(1) Die sich gänzlich oder anteilsmäßig im Eigentum befindende Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und ein Zubehör wird nicht als Vermögen gewertet, wenn der Eigentümer/die Eigentümerin mit seiner/ihrer Familiengemeinschaft darin wohnt, Gast einer sozialen stationären Einrichtung ist oder dafür eine Miete erzielt. Die Immobilien müssen einer der folgenden Kategorien angehören:
- A2 bis A6,
- A 11,
- A7, wenn der aufgewertete Katasterwert, der für die Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) angewandt wird, 150.000,00 Euro oder weniger beträgt.
(2) Der Wert der Immobilieneinheit zu Wohnzwecken, welche nicht einer der Kategorien laut Absatz 1 angehört, bleibt zur Hälfte unberücksichtigt.
(3) Die Kriterien laut Absatz 1 werden auch angewandt, wenn der/die Erklärende die Immobilieneinheit zu Wohnzwecken nicht im Eigentum hat, sondern Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts an der Immobilie ist.
(4) Für jede Familiengemeinschaft bleibt nur eine Immobilieneinheit zu Wohnzwecken unberücksichtigt.
(5) Ebenfalls nicht als Bestandteil des Immobilienvermögens gewertet werden die Gebäude und Gründe, die zur Ausübung der freiberuflichen, landwirtschaftlichen- oder Handelstätigkeit erforderlich sind und verwendet werden, aus welcher die Person ihr Einkommen erwirtschaftet. Zu den Gebäuden, welche im landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden, zählen alle landwirtschaftlichen Gebäude laut Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 1994, Nr. 133, in geltender Fassung.
(6) Gepfändete und beschlagnahmte Immobilien werden nicht als Bestandteil des Vermögens berücksichtigt. 20) 21)