(1) Im Sinne des Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes Nr. 17/1993 wird die Mitgliederzahl der im Artikel 2 des Dekrets des LH vom 27. März 1995 Nr. 14 vorgesehenen Landesprüfungskommission für zur Feststellung der Eignung für die Eintragung in das Verzeichnis der Führer von Straßen- oder Wasserfahrzeugen, die zu öffentlichen Transportdiensten - außer solchen für den Linienverkehr - dienen, von sechs auf drei reduziert.
(1) Die Eignungsprüfung besteht in einer mündlichen Prüfung über folgende Themenbereiche:)
(2) Die Kandidaten, welche in das Landesverzeichnis der Führer von Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden, eingetragen werden möchten, müssen eine mündliche Prüfung ablegen und nachweisen können, dass sie Fachkenntnisse über die ordentliche Instandhaltung der Fahrzeuge, Kenntnisse über das Führen und Halten der Zugtiere, sowie geografische und toponomastische Kenntnisse über die Ortschaft, wo sie die Tätigkeit ausüben mochten, besitzen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.