Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) In Abweichung von den in Artikel 23 festgelegten Bestimmungen wird vom Direktorium einem dafür verantwortlichen Bediensteten, der als "Verwalter" bezeichnet wird, ein Fonds zur Deckung der geringfügigen Bürospesen und anderer Ausgaben gewährt.
(2) Die Vorstreckung dieses Fonds wird im eigenen dafür vorgesehenen Haushaltskapitel unter den Durchlaufposten auf der Ausgabenseite ausgewiesen.
(3) Ist der Fonds beinahe erschöpft, so legt der Verwalter die Abrechnung der getragenen Ausgaben, die gemäß den entsprechenden Haushaltskapiteln geordnet sind, vor. Diese Ausgaben werden ihm mittels Zahlungsanweisungen zu seinen Gunsten vergütet. Am Ende des Haushaltsjahres muß der Verwalter dem Schatzmeister den erhaltenen Vorschuß zurückbezahlen, wobei diese Einzahlung im eigens dafür vorgesehenen Haushaltskapitel unter den Durchlaufposten auf der Einnahmenseite ausgewiesen wird.
(4) Über den vorgestreckten Fonds können auch die in Artikel 15, Buchstabe f) genannten Ausgaben gedeckt werden.