In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Juni 2011 , Nr. 241)
Verordnung zur Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 1 (Zwecke und Zielsetzungen)  delibera sentenza

(1) In Anwendung von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, regelt diese Verordnung die Einzelheiten betreffend die Einhebung, die Feststellung, die Einbringung und die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes, die Strafen und diesbezüglichen Beschwerden, sowie die Einrichtung des Landesarchivs für Kraftfahrzeugsteuern.

massimeBeschluss Nr. 3247 vom 01.10.2007 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes. Genehmigung von Kriterien für die Anerkennung der Zahlungsbefreiung der Steuer in bestimmten Fällen.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1)Die Kraftfahrzeugsteuer des Landes ersetzt auf Landesebene folgende staatliche Steuern:

  1. die Kraftfahrzeugsteuer, die durch den Einheitstext der Gesetze über Kraftfahrzeugsteuern geregelt wird, der mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 5. Februar 1953, Nr. 39, in geltender Fassung, verabschiedet wurde,
  2. den Diesel-Steueraufschlag, eingeführt mit Gesetzesdekret vom 8. Oktober 1976, Nr. 691, in geltender Fassung, durch Gesetz vom 30. November 1976, Nr. 786, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, für Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge für die gemeinschaftliche Beförderung von Personen und Gütern, die nicht die technischen Merkmale laut Artikel 65 Absatz 5 des Gesetzesdekrets vom 30. August 1993, Nr. 331, durch Gesetz vom 29. Oktober 1993, Nr. 427, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, erfüllen.

(2)Die Kraftfahrzeugsteuer für vorübergehend importierte Fahrzeuge wird weiterhin nach den geltenden staatlichen Bestimmungen geregelt.

Art. 3 (Steuergrundlage)

(1)Als Steuergrundlage für Kraftfahrzeuge gilt deren Eintragung in die öffentlichen Register des Landes. Diese erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, in geltender Fassung, durch Gesetz vom 28. Februar 1983, Nr. 53, mit Änderungen zum Gesetz erhoben.

Art. 4 (Höhe der Steuer)  delibera sentenza

(1)Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer des Landes wird gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, festgesetzt. Wird der dort vorgesehene Beschluss nicht innerhalb 31. Oktober gefasst, so werden die im Bezugsjahr geltenden Gebührensätze auch im darauf folgenden Jahr angewandt.

(2)Lassen sich die für die Festsetzung des geschuldeten Betrags erforderlichen Daten weder aus dem Archiv laut Artikel 5 noch aus dem Kraftfahrzeugschein des Fahrzeugs ermitteln, für welches die Steuer zu zahlen ist, so gilt für die Einhebung der gesetzlich vorgesehene Mindestbetrag.

massimeBeschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1613 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes: Tarife ab 1. Januar 2013
massimeCorte costituzionale - sentenza del 23 maggio 2012, n. 142 - Province autonome - introduzione di una addizionale erariale sulla tassa automobilistica provinciale da versarsi al bilancio dello Stato - illegittimità costituzionale parziale

Art. 5 (Landesarchiv der Kraftfahrzeugsteuern)

(1)Das Landesarchiv der Kraftfahrzeugsteuern besteht aus dem Verzeichnis der Fahrzeuge und amtlichen Probekennzeichen, die auf natürliche oder juristische Personen lauten.

(2)Im Landesarchiv werden für jedes Fahrzeug die folgenden Daten angeführt: Eigentumsverhältnisse, Fristen für die Einzahlung der Kraftfahrzeugsteuer, Angaben zu eventuellen Steueraussetzungen, -ermäßigungen oder -befreiungen, technische Daten sowie getätigte Einzahlungen.

(3)Das Landesarchiv der Kraftfahrzeugsteuern ist alleiniges Eigentum des Landes.

(4)Das Archiv wird mit Daten aktualisiert, die - vorzugsweise auf telematischem Weg - beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA), beim Amt für das Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte, beim Finanzministerium sowie bei den für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steueraussetzungen zuständigen Behörden und den Meldeämtern der Gemeinde erhoben werden. Das Archiv wird durch die Informationen ergänzt, die bei der Sachkontrolle gewonnen werden.

(5)Bei der erstmaligen Anwendung ist die Landesverwaltung befugt, Dritte mit der Einrichtung und der Verwaltung des Archivs zu beauftragen. Dabei muss gewährleistet sein, dass das Landeskraftfahrzeugarchiv mit dem staatlichen Archiv der Kraftfahrzeugsteuern vereinbar ist.

(6)Mit einem eigenen Einvernehmensprotokoll zwischen Land und Finanzministerium werden die Verfahren zur Festlegung und Übertragung der Informationsflüsse festgelegt. In diesem Einvernehmensprotokoll wird ebenso festgelegt, wie die Datenübertragung erfolgen soll und wie sich die Verbindung zwischen dem Landesarchiv und dem staatlichen Archiv gestaltet.

Art. 6 (Zahlungsmöglichkeiten)  delibera sentenza

(1)Zur Entrichtung der Steuer kann das Land folgende Zahlungsmöglichkeiten vorsehen:

  1. direkte Einzahlung an den Schaltern des Landesschatzmeisters,
  2. Einzahlung durch den für das Selbstbesteuerungsverfahren vorgesehenen Postkontokorrent-Erlagschein,
  3. Einzahlung durch den vorgedruckten Postkontokorrent-Erlagschein, den das Land direkt an den Wohnsitz des Steuerpflichtigen sendet,
  4. Einzahlung über die Einhebungsvermittler gemäß Absatz 2,
  5. Einzahlung über elektronische Zahlungssysteme, deren Verwendung die Landesregierung autorisiert,
  6. Einzahlung zugunsten Dritter, die nach den Bestimmungen und Verfahren laut Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, ernannt werden.

(2)Zur Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer sind, zusätzlich zu den im geltenden Gesetz vorgesehenen Vermittlern, auch jene Subjekte ermächtigt, die von der Landesregierung ernannt werden. Der jeweilige Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(3)Im Hinblick auf die automatisierte Einzahlung an den Postschaltern schließt die Landesverwaltung eine eigene Vereinbarung mit der Poste Italiane AG ab. Darin werden die Verfahren zur Erhebung der Angaben über den Steuerpflichtigen geregelt sowie die Vertragsstrafen zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Dienste. Zudem werden in dem Abkommen die telematische Verbindung mit dem Landeskraftfahrzeugarchiv und die Leistung zusätzlicher Dienste geregelt.

(4)Zur Einhebung der Steuer über Einhebungsvermittler im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und f) schließt die Landesverwaltung mit den betreffenden Subjekten ein eigenes Abkommen ab. Darin werden die Bedingungen, Fälligkeiten und Verfahren für die Überweisung der eingehobenen Beträge an das Land festgelegt sowie die erforderlichen Garantien und die Einzelheiten über den telematischen Anschluss an das Landeskraftfahrzeugarchiv.

(5)Die ermächtigten Einhebungsvermittler stellen dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung aus, in der die Identifizierungsdaten des Fahrzeuges, die Daten des Eigentümers, der Wohnsitz, der eingezahlte Betrag mit dem Einzahlungsdatum und das Fälligkeitsdatum der Steuer angeführt sind.

massimeBeschluss Nr. 3247 vom 01.10.2007 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes. Genehmigung von Kriterien für die Anerkennung der Zahlungsbefreiung der Steuer in bestimmten Fällen.
massimeBeschluss Nr. 1998 vom 06.06.2006 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes - Aktivierung neuer Einhebungssysteme (Abgeändert mit Beschluss Nr. 727 vom 12.03.2007)

Art. 7 (Feststellung)

(1)Bei der Feststellung der Kraftfahrzeugsteuer wird überprüft, ob die Steuer fristgemäß eingezahlt wurde und der Betrag korrekt ist. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Daten aus dem Landeskraftfahrzeugarchiv.

(2)Die ordnungsgemäße Einzahlung der Steuer wird von den zuständigen Landesämtern oder von Dritten laut Artikel 16 überprüft.

(3)Die Feststellung erfolgt innerhalb 31. Dezember des dritten Jahres nach jenem, in dem die Zahlung durchgeführt werden musste.

Art. 8 (Einbringung)  delibera sentenza

(1)Ergeben die Überprüfungen der Landesverwaltung oder der beauftragten Dritten, dass die Steuer nicht eingezahlt wurde, so wird die Einbringung der Steuer eingeleitet. In diesem Fall wird dem Steuerzahler innerhalb 31. Dezember des dritten Jahres nach jenem, in dem die Zahlung  durchgeführt werden musste, eine förmliche Maßnahme zur Steuerfeststellung zugestellt. Diesem Akt können informelle Mitteilungen an den Steuerpflichtigen vorausgehen.

(2)Der Direktor der Landesabteilung Finanzen verfügt nach dem betreffenden Steuerjahr, bis zu welchem Betrag die Landesverwaltung wegen der anfallenden Verwaltungskosten kein außergerichtliches Verfahren im Sinne von Absatz 1 einleitet.

(3) Gemäß Artikel 21sexies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, kann die Eintreibung der Steuer sowie der diesbezüglichen Strafen und Zinsen durch Eintragung in die Steuerrolle im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, erfolgen, ohne vorherige Zustellung eines Feststellungsbescheides.

massimeBeschluss Nr. 786 vom 16.05.2011 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes - Beschleunigung der Einhebungsverfahren

Art. 9 (Strafen)

(1)Wurde die Kraftfahrzeugsteuer des Landes nicht oder verspätet eingezahlt, so wird die Strafe verhängt, die im Artikel 21octies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehen ist, einschließlich der Verzugszinsen für jedes Halbjahr. Diese werden nach Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Jänner 1961, Nr. 29, in geltender Fassung, ab dem Tag berechnet, der auf den letzten Tag der Frist für die Einzahlung folgt.

(2)Zahlt der Steuerpflichtige bei unterlassener oder verspäteter Entrichtung der Steuer den geschuldeten Betrag nach, bevor die zuständige Behörde den Verstoß vorhält, so gelten die Bestimmungen laut Artikel 21septies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung.

(3) Die vorgesehenen Strafen werden nicht verhängt und in bestimmten Fällen werden ebensowenig Zinsen berechnet, wenn die unterlassene oder nicht vorschriftsmäßige Erfüllung der Steuerpflicht auf Fehler bei der Aktualisierung der informatischen Archive zurückzuführen ist oder wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, in geltender Fassung, Anwendung findet.

(4)Sofern in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen von Artikel 21quater bis Artikel 21terdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung.

Art. 10 (Rückerstattung)

(1)Die Rückerstattung eingezahlter Kraftfahrzeugsteuern ist in folgenden Fällen zulässig:

  1. doppelte Einzahlung für ein Fahrzeug im selben Steuerzeitraum,
  2. Einzahlung eines zu hohen Betrags,
  3. nicht geschuldete Einzahlung in Fällen, in denen die Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug eingezahlt wurde, für das eine in den geltenden Bestimmungen vorgesehene Aussetzung der Steuerpflicht eingetreten ist,
  4. zum Teil nicht mehr geschuldete Einzahlung infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung oder Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und Artikel 11 dieser Verordnung.

(2)Der Antrag auf Rückerstattung wird von demjenigen eingereicht, der am letzten Tag des Monats der Steuereinzahlung im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) als Inhaber des Fahrzeuges aufscheint (Steuerpflichtiger).

(3)Der im Absatz 2 bestimmte Gläubiger gegenüber der Verwaltung kann mit einem schriftlichen Antrag, der gemäß Artikel 38 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, verfasst ist, bei der Verwaltung beantragen, dass die Rückerstattung an Dritte verfügt wird.

(4)Ist die Behebung eines offensichtlichen und erkennbaren Fehlers nicht möglich, so kann der Betrag auch an den Einzahlenden selbst verfügt werden, auch wenn dieser nicht mit dem Steuerpflichtigen identisch ist. Der Fehler muss entweder aus dem Einzahlungsbeleg hervorgehen oder bei der Eintragung der Einzahlung ins Steuerarchiv oder bei der Einhebung durch die zur Einhebung berechtigten Subjekte unterlaufen sein. Zuvor muss jedoch in jedem Fall überprüft werden, ob die Frist für die Feststellung der unterlassenen Einzahlung nicht bereits verjährt ist, falls die doppelte Einzahlung in Bezug auf das irrtümlich angegebene Kennzeichen fehlt.

Art. 11 (Teilrückerstattung bei Verschrottung, bei Ausfuhr ins Ausland oder bei Besitzverlust wegen Diebstahls)

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer wird für alle ganzen Monate rückerstattet, die auf den Monat folgen, in dem eines der unten angeführten, im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) angemerkten Gründe der Besitzunterbrechung eingetreten ist, vorausgesetzt, es handelt sich um mindestens vier Monate:

  1. Verschrottung: im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Juni 2003, Nr. 209, in geltender Fassung, bescheinigte Verschrottung,
  2. Ausfuhr ins Ausland,
  3. Besitzverlust wegen Diebstahls.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, ist keine Kraftfahrzeugsteuer fällig, wenn das betreffende Ereignis innerhalb der Frist für die Zahlung der Steuer eintritt, eventuelle Fristverlängerungen inbegriffen. Wurde die Kraftfahrzeugsteuer bereits eingezahlt, so kann der gesamte Betrag rückerstattet werden, sofern die diesbezüglichen Ereignisse im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) angemerkt wurden.

(3) Das Recht auf Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer kann für Besitz unterbrechende Ereignisse geltend gemacht werden, die ab 1. Jänner 2012 eintreten.

(4) Zur Annahme des Antrags auf Rückerstattung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Empfänger der für den Bezugszeitraum geschuldeten Steuer muss die Autonome Provinz Bozen sein,
  2. das Antrag stellende Subjekt muss steuerpflichtig sein, und zum Zeitpunkt, zu dem das Besitz unterbrechende Ereignis laut Absatz 1 steuerrechtlich relevant wird, immer noch Eigentümer des Fahrzeugs sein.

(5) Die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet als Differenz zwischen dem Betrag, der für den betreffenden Steuerzeitraum eingezahlt wurde und dem Betrag, der für die Zeit des tatsächlichen Fahrzeugbesitzes fällig ist. Sie wird in Zwölfteln auf den Gesamtbetrag, der theoretisch für den Steuerzeitraum fällig ist, bis einschließlich zu dem Monat berechnet, in dem ein Besitz unterbrechendes Ereignis eintritt. Wird der Betrag nicht oder mit Verspätung eingezahlt oder reicht der eingezahlte Betrag nicht aus, so werden die Rückerstattung und die Feststellung folgendermaßen gehandhabt:

  1. Im Fall verspäteter Einzahlungen sind die Beträge für die Strafe und eventuelle Zinsen in jedem Fall als geschuldete Beträge zu betrachten, die somit nicht rückerstattet werden können. Sie werden auf die gesamte Steuer berechnet, die für den gesamten Steuerzeitraum am letzten Tag fällig ist, an dem die Steuer gezahlt werden kann.
  2. Reicht der eingezahlte Betrag nicht aus, so sind die Beträge für die Strafe und eventuelle Zinsen in jedem Fall als geschuldete Beträge zu betrachten, die somit nicht rückerstattet werden können. Sie werden auf die Differenz zwischen dem für den gesamten Steuerzeitraum geschuldeten Betrag und der eingezahlten Steuer berechnet.
  3. Wird die Steuer nicht eingezahlt, so wird im Rahmen der Feststellung der Anteil der Steuer berücksichtigt, der wegen Eintritts eines der Besitz unterbrechenden Ereignisse laut Absatz 1 nicht geschuldet ist. Die Strafen und Zinsen werden auf die gesamte Steuer berechnet, die für den gesamten Steuerzeitraum am letzten Tag fällig ist, an dem die Steuer gezahlt werden kann.

(6) Geht der Besitz eines Fahrzeugs wegen Diebstahls verloren, wird jedoch noch innerhalb desselben Steuerzeitraums wieder zurückerlangt, so wird die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum, in dem der Besitz verloren war, nicht rückerstattet. Wird ein Antrag auf Teilrückerstattung wegen Besitzverlusts infolge Diebstahls eingereicht, so bearbeitet die Verwaltung den Antrag erst am Ende des betreffenden Steuerzeitraums. Dem muss eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, vorausgehen, in der die Antrag stellende Person versichert, den Besitz des Fahrzeugs nicht vor Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums wiedererlangt zu haben. Dieses Dokument vervollständigt den Antrag auf Rückerstattung; erst mit Vorlage dieser Erklärung läuft die Frist für die Berechnung der Zinsen laut Artikel 14.

Art. 12 (Antrag und Unterlagen)

(1) Anträge auf Rückerstattung müssen bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf die Einzahlung folgt, auf stempelfreiem Papier bei der Landesverwaltung eingereicht werden. Sie können ebenso über eine der Außenstellen des Italienischen Automobilclubs (ACI) in Südtirol eingereicht werden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

  1. im Fall eines Antrags auf Rückerstattung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a): Fotokopie des Belegs über die Einzahlung der geschuldeten Steuer und Original oder Fotokopie des Belegs über die zusätzliche, nicht geschuldete Einzahlung, deren Rückerstattung beantragt wird,
  2. im Fall eines Antrages auf Rückerstattung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b): Fotokopie des Einzahlungsbelegs,
  3. im Fall eines Antrages auf Rückerstattung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c): Original oder Fotokopie des Belegs über die nicht geschuldete Einzahlung,
  4. im Fall eines Antrags auf Rückerstattung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d): Fotokopie des Einzahlungsbelegs,
  5. falls für die Bearbeitung des Rückerstattungsantrags notwendig, Fotokopie des Fahrzeugscheins.

Art. 13 (Zuständigkeit und Mindestbetrag, der rückerstattet werden kann)

(1) Über den Antrag auf Rückerstattung entscheidet der Direktor der Landesabteilung Finanzen.

(2) Beträge unter jenem, der von der Landesregierung gemäß Artikel 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, bestimmt wird, sowie die Einhebungskosten können nicht rückerstattet werden. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Grundsatz des Vertrauensschutzes laut Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, in geltender Fassung, Anwendung findet.

Art. 14 (Zinsen)

(1) Auf die entrichteten Beträge, die für nicht geschuldet befunden werden, stehen den Steuerpflichtigen die Verzugszinsen im Ausmaß gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Jänner 1961, Nr. 29, in geltender Fassung, zu, und zwar ab dem Datum des Rückerstattungsantrags.

Art. 15 (Beschwerden)

(1)Für Beschwerden gelten die Bestimmungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 31. Dezember 1992, Nr. 546, in geltender Fassung.

Art. 16 (Vergabe an Dritte)

(1)Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuern, der Verwaltung und Aktualisierung des Landesarchivs, der Sachkontrolle der Zahlungen, der Rückerstattungen, der gütlichen Einbringung der von den Steuerpflichtigen geschuldeten Beträge und der Verhängung der Strafen können über das Rechtsinstitut der Nutzung der Kapazitäten Dritter oder über Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter ganz oder teilweise an Dritte vergeben werden. Dafür sind eigene Abkommen erforderlich.

(2)Im Hinblick auf die im Absatz 1 genannte Vergabe an Dritte, welche die Voraussetzung der Ehrbarkeit gemäß Artikel 25 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385, in geltender Fassung, erfüllen, muss Folgendes berücksichtigt werden:

  1. angemessene Finanzkraft im Hinblick auf die Größenordnung der anzuvertrauenden Tätigkeiten,
  2. Organisationsstruktur, die zum Erreichen bestimmter Ziele der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Leistungsfähigkeit angemessen ist,
  3. Vorhandensein angemessener Datenverarbeitungssysteme, die sich auch für den Anschluss an das Landeskraftfahrzeugarchiv eignen,
  4. Standort, Größe und Zustand der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit durchgeführt werden soll,
  5. technische und berufliche Kompetenz des zuständigen Personals,
  6. Verfügbarkeit von Datenverarbeitungs- und telematischen Instrumenten zur Erstellung, Archivierung und Übertragung der Unterlagen zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, gemäß den geltenden Bestimmungen,
  7. Garantie, dass die gesetzlichen und verwaltungstechnischen Bestimmungen für den Übergang zum Euro eingehalten werden.

(3)Bei der Vergabe der Tätigkeiten an Dritte muss die Beachtung von Artikel 100 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol im Einheitstext, der mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt wurde, gewährleistet sein. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu den Kunden als auch auf sämtliche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer.

Art. 17 (Garantien)

(1)Zur Vergabe der Tätigkeiten laut Artikel 16 Absatz 1 an Dritte können entsprechende Garantien verlangt werden.

Art. 18 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1)Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, werden die geltenden Gesetzesbestimmungen in diesem Bereich angewandt.

Art. 19 (Aufhebung)

(1)Das Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Jänner 1999, Nr. 1, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Jeder, den es betrifft, muss die darin enthaltenen Bestimmungen beachten und für ihre Beachtung sorgen.

 

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