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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 24. Oktober 2011, Nr. 1605
Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 23. November 2009, Nr. 2798 - Genehmigung der neuen Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 „Neuordnung der Tourismusorganisationen“

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1) Der eigene Beschluss vom 23. November 2009, Nr. 2798 wird widerrufen.

2) Die neuen Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, welche wesentlichen Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bilden (Anlage A) werden genehmigt.

3) Die neuen Kriterien sind auch für bereits im Amt aufliegende und noch nicht abgeschlossene Gesuche anzuwenden.

4) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Anlage A

Kriterien für die Gewährung von zusätzlichen Beiträgen und Zuschüssen an die Tourismusorganisationen

Art. 1 (Begünstigte)

(1) Die in den jeweiligen Verzeichnissen eingetragenen Tourismusvereine und Tourismusverbände sowie die Verkehrsämter als anerkannte juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Ebenso können Beiträge für Investitionen an die unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Subjekte ausbezahlt werden, auch wenn die Begünstigten nicht ausschließliche Eigentümer der geförderten Güter sind, sofern dafür ein mindestens zehnjähriger Vertrag vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass die geförderten Güter den genannten Subjekten zugute kommen und dass unter Beachtung der Verpflichtungen laut Artikel 5 die wirtschaftliche Zweckbestimmung der geförderten Güter für zehn Jahre nicht abgeändert wird.

Art. 2 (Einreichung der Gesuche)

(1) Für jedes Vorhaben muss ein eigenes Gesuch eingereicht werden. Die Mindestinvestitionsgrenze pro Vorhaben und Gesuch beträgt Euro 10.000,00; davon ausgenommen sind EDV-Anlagen. Der Beitrag oder Zuschuss darf den Betrag von maximal Euro 100.000,00 pro Jahr nicht überschreiten. Von diesem Höchstbetrag kann im Falle von Interventionen oder Maßnahmen, die aufgrund von Einwirkungen höherer Gewalt notwendig sind, in begründeten Fällen abgesehen werden.

(2) Pro Jahr sind höchstens zwei Vorhaben je Organisation zulässig. Davon ausgenommen sind Vorhaben, die im Rahmen von EG-Programmen verwirklicht werden sowie Gemeinschaftsvorhaben von wenigstens drei Tourismusorganisationen.

(3) Werden mehr als zwei Gesuche eingereicht, können die überzähligen Gesuche vom Beitragswerber zurückgezogen werden. Ansonsten trifft die zuständige Landesabteilung die entsprechende Auswahl. Einzeln eingereichte Gesuche, die aber die gleiche Initiative betreffen, können auf Vorschlag der zuständigen Landesabteilung zu einem Gesuch zusammengezogen und als ein Gesuch gewertet werden.

Art. 3 (Zulässigkeit der Vorhaben)

(1) Zulässig sind folgende Vorhaben:

  1. Bau, Ankauf, Erweiterung und Modernisierung von Büroräumen;
  2. Einrichtung von Büroräumen und Vorrichtungen zur Auskunftstätigkeit;
  3. Errichtung, Erweiterung, Ankauf und Verbesserung von touristischen Infrastrukturen und Anschaffungen wie Beschilderungen, Informations- und Panoramatafeln, Geräte und Infrastrukturen für Veranstaltungen, Wanderwege, Loipen, Loipengeräte und ähnliche Vorhaben;
  4. Beschneiungsanlagen;
  5. Hochseilgärten;
  6. Interventionen und Maßnahmen, die aufgrund von Einwirkungen höherer Gewalt notwendig sind.

(2) Nicht zulässig sind folgende Vorhaben:

  1. ordentliche Instandhaltungen von Wanderwegen und Loipen;
  2. Büromaschinen (ausgenommen EDV-Anlagen) und Zimmerinformationstafeln;
  3. Fahrzeuge (ausgenommen Loipengeräte);
  4. Schwimmbäder, Tennisplätze, Kinderspielplätze und –geräte, Fahrradwege, Mountainbike-Übungsplätze, Musikpavillons und Festplätze sowie Anschaffungen zur Ortsbildgestaltung;
  5. Veranstaltungen, Prospekt- und Werbematerial.

Art. 4 (Höhe der Beiträge und Zuschüsse)

(1) Der Beitrag oder Zuschuss wird innerhalb der folgenden Grenzen gewährt:

  1. zwischen 30 Prozent und 90 Prozent der zugelassenen Kosten für Orte mit weniger als 300.000 Nächtigungen pro Jahr;
  2. zwischen 20 Prozent und 80 Prozent der zugelassenen Kosten für Orte mit über 300.000 Nächtigungen pro Jahr und für Tourismusverbände.

(2) Bei der Bemessung der Beiträge und Zuschüsse sind vor allem die finanziellen Möglichkeiten der Tourismusorganisationen im Verhältnis zur beabsichtigten Ausgabe sowie die Höhe der Zuweisungen gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33 zu berücksichtigen. Ebenso ist die Bedeutung des Vorhabens für die institutionellen Aufgaben des Gesuchstellers oder für die touristische Entwicklung in Betracht zu ziehen.

Art. 5 (Verpflichtungen)

(1) Die wirtschaftliche Zweckbestimmung der gemäß diesem Kriterienbeschluss geförderten Güter darf für zehn Jahre nicht geändert werden. Für denselben Zeitraum dürfen die geförderten Güter weder veräußert noch vermietet werden, noch darf die Verfügbarkeit an denselben durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden, ausgenommen zu Gunsten von Subjekten gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(2) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß vorhergehenden Absatz führt zum Widerruf der Förderung, im Verhältnis zur Restdauer der dort vorgesehenen Zeiträume und erhöht um die gesetzlichen Zinsen.

(3) Der zuständige Landesrat kann auf den Widerruf des Beitrages verzichten, wenn die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nicht den Begünstigten anzulasten und unvermeidbar ist.

Art. 6 (Auszahlung von Anzahlungen)

(1) Die Auszahlung von Anzahlungen erfolgt auf entsprechenden Antrag, in dem die Notwendigkeit der Anzahlung (z.B. Bankschulden, Akontozahlung an Lieferanten usw.) nachgewiesen wird und nach Vorlage von saldierten Originalrechnungen.

(2) Das Ausmaß der Anzahlungen darf 50 Prozent des gewährten Beitrages nicht überschreiten.

(3) Die Auszahlung der Anzahlungen wird vom zuständigen Landesrat verfügt.

Art. 7 (Auszahlung der Beiträge und Zuschüsse)

(1) Die Auszahlung der Beiträge und Zuschüsse erfolgt gegen Vorlage von Ausgabenbelegen für die zugelassene Kostensumme.

Art. 8 (Erhöhung der Beiträge an die Tourismusorganisationen)

(1) Der Beitrag gemäß Artikel 28, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33 kann, auf der Grundlage eines begründeten Ansuchens der Tourismusorganisationen, aus welchem hervorgeht, dass durch Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen ihre Effizienz gesteigert wird, um höchstens den Betrag gemäß Artikel 28, Absatz 1, Buchstabe b) erhöht werden.

Art. 9 (Überweisung von den Tourismusvereinen zustehenden Beiträgen direkt an die Tourismusverbände)

(1) Alle zusammengeschlossenen Tourismusvereine müssen in der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, ob und in welchem Ausmaß die in Artikel 28, Absatz 1, Buchstaben a) und b) vorgesehenen Beiträge den jeweiligen Tourismusverbänden direkt vom Land überwiesen werden können.

(2) Die Beiträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses können auf Antrag der einzelnen Tourismusvereine an den zuständigen Landesrat, dem jeweiligen Tourismusverband ab dem ersten Jahr nach Zustimmung, in Form der Beschlüsse der Vollversammlungen aller Tourismusvereine die Teil des Tourismusverbandes sind, direkt vom Land überwiesen werden.

Art. 10 (Kontrollen und Sanktionen)

(1) Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.

(2) Anhand der Kontrollen, welche auch vor Ort durchgeführt werden können, muss festgestellt werden, dass die Beitragsbegünstigten nicht falsche Dokumente, Erklärungen oder andere Unterlagen vorgelegt haben, die unwahre Angaben enthalten, oder es unterlassen haben, verpflichtende Informationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen und Initiativen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.

(3) Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.

(4) Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen und der Bestimmungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, bewirkt die festgestellte Übertretung der Verpflichtungen, den Widerruf des Beitrages, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

Art. 11 (Widerruf)

(1) Mit Datum der Veröffentlichung der gegenständlichen Maßnahme im Amtsblatt der Region wird folgender Beschluss widerrufen:

Beschluss der Landesregierung vom 23. November 2009, Nr. 2798.

Art. 12 (Inkrafttreten)

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Dieser Beschluss wendet sich auch für bereits im Amt aufliegende und noch nicht abgeschlossene Gesuche an.

 

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