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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 2164 vom 30.12.2010
Bestimmungen über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen in der deutschen, ladinischen, italienischen und land-, forst- und hauswirtschafltichen Berufsbildung

Allegato

Bestimmungen über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen in der deutschen, ladinischen, italienischen und land-, forst- und hauswirtschafltichen Berufsbildung

 

ABSCHNITT I

Allgemeine Richtlinien

 

Art. 1

Begriff und Zielsetzungen

1.  Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schülerinnen und Schüler innerhalb und außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen, die den lehrplanmäßigen Unterricht veranschaulichen, ergänzen und vertiefen.

Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen sind Teil der Erziehungs– und Unterrichtstätigkeiten der Schule. Demzufolge ist die Teilnahme für Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen verbindlich.

 

Art. 2

Planung und Genehmigung

1.  Die Planung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen obliegt im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63 "Verordnung über die schulinterne Organisation" den zuständigen Kollegialorganen.

Während der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen müssen die Schülerinnen und Schüler von Lehrpersonen der Schule betreut und beaufsichtigt werden. Bei Lehrausgängen, Lehrfahrten, Sport- und Wandertagen sind höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse, ausgenommen Mitarbeiter/innen für Integration und Lehrpersonen für individuelle Lernbegleitung, beauftragt die Schülerinnen und Schüler zu begleiten.

2.  Der Klassenrat legt, Bezug nehmend auf die spezifische Ausbildungsmaßnahme, die Eigenschaften jener Veranstaltungen fest, die mehrere Unterrichtsfächer einbeziehen oder die mehrere Tage dauern.

3.  Die Direktorin / der Direktor der zuständigen Schule genehmigt die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen.

4.  Für die Durchführung der in Art 5 angeführten Lehrfahrten, können im Laufe eines Ausbildungsjahres:

a.  für Abschlussklassen der Vollzeitkurse insgesamt bis zu sieben Schultage,

b. für jede andere Klasse der Vollzeitkurse insgesamt bis zu fünf Schultage,

c.  für die Lehrlingsklassen insgesamt bis zu drei Schultage beansprucht werden.

Eine Ergänzung mit schulfreien Tagen ist möglich.

Einzelne Lehrfahrten der Schülerinnen und Schüler in Schulpflicht dürfen in der Regel die Dauer von drei Kalendertagen nicht überschreiten.

5. Besonderes Augenmerk ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu legen, vor allem hinsichtlich der Aufsicht und der Transportmittel.

 

Art. 3

Finanzierung

1.  Die Ausgaben für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen und die finanziellen Möglichkeiten der Familien berücksichtigen.

2.  Die Kosten für die Teilnahme an den  unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen gehen in der Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler, können aber auch zur Gänze oder teilweise von der Landesverwaltung getragen werden.

3.  Für die Einhebung der Schülerbeiträge sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

4.  Den begleitenden Lehrpersonen stehen die vorgesehenen Außendienstvergütungen zu.

 

ABSCHNITT II

Arten der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen

 

Art. 4

Lehrausgänge

1.  Lehrausgänge erfolgen in Form von Besichtigungen von Dienstleistungs- und Produktionsstätten, Sehenswürdigkeiten und durch das Besuchen von Veranstaltungen. Sie dienen der Ergänzung, Veranschaulichung und Vertiefung der im Lehrplan vorgesehenen Themenschwerpunkte. Sie hängen daher eng mit den Lehrplänen bzw. den Rahmenrichtlinien zusammen, finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt und haben höchstens die Dauer von einem Tag. Sie werden von den zuständigen Lehrpersonen geplant und unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung durchgeführt.

 

Art. 5

Lehrfahrten, Sport- und

Wandertage

1.  Lehrfahrten verfolgen in erweiterter Form die gleichen Ziele wie die Lehrausgänge, sie bieten aber den Schülerinnen und Schülern noch mehr Gelegenheit, die Planung, Organisation und konkrete Abwicklung verantwortungsbewusst mitzugestalten. Sie ergänzen den planmäßigen Unterricht und sollen nach fächerübergreifenden Prinzipien geplant und durchgeführt werden.

Sie ermöglichen zudem die direkte Begegnung mit der Natur und dem Menschen, die Auseinandersetzung mit der Kulturlandschaft und den Kulturgütern der verschiedenen Epochen, die Teilnahme an Kulturveranstaltungen, den Einblick in die Welt der Arbeit und Wirtschaft und geben Anregungen zur Vertiefung und Verbesserung des Zusammenlebens.

Im Unterschied zu den Lehrausgängen erstrecken sich Lehrfahrten in der Regel auf zwei bis mehrere aufeinander folgende Tage.

2.  Schulsporttage dienen der sportlichen Ertüchtigung der Schülerinnen und Schüler und können auch in Form von schulinternen Meisterschaften durchgeführt werden.

Die Teilnahme an Schulsportveranstaltungen auf Landes- und auf überregionaler Ebene gilt ebenfalls als unterrichtsbegleitende Veranstaltung.

3.  Wandertage sollen die Schülerinnen und Schüler veranlassen, die Natur- und Kulturlandschaft zu entdecken sowie Sozialkontakte zu pflegen.

 

Art. 6

Fach- und Projekttage,

Projektwochen, individuelle Betriebspraktika

1.  In allen Klassen und Lehrgängen gilt es, die Schülerinnen und Schüler für kreatives, soziales und autonomes Lernen zu motivieren. Fach- und Projekttage, Projektwochen sowie individuelle Betriebspraktika dienen der Vertiefung und Erweiterung der Fach-, Sozial-, Methoden-, Kommunikations- und Handlungskompetenz, der Erweiterung und Festigung von Sprachkenntnissen, der Ergänzung des theoretischen Wissens durch arbeitsprozessorientierten Projektunterricht und der Stabilisierung des sozialen Gleichgewichts in der Klasse. Die Fach- und Projekttage, die Projektwochen sowie die individuellen Betriebspraktika können ganze Klassen, wie auch Teile von Klassen oder klassenübergreifende Schüler- und Schülerinnengruppen betreffen.

2.  Fach- und Projekttage können sowohl am Schulstandort, wie auch außerhalb der Schule stattfinden.

3.  Für die Begleitung und Umsetzung der Fach- und Projekttage, wie auch der Projektwochen, können zum eigenen Lehrpersonal zusätzlich externe Sachverständige, sogenannte Experten, beauftragt werden.

4.  Bei besonderen Bedürfnissen können individualisierte Projekte für einzelne Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, wozu auch Betriebspraktika gehören.

 

Art. 7

Klassen- oder lehrgangsübergreifende Projekte und Projekte der

Europäischen Union

1.  Die Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen oder Lehrgänge können gemeinsam an Projekten arbeiten, mit dem Ziel, in einer größeren Gemeinschaft, auch auf Landesebene, ihre Fach-, Sozial-, Methoden-, Kommunikations- und Handlungskompetenz zu vertiefen.

2.  Die Schülerinnen und Schüler können auch an Projekten der Europäischen Union teilnehmen.

 

Art. 8

Schulpartnerschaften

1.   Eine Schule kann mit anderen Schulen eine Partnerschaft eingehen mit dem Ziel, regen Kontakt zu pflegen und gemeinsame Projekte durchzuführen. Schulpartnerschaften beziehen die gesamte Schulgemeinschaft ein und bilden eine gute Voraussetzung für Klassenpartnerschaften oder einen Schülerinnen- und Schüleraustausch.

 

Art. 9

Klassenpartnerschaften

1.  Klassenpartnerschaften sind durch eine kontinuierliche ein- oder mehrjährige Zusammenarbeit sowie durch Begegnungen von Klassen und Lehrgängen verschiedener Schulen im Rahmen eines gemeinsamen fächerübergreifenden Projektes gekennzeichnet.

2.   Ziel der Partnerschaften ist es, im Sinne des Projektlernens ein gemeinsames Vorhaben umzusetzen. Die Schulgemeinschaft wird in die Entwicklung der Projekte einbezogen und über die erzielten Ergebnisse informiert.

 

Art. 10

Schülerinnen- und Schüleraustausch

1.  Der Schülerinnen- und Schüleraustausch besteht in der Begegnung von Schülerinnen und Schülern desselben Alters aus Klassen von Schulen mit gleicher oder ähnlicher Studienrichtung.

2.   Die gemeinsame Arbeit an einem vom Lehrplan bzw. den Rahmenrichtlinien vorgesehenen Themenbereich fördert die Erweiterung der Fach-, Sozial-, Methoden, und Handlungskompetenz. Sie fördert außerdem die interkulturelle Begegnung und Kommunikation, das Erlernen von Sprachen, das Kennenlernen der sozialpolitischen, wirtschaftlichkulturellen Gegebenheiten des Landes der Partner und dient der individuellen kulturellen Bereicherung und dem Abbau von Vorurteilen.

 

Art. 11

Anwendungsbereich

1.  Die vorliegenden Bestimmungen gelten im Rahmen der Kurse zur Schul- und Bildungspflicht. Sofern nicht im Widerspruch mit dem was mit den einzelnen Ausbildungsprojekten vorgesehen ist, gelten sie auch für andere Arten von Kursen.

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