Ausmaß von 50 Prozent berücksichtigt.

4. Zusätzliche Einkünfte, die für die zweite Ebene nicht berücksichtigt werden

4.1 Nicht als Einkünfte bewertet werden:

  1. die Abfertigung (TFR), wenn sie sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht; sie wird als Vermögen bewertet,
  2. die Rückstände der Jahre vor jenem, auf das sich die Dokumentation bezieht,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. das Pflegegeld und der Zusatzbetraglaut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

4.2 Bei Tarifberechnungen für die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen bleiben die Einkünfte des Nutzerslaut Ziffer 4.1 Buchstaben c) und d) nur unberücksichtigt, wenn sie bereits für die Bezahlung dieser Dienste verwendet werden.

5. Zusätzliche Zahlungen, die in der zweiten Ebene zur Senkung der Einkünfte beitragen

5.1 Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Buchstaben c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen:

  1. die Miete laut Buchstabe d) der Hauptwohung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge, oder
  2. die Darlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.

5.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen:

  1. die ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung,
  2. die getätigten Ausgaben für die Zahlung der Tarife für Sozialdienste laut vorliegendem Dekret,
  3. die Ausgaben für den Besuch von Sekundarschulen und universitären Bildungseinrichtungen, die gemäß den Bestimmungen des Einheitstextes der Steuern auf das Einkommen getätigt wurden,
  4. die angefallenen Anwaltsspesen für Streitsachen des Familienrechts,
  5. die getätigten Ausgaben für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen der regionalen Ergänzungsvorsorge,
  6. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist.

6. Zeitbezug für die Einkünfte der zweiten Ebene

6.1 Es werden die Daten der EEVE, berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von 20 Prozent oder mehr geändert haben.

6.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 6.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittswert der Bruttoeinkünfte der letzten drei Monate verglichen.

Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuer-rückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahresein-kommen beziehen, auf die 12 Monate aufgeteilt.

6.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einnahmen im Ausmaß von 20 Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.

Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.

7. Vermögen der zweiten Ebene

7.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

7.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 7.1:

  1. muss das Mobiliarvermögen zur Gänze erklärt werden,
  2. bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt und wird der Betrag über den Freibetrag hinaus bis zu 50.000,00 Euro zu 20 Prozent und über 50.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht.

7.3 Wenn der Nutzer in einer Einrichtung stationär untergebracht ist, wird der Wert seines Vermögens separat vom Wert des Vermögens der anderen Familienmitglieder betrachtet und wie folgt berechnet:

  1. es bleiben 5.500,00 Euro seines Gesamtvermögens als Freibetrag unberücksichtigt,
  2. der darüber hinausgehende Betrag wird gemäß den folgenden Quoten gewichtet, wobei vom Alter des Nutzers am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird:

 

 

Alter des Nutzers (in Jahren)

Vermögensanteil

von 0 bis 20

5%

von 21 bis 30

10%

von 31 bis 40

15%

von 41 bis 45

20%

von 46 bis 50

25%

von 51 bis 53

30%

von 54 bis 56

35%

von 57 bis 60

40%

von 61 bis 63

45%

von 64 bis 66

50%

von 67 bis 69

55%

von 70 bis 72

60%

von 73 bis 75

65%

von 76 bis 78

70%

von 79 bis 82

75%

von 83 bis 86

80%

von 87 bis 92

85%

von 93 bis 99

90%

über 99

95%.

7.4 Wenn ein Nutzer seit mehr als einem Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, wird die sich gänzlich oder anteilsmäßig im Eigentum befindende Erst- oder Hauptwohnung oder ein dingliches Nutzungsrecht auf eine Wohnung gemäß den von Artikel 6 vorgesehenen Modalitäten mit einer Hypothek belastet, sofern einer der folgenden Umstände zutrifft:

  1. es gibt keine engere oder erweiterte Familiengemeinschaft des Nutzers,
  2. die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften besitzen bereits eine Erst- oder Hauptwohnung.
    Die Hypothek wird gelöscht, ohne dass die Körperschaft irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, wenn der Nutzer von der Einrichtung entlassen wird und wieder selbständig wohnt.

8. Zusätzliche Einnahmen der dritten Ebene und deren Bewertung

8.1 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden alle anderen Einkünfte herangezogen, auch wenn sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind.

8.2 In Abweichung zu den Bestimmungen von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

8.3 Zu 50 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen aus Sonderprojekten für die Berufsausbildung benachteiligter Personen, aus Projekten zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung, aus geschützten Werkstätten, aus sozialnützlichen Tätigkeiten und aus der Entlohnung für Leistungen des Nutzers bei Sozialdiensten,
  2. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde,
  3. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde.

8.4Zu 20 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen, die aus der Vergütung von Familienanvertrauungen resultieren.

9. Zusätzlich unberücksichtigte Einnahmen in der dritten Ebene

9.1 Nicht als Einnahmenselemente bewertet werden:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die von einer anerkannten karitativen Körperschaft gelegentlich ausbezahlten Beträge.

10. Zusätzliche Zahlungen, die in der dritten Ebene zur Senkung der Einnahmen beitragen

10.1 Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einnahmen folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. die Arztspesen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des genannten Dekrets, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. die Darlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben, jedoch im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge, oder
  3. die Miete laut Artikel 19 Buchstabe d) des genannten Dekrets, der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben, jedoch im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.

10.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. die ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung,
  2. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist.

10.3 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 10.1 können bei der Berechnung der Leistungen “Soziales Mindesteinkommen“, “Miete und Wohnungsnebenkosten“, und “Sonderleistungen“ die Zahlungen laut Ziffer 10.1 Buchstaben b) und c) und die Zahlungen laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden.

11. Zeitbezug für die Einnahmen in der dritten Ebene

11.1 Es werden die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von fünf Prozent oder mehr geändert haben.

11.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 11.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mitdem Durchschnittswert der Bruttoeinnahmen der letzten drei Monate verglichen.

Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuer-rückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahresein-kommen beziehen; auf die 12 Monate aufgeteilt.

11.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einnahmen im Ausmaß von fünf Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.

Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.

11.4 Abweichend von Ziffer 11.3 wird für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches Leistungen laut Artikel 19 oder laut Artikel 20 oder laut beiden beziehen, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt.

12. Vermögen der dritten Ebene

12.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien- und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

12.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 12.1:

  1. wird das Vermögen mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zu Ende des Monats besteht, welcher dem Monat, in welchem das Gesuch um Gewährung der Leistung eingereicht wird, vorausgeht und laut Ziffer 13.1,
  2. muss das Mobiliarvermögen zur Gänze erklärt werden,
  3. bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht.

13. Berücksichtigung der Einkünfte und des Vermögens der Familienmitglieder

13.1 Bei der Berechnung der finanziellen Sozialhilfeleistungen der dritten Ebene werden alle Einkünfte und Vermögen jedes einzelnen Familienmitgliedes wie folgt berücksichtigt:

  1. 100 Prozent der Einkünfte und des Vermögens des Nutzers und des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin,
  2. zu 40 Prozent der Einkünfte und des Vermögens aller anderen Mitglieder der De-facto- Familiengemeinschaft.

Art. 29

(1) Anlage C des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält die Fassung laut Anlage A.

Art. 30

(1) Anlage D des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält die Fassung laut Anlage B.

Art. 31 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Die Artikel 9, 11, 23, 29, 31, 34 und 50 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 32 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. September 2011 in Kraft.

(2) Die Änderung der Parameter der Leistung Alters- oder Pflegeheimelaut Anlage B dieses Dekrets tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A (Artikel 29) / Allegato A (articolo 29)
„Anlage C (Artikel 40) / Allegato C (articolo 40)

1.

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG DERTEILSTATIONÄREN DIENSTE

 

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DEI SERVIZI SEMIRESIDENZIALI

2.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

3.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Tagespflegeheim / Centro di assistenza diurna

1,0

70

/

/

Tagespflege für Senioren in den Altersheimen

Assistenza diurna per anziani nelle case di riposo

1,0

70

/

/

Tagesförderstätte für Menschen mit Behinderung

Attività socio-assistenziale diurna per persone con disabilità

2,0

50

/

/

Geschützte Werkstätte für Menschen mit Behinderung

Laboratorio protetto per persone con disabilità

2,0

50

/

/

Werkstätte für psychisch kranke Menschen und suchtkranke  Menschen

Laboratorio per malati psichici e persone affette da dipendenza

/

/

/

/

Rehawerkstätte / Laboratorio riabilitativo

/

/

/

/

Teilzeitige Familienanvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo parziale di minori

1,5

50

/

/

Teilzeitige Familienanvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo parziale di persone adulte

1,5

50

/

/

Tagesstätte für Minderjährige - Centro diurno per minori

1,5

50

/

/

Tagesstätte für psychisch kranke Menschen / Centro diurno per malati psichici

/

/

/

/

Niederschwellige Tagesstätte für suchtkranke Menschen

Centro diurno a bassa soglia per persone affette da dipendenza

/

/

/

/

Treffpunkt für psychisch kranke Menschen - Punto d’incontro per malati psichici

/

/

/

/

Kinderhort / Asilo nido

1,5

50

/

/

Kinderhort beim Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Asilo nido presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

1,5

50

/

/

Tagesstätte zur Förderung der Elternschaft beim Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Centro diurno per il sostegno della genitorialità presso l’IPAI

2

50

/

/

Kindertagesstätte für Kleinkinder / Microstrutture per la prima infanzia

1,5

50

/

/

Dienst Tagesmutter/Tagesvater / Servizio di assistenza domiciliare all‘infanzia

1,5

50

/

/

Arbeitsrehabilitationsdienst für psychisch kranke Menschen

Servizio di riabilitazione lavorativa per malati psichici

/

/

/

/“

Anlage B (Artikel 30) / Allegato B (articolo 30) 2)
„Anlage D (Artikel 41) / Allegato D (articolo 41)

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZU TARIFBEGLEICHUNG DERSTATIONÄREN DIENSTE

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DEI SERVIZI RESIDENZIALI

1.

Artikel 21

Articolo 21

2.

Nutzer

Utente

3.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

4.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Taschengeld

Assegno per le piccole spese personali

persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

persönlich

verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur

Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

persönlich

verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Alters- oder Pflegeheime

Casa di riposo o centro di degenza

0,5

0,5

100

1,5

85

1,5

30

Wohngemeinschaft für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per anziani - senza vitto

1

1

80

1,5

80

1,5

30

Wohngemeinschaft für Senioren – mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per anziani - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

1,5

30

Betreutes Wohnen für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung

Residenze assistite per anziani - senza vitto

1

1

80

1,5

80

1,5

30

Begleitetes Wohnen für Senioren und Seniorinnen – ohne Mahlzeitzubereitung

Accompagnamento abitativo per anziani - senza vitto

1

1,22

80

1,5

80

1,5

30

Wohnheim und Heime für Menschen mit Behinderung

Convitto ed istituti per persone con disabilità

0,5

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung/Poli ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone con disabilità/poli -  senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung/Poli - mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone con disabilità/poli - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen - ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per malati psichici - senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen - mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per malati psichici - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für suchtkranke Menschen - ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza - senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für suchtkranke Menschen - mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Trainingswohnung - ohne Mahlzeitzubereitung

Centro di addestramento abitativo - senza vitto

1

1

80

1,5

70

2,5

10

Ferienaufenthalte -Soggiorni fuori sede

0,5

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollzeitige Familienanvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo pieno di persone adulte

0,5

0,9

80

1,5

80

2,5

10

Vollzeitige Familienanvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo pieno di minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Fürsorgeheim für Minderjährige

Istituto socio-pedagogico per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Familienähnliche Einrichtung /  familiäre Wohngruppe für Minderjährige

Comunità di tipo familiare / casa famiglia per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Betreutes Wohnen für Minderjährige

Residenze assistite per minori

0,8

1

80

2

80

/

/

Frauenhaus - mit Mahlzeitzubereitung

Casa delle donne - con vitto

0,8

/

/

1,8

80

/

/

Geschützte Wohnungen des Frauenhausdienstes- mit Mahlzeitzubereitung

Alloggi protetti del servizio Casa delle donne - con vitto

0,8

/

/

1,8

80

/

/

Schwangere oder Mütter mit Kindern im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Gestanti o madri con figli presso l’Istituto prov. per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

1

/

/

2

80

/

/”

2)

Siehe auch Art. 32 Absatz 2.

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