(1) Sämtliche Einnahmen sind unmittelbar der Kreditanstalt zu überweisen, welche im Sinne des nachfolgenden Artikels 18 den Schatzamtsdienst des Landtages durch fortlaufend numerierte Einnahmenanweisungen versieht, die vom Landtagspräsidenten, vom Generalsekretär des Landtages und von einem Beamten des Rechnungsamtes oder von den jeweiligen mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennenden Stellvertretern zu unterzeichnen sind.
(2) Das mit dem Schatzamtsdienst betraute Institut hat für jeden eingehobenen Betrag eine Quittung auszustellen, die von einem eigenen Quittungsblock mit Original und Kopie abzutrennen ist, und den der Landtag dem Institut übergeben wird.
(3) Aus technischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Mechanisierung des Schatzamtsdienstes kann nach einer zwischen Landtag und Institut getroffenen Vereinbarung die Ausstellung der Quittung gemäß vorhergehendem Absatz auch auf eine andere Weise erfolgen.