(1) Wer im Zoofachhandel ein Heimtier verkauft, muss den Käufer oder die Käuferin über die artgerechte Haltung, die richtige Ernährung und die Lebensgewohnheiten des betreffenden Tieres informieren, es sei denn, der Käufer oder die Käuferin ist bereits ausreichend informiert.
(2) Wer Heimtiere zu kommerziellen Zwecken züchtet oder hält, muss alle Ein- und Ausgänge in ein Register eintragen, das auch nur auf Datenträger geführt werden kann und mindestens wöchentlich aktualisiert werden muss. Aufrecht bleiben die Bestimmungen über den Besitz der für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen oder eine nachweisliche Erfahrung im betreffenden Bereich, die Bestimmungen über die individuellen Datenbanken der verschiedenen vermarkteten Tierarten und die veterinärpolizeilichen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Tieren.