Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) In den von der vorliegenden Satzung nicht betrachteten Fällen wendet man bei der Finanz- und Vermögensgebarung des Institutes, die für die Autonome Provinz Bozen geltenden Bestimmungen an, soweit diese anwendbar sind.