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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 974 vom 20.06.2011
Richtlinien über die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, die Überwachung und den Betrieb von öffentlichen Naturbadeteichen

Anlage A

Richtlinie über die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, die Überwachung und den Betrieb von öffentlichen Naturbadeteichen

 

Art. 1

ANWENDUNGSBEREICH

1. Die gegenständliche Richtlinie regelt die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, die Überwachung und den Betrieb von öffentlichen Naturbadeteichen.
 

Art. 2

BEGRIFFSBESTIMMUNG

a)   Naturbadeteiche: Künstlich angelegte, abgedichtete, sich im Freien befindende entleerbare Teiche mit oder ohne technische Einrichtungen, deren Oberfläche weniger als 1,5 ha beträgt und welche zum Baden bestimmt sind. Diese sind grundsätzlich mit einem Regenerationsbereich versehen;

b)   Öffentliche Naturbadeteiche: Badeteiche, die öffentlich zugänglich sind und speziell für Schwimm- und Badenutzung gebaut und betrieben werden. Jene Badeteiche, die Beherbergungsbetrieben angeschlossen sind, sind vom Anwendungsbereich der gegenständlichen Richtlinien ausgeschlossen.

c)   Technische Einrichtungen: Technische Anlage für die Wasserumwälzung und die biologische bzw. physikalische Wasseraufbereitung;

d)   Nebeneinrichtungen: Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Dusch- und WC-Anlagen und Ähnliches;

e)   Füllwasser: Das zum Füllen und Nachfüllen des Naturbadeteichs verwendete Wasser;

f)    Badewasser: Das im Nutzungsbereich des Naturbadeteiches enthaltene Wasser;

g)   Reinwasser: Das nach der Wasseraufbereitung (Regeneration bzw. andere Aufbereitungsstufen) wieder dem Naturbadeteich zugeführte Wasser;

h)   Regenerationsbereich: Bereich des Naturbadeteiches, in dem die Selbstreinigung des Wassers durch verschiedene Organismen stattfindet.

 

Art. 3

ANFORDERUNGEN AN DIE BESCHAFFENHEIT DES FÜLLWASSERS

1. Das Füllwasser kann:

a) aus der Trinkwasserversorgung,
b) aus Brunnen oder Quellen,
c) aus Oberflächengewässern stammen.
2. Aus mikrobiologischer Sicht muss das Wasser frei von bakteriellen Fäkalindikatoren sein.
3. Wird Wasser aus Oberflächengewässern verwendet, muss zumindest der Filtration unterliegen.
4. Im Wasser dürfen keine chemischen Substanzen in einer Konzentration enthalten sein, welche die Gesundheit der Badegäste beinträchtigen können.

5. Der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 10 µg/L nicht überschreiten.

 

Art. 4

ANFORDERUNGEN AN DIE BESCHAFFENHEIT DES BADEWASSERS

1. Das Badewasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
 
a) In mikrobiologischer Hinsicht:
Escherichia colihöchstens 100 KbE (MPN)/100 ml
Enterokokkenhöchstens 50 KbE (MPN)/100 ml
Pseudomonas aeruginosahöchstens 10 KbE/100 ml

b) In chemisch- physikalischer Hinsicht:
Sauerstoffsättigung60% - 120%
Sichttiefemindestens 2 m, bzw. bei geringerer Tiefe des Badeteiches Bodensicht am tiefsten Punkt
Gesamtphosphorhöchstens 15 µg/l
pH-Wert6 – 9

WassertemperaturRichtwert  <24°C

Bei Überschreitung des Richtwertes sind die Analysen laut Art. 8, Absatz 2, Buchstabe c) wöchentlich durchzuführen.
 

Art. 5

MELDUNG ZUM TÄTIGKEITSBEGINN

1. Der Betrieb eines öffentlichen Naturbadeteiches unterliegt der Meldung zum Tätigkeitsbeginn, welche mindestens 30 Tage vor der Inbetriebnahme dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirkes zu übermitteln ist. Dabei werden die von den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit ausgearbeiteten Formblätter verwendet.
 

Art. 6

ZUSTÄNDIGKEITEN

1. Die Zuständigkeit für die Überwachung und die amtliche Entnahme von Wasserproben obliegt dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirks.
2. Die Landesumweltagentur führt die Laboranalysen der Wasserproben, welche im Rahmen der behördlichen Kontrolle entnommenen werden, durch.
 

Art. 7

BEHÖRDLICHE KONTROLLEN

1. Im Rahmen der behördlichen Kontrollen werden folgende Aspekte überprüft:
a) die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gegebenenfalls einschließlich pathogener Mikroorganismen und toxinbildender Algen;
b) die Eignung und Funktionalität der technischen Einrichtungen;
c) der allgemeine Zustand des Naturbadeteichs und der Nebeneinrichtungen.
2. Werden Abweichungen von den Grenzwerten der Parameter gemäß Art. 4 nachgewiesen, teilt der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirks dem Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, mit.
 

Art. 8

INNERBETRIEBLICHE KONTROLLEN

1. Da chemische Desinfektionsmittel in Naturbadeteiche nicht zugelassen sind, besteht im Vergleich zu herkömmlichen Schwimmbädern eine höhere mikrobiologische Gefahr für die Badenden. Aus diesem Grund ist daher die sorgfältige Überwachung der Parameter der Wasserqualität von wesentlicher Bedeutung.
2. Der Betreiber eines öffentlichen Naturbadeteiches muss folgende Eigenkontrollen durchführen:
-Vor Beginn der Badesaison muss
a) die Einhaltung der in Art. 4 festgelegten Grenzwerte für die chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Parameter des Badewassers durch entsprechende Wasseranalysen und Messungen nachgewiesen werden;

-Während der Badesaison müssen:

b) die Wassertemperatur und die Sichttiefe täglich kontrolliert werden;
c) vierzehntägig eine Untersuchung  folgender Parameter durchgeführt werden:
- pH-Wert
- Sauerstoffsättigung
- Escherichia coli, Enterokokken und Pseudomonas aeruginosa.
Die Proben für die bakteriologische Untersuchung des Badewassers dürfen frühestens 3 Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden. Die Proben sind bei regem Badebetrieb an repräsentativen Stellen in ca. 30 cm Tiefe und in einem Uferabstand von mindestens 50 cm zu entnehmen.
3. Die unter Buchstabe b) vorgesehenen täglichen Kontrollen, sowie auch eventuelle Abweichungen von den Grenzwerten und die getroffenen Korrekturmaßnahmen müssen in einem Betriebstagebuch schriftlich festgehalten werden. Das Betriebstagebuch sowie die Befunde der Wasseranalysen sind für 3 Jahre aufzubewahren.
 

Art. 9

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1. Das gesamte Areal des Naturbadeteichs muss umzäunt werden.
2. Fische und Wasservögel im bzw. am Naturbadeteich können nicht gehalten werden.
3. Der Zutritt jeglicher Haustiere zum Naturbadeteich ist untersagt.
4. Die Verwendung von Chemikalien zur Wasserbehandlung ist nicht zulässig.
5. Räumlich getrennte Flachwasserbereiche für Kinder sind aus hygienischer Sicht problematisch. Die Einrichtung solcher Bereiche muss im Wasserkreislauf des Naturbadeteiches integriert sein.
6. Die Betreiber von Naturbadeteichen müssen in einem gut sichtbaren Bereich des Eingangs eine Badeordnung anbringen. Diese beinhaltet wichtige Hinweise zur Körperhygiene und zum Badeverhalten zum Schutz der Badewasserqualität und im Hinblick auf die Sicherheit der Badegäste.
7. Es muss eine angemessene Anzahl von Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC-Anlagen  vorgesehen werden.
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