In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 121)
Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. November 2011, Nr. 45.

1. ABSCHNITT
ZIELE UND ZIELGRUPPE

Art. 1 (Ziele)  delibera sentenza

(1) Auf der Grundlage der demokratischen Prinzipien unseres Gemeinwesens, der Rechte und Pflichten aller Bürgerinnen und Bürger, der allgemeinen Grundsätze des menschlichen Lebens, der Würde und der Freiheit ohne Unterschied nach Geschlecht sowie des Kinderschutzes und im Bewusstsein, dass die Integration einen Prozess gegenseitigen Austausches und Dialogs darstellt, fördert und regelt dieses Gesetz die Integration der ausländischen Bürgerinnen und Bürger, die sich rechtmäßig in Südtirol aufhalten.

(2) In Berücksichtigung der Grundsätze der Religionsgleichheit und -freiheit, im Sinne der Artikel 8, 19 und 20 der italienischen Verfassung, fördert die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, die gegenseitige Anerkennung und die Aufwertung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Identitäten.

(3) Das Land verfolgt dabei, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse, vorbehaltlich der geltenden internationalen, EU- und staatlichen Gesetzgebung, folgende Grundsätze und Ziele:

  1. die Information über die Rechte und Pflichten, die mit dem Status als ausländischer Bürger verbunden sind,
  2. die Kenntnis der offiziellen Landessprachen,
  3. das gegenseitige Kennenlernen zwischen den verschiedenen Kulturen und Identitäten in Südtirol und gleichzeitig das Wissen um die örtliche Geschichte und Kultur, um den Integrationsprozess voranzutreiben,
  4. die Förderung der Beteiligung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben in Südtirol,
  5. die Aufdeckung und Behebung jeglicher Form von Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund einer unterschiedlichen ethnischen, sprachlichen, kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit ausländischer Bürgerinnen und Bürger, um so gleiche Chancen auf soziale und kulturelle Eingliederung zu gewährleisten und jegliche Form von Rassismus zu bekämpfen,
  6. die Eingliederung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger in das soziale Gefüge durch die Vermeidung von Ghettobildungen,
  7. der Zugang für die ausländischen Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-Eu-Staaten zu den auf dem gesamten Staatsgebiet vorgesehenen Grundleistungen und der schrittweise Zugang zu den zusätzlichen territorialen Grundleistungen. Für die ausländischen Bürgerinnen und Bürger aus nicht EU-Staaten kann der Zugang zu den Leistungen, welche über die Grundleistungen hinausgehen, an den Wohnsitz, an den ständigen Aufenthalt [und an deren Dauer] gekoppelt sein. Alle Mitglieder einer begünstigten Familiengemeinschaft müssen während des Bezuges der Leistungen den Wohnsitz in Südtirol haben und sich ständig im Landesgebiet aufhalten, 2)
  8. die Lenkung der Migrationsströme nach den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und der sozioökonomischen Entwicklung, und zwar im Rahmen der staatlichen Vorgaben.
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 3. Juni 2013, Nr. 133 - Regionales Familiengeld – fünfjährige Ansässigkeit in der Region – Einschränkung dieser Voraussetzung auf Nicht-EU-Bürger - Gesetzeswidrigkeit
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.

Art. 2 (Zielgruppe)

(1) Adressaten der von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind:

  1. ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten, sofern sie sich rechtmäßig in Südtirol aufhalten, Flüchtlinge, Staatenlose, Asylsuchende und Personen, die einen Subsidiärschutz genießen, sowie Personen, die humanitären Schutz genießen,
  2. italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie diesen gleichgestellte Personen, die in Südtirol ansässig sind, und zwar in dem Maße, in dem sie die vorgesehenen Maßnahmen betreffen,
  3. ausländische Bürgerinnen und Bürger, die sich, unter welchen Umständen auch immer, im Landesgebiet aufhalten, für die, unter Beachtung der staatlichen Vorschriften, auch spezifische Maßnahmen vorgesehen werden können.

2. ABSCHNITT
AUFGABEN DES LANDES UND KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR INTEGRATION AUSLÄNDISCHER BÜRGERINNEN UND BÜRGER

Art. 3 (Koordinierung der Maßnahmen zur Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger)

(1) Das Land gewährleistet die Koordinierung der in diesem Gesetz angeführten Maßnahmen über die Koordinierungsstelle für Integration3), die beim Landesressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration 4) angesiedelt ist und deren Personalausstattung den Aufgaben laut Absatz 2 angepasst wird.

(2) Die mit der Koordinierung der Integration zusammenhängenden Aufgaben und Tätigkeiten werden mit Durchführungsverordnung geregelt. 5)

(3) Zur besseren Koordinierung der Maßnahmen auf Landesebene und der Bedürfnisse und Initiativen im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Gebietskörperschaften ernennt jede Bezirksgemeinschaft und jede Gemeinde aus den Reihen des jeweiligen Ausschusses ein Mitglied, das sich mit den Fragen der Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger zu befassen hat.

3)
Die Bezeichnung „Koordierungsstelle für Einwanderung“ wurde durch die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“ durch Art. 6 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.
4)
Die Wörter „die bei der Landesabteilung Arbeit“ wurden mit den Wörtern „die beim Landesressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration“ durch den Buchstaben a) des Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, ersetzt.
5)
Das Wort „Immigration“ wurde mit den Wort „Integration“ durch Buchstabe b) des Art. 2, Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, ersetzt.

Art. 4 (Mehrjähriges Programm zum Thema Integration) 6)

(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz genannten Grundsätze und Ziele erstellt das Land als Planungsinstrument ein mehrjähriges Programm zum Thema Integration, das von der Landesregierung genehmigt und vom zuständigen Assessorat nach Einholen des Gutachtens des Landesintegrationsbeirates erstellt wird. 7)

(2) Im mehrjährigen Programm wird festgelegt, welche Ziele dieses Gesetzes vorrangig umgesetzt werden. In diesem Rahmen werden die vorgesehenen Tätigkeiten, die Modalitäten ihrer Durchführung und Verwaltung, die Zeitpläne und der entsprechende Finanzierungsplan angegeben.

6)
Die Überschrift von Art. 4 wurde so geändert durch den Buchstaben a) des Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
7)
Art. 4 Absatz 1 wurde so geändert durch den Buchstaben b) des Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 5 (Antidiskriminierungsstelle)

(1) Beim Südtiroler Landtag wird, als Dienst für alle Bürgerinnen und Bürger, eine Stelle eingerichtet, in der Folge als „Antidiskriminierungsstelle“ bezeichnet, die den Opfern von Diskriminierungen aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit beisteht.8)

(2) Die Antidiskriminierungsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. sie überwacht systematisch Diskriminierungen laut Absatz 1,
  2. sie gewährleistet die Möglichkeit, Fälle zu melden, die als diskriminierend empfunden werden,
  3. sie bietet Diskriminierungsopfern über eine Beratungs- und Mediationsstelle direkten und indirekten Schutz in Konfliktsituationen,
  4. sie arbeitet mit dem „Ufficio nazionale antidiscriminazioni razziali” (UNAR), mit anderen öffentlichen Einrichtungen auf lokaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie mit privaten Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der Bekämpfung der Diskriminierung tätig sind, zusammen,
  5. sie liefert auf Antrag der zuständigen Landes- und Gemeindestellen Vorschläge und Stellungnahmen zu Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsakte, die das Thema Diskriminierung betreffen,
  6. sie wacht über die Anwendung in Südtirol der internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Schutz der Opfer von Diskriminierungen und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie Nr. 2000/78/EG; 9)
  7. sie fördert die Kenntnis und die Umsetzung der Menschenrechte und der gesellschaftlichen Gleichberechtigung; 9)
  8. sie entwickelt Initiativen, um für die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung zu sensibilisieren; 9)
  9. sie sammelt die Hinweise auf etwaige Zuwiderhandlungen und liefert Informationen über den Schutz und die Wahrung der Rechte; 9)
  10. sie beteiligt sich an den Aktionen und Programmen auf lokaler, staatlicher und EU-Ebene zur Förderung der Gleichheitsrechte; 9)
  11. sie arbeitet mit den anderen öffentlichen Institutionen auf lokaler, staatlicher, internationaler und EU-Ebene sowie mit den privaten Körperschaften zusammen, die sich für den Kampf gegen Diskriminierungen einsetzen und im Register der Vereinigungen und Körperschaften gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 2003, Nr. 215, eingetragen sind. 9)

(3)Die Verfahrensweise für die Namhaftmachung der Verantwortlichen/des Verantwortlichen der Antidiskriminierungsstelle wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e) der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages festgelegt. 10)

8)
Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 3 des L.G vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
9)
Die Buchstaben f) bis k) wurden hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
10)
Art. 5 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 6 (Landesintegrationsbeirat) 11) delibera sentenza

(1) Zur Integration der ausländischen Bürgerinnen und Bürger in die Gesellschaft wird der Landesintegrationsbeirat eingerichtet. Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die gesamte Legislaturperiode im Amt. Die bzw. der Verantwortliche der Koordinierungsstelle für Integration3) führt das Sekretariat. 12)

(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung an neue Erfordernisse im Bereich der Integration, 13)
  2. er erarbeitet Vorschläge zum Mehrjahresprogramm,
  3. er gibt auf Antrag der Landesregierung Stellungnahmen zu jedem sonstigen Thema aus dem Bereich Integration ab. 14)

(3) Der Beirat besteht aus

  1. der/dem für den Bereich Integration zuständigen Landesrätin/Landesrat, die/der den Vorsitz des Beirates führt, 15)
  2. vier von der Landesregierung ernannten Personen in Vertretung des Landes, die aus den folgenden Bereichen stammen: Arbeit, Gesundheitswesen, Familie und Sozialwesen, Wohnbau, Schule, Berufsbildung, Kultur, Handel und Dienstleistung,
  3. [einer Person, die gleichzeitig die Polizeidirektion Bozen und das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen vertritt,]2)
  4. einer Person in Vertretung der landesweit repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen,
  5. einer Person in Vertretung der landesweit repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen,
  6. zwei Personen in Vertretung der Gemeinden, davon eine in Vertretung der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, die vom Gemeindenverband der Provinz Bozen namhaft gemacht werden,
  7. einer Person in Vertretung der privaten ehrenamtlichen Vereinigungen,
  8. acht Personen in Vertretung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger.

(4) Aus den Mitgliedern laut Buchstabe h) wählt der Beirat eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Für die Zusammenstellung des Beirates muss, wenn es sich um Mitglieder laut den Buchstaben a), b), c), d), e), f) und g) handelt, die Zusammensetzung der drei Sprachgruppen gemäß der letzten amtlichen Volkszählung beachtet werden, unbeschadet der Möglichkeit des Zugangs zum Beirat für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

(6) Die Mitglieder laut den Buchstaben a), b), [c)] 2) und f) können durch eine von ihnen delegierte Person ersetzt werden. Für alle anderen ist die Ernennung eines Ersatzmitgliedes vorgesehen.

(7) Die/Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Einwanderungsfachleute oder Fachleute für andere zu behandelnde Themen einladen. Letztere haben kein Stimmrecht.

(8) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einberufung der/des Vorsitzenden oder auf begründeten Antrag der Hälfte der Mitglieder zusammen.

(9) Die Modalitäten der Ernennung der ausländischen Vertreterinnen und Vertreter, gemäß Absatz 3 Buchstabe h), die nach dem Grundsatz einer angemessenen Vertretung nach Geschlecht, geografischer Herkunft und Nationalität der in Südtirol lebenden eingewanderten ausländischen Bürgerinnen und Bürger erfolgen müssen, werden, ebenso wie die Modalitäten der Einberufung des Beirates und des Ablaufes der Sitzungen, mit Durchführungsverordnung festgelegt. Diese Vertreter werden nach Anhörung der Gemeinschaften der Ausländer ermittelt.

(10) Das Land fördert die Errichtung von Beiräten in den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
11)
Die Überschrift von Art. 6 wurde so geändert durch den Buchstaben a) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
3)
Die Bezeichnung „Koordierungsstelle für Einwanderung“ wurde durch die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“ durch Art. 6 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.
12)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch den Buchstaben b) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
13)
Der Buchstabe a) des Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch den Buchstaben c) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
14)
Der Buchstabe c) des Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch den Buchstaben d) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
15)
Der Buchstabe a) des Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch den Buchstaben e) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.

3. ABSCHNITT
SPEZIFISCHE MASSNAHMEN

Art. 7 (Sprache und kulturelle Integration)

(1) Das Land fördert und realisiert Maßnahmen zur Unterstützung der sprachlichen und kulturellen Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger und gewährleistet, dass landesweit alle einschlägigen Initiativen koordiniert werden.

(2) Neben der Förderung der Sprachkompetenz in den Landessprachen Deutsch, Italienisch und Ladinisch werden weitere Fortbildungsmaßnahmen unterstützt, die eine Kultur des lebensbegleitenden Lernens, insbesondere am Arbeitsplatz, neben Angeboten der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit fördern; auf diese Weise sollen die ausländischen Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre persönlichen, gesellschaftlichen und sozialen Pflichten und Aufgaben zu erfüllen.

(3) Unter die Zielsetzung dieses Artikels fallen alle Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen für ausländische Bürgerinnen und Bürger, mit Ausnahme jener laut den Artikeln 13 und 14.

(4) Für die Einleitung und Umsetzung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen sind die Kulturabteilungen der Landesverwaltung zuständig.

(5) Eventuelle Bescheinigungen zur Anerkennung von Sprachkenntnissen stellen die zuständigen Landesabteilungen oder akkreditierten Einrichtungen unter Beachtung der geltenden einschlägigen Vorschriften aus.

(6) Das Land anerkennt zudem die wichtige Rolle im sozialen, interkulturellen, Bildungs- und Fürsorgebereich von Vereinen, Körperschaften und Einrichtungen, die im Interesse der ausländischen Bürgerinnen und Bürger und deren Familien ständig tätig sind.

Art. 8 (Information, Orientierung und Beratung)

(1) Das Land leistet Informations-, Sensibilisierungs- und Beratungstätigkeit zu Fragen der Immigration, sowohl für die ausländischen Bürgerinnen und Bürger als auch für die örtlichen Gemeinschaften und öffentlichen und privaten Einrichtungen und Dienste.

(2) Im mehrjährigen Programm zur Integration sind die operativen Einzelheiten sowie die Kommunikations- und Organisationsformen der Informations- und Beratungsdienste festgelegt.16)

16)
Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 9 (Interkulturelle Mediation)

(1) Zum Zwecke der Einführung der interkulturellen Mediation, die zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, der örtlichen Gemeinschaft und den Einrichtungen insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit, Berufsbildung, Sozialfürsorge, Gesundheitsschutz und geförderter Wohnbau beitragen soll, wird das Landesverzeichnis der interkulturellen Mediatorinnen und Mediatoren errichtet; diese müssen die erforderliche fachliche Eignung nachweisen können.

(2) Das Land unterstützt die Inanspruchnahme der interkulturellen Mediation seitens seiner Ämter und der von ihm abhängigen Einrichtungen. Dies geschieht über geeignete organisatorische Maßnahmen, die Synergien bei der Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel schaffen.

(3) Mit Durchführungsverordnung wird die Führung des Verzeichnisses geregelt. Zudem sind darin die Standards für die Anerkennung der fachlichen Eignung sowohl für natürliche als auch für juristische Personen festgelegt. Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung Richtlinien über die Inanspruchnahme der interkulturellen Mediatorinnen und Mediatoren durch die Institutionen.

Art. 10 (Soziale Fürsorge)  delibera sentenza

(1) Zugang zu den Sozialdiensten haben ausländische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und ständigem Aufenthalt im Landesgebiet. Der Zugang zu den Diensten wird zusätzlich in den Bereichsbestimmungen geregelt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes gleicher Maßnahmen bei gleichen Bedürfnissen und der Zielsetzungen der Prävention und der Beseitigung von Notlagen und sozialer Ausgrenzung.

[(2) Für den Zugang zu Leistungen finanzieller Art müssen ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-Eu-Staaten einen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Südtirol nachweisen.] 2)

[(3) Aufgrund des besonderen Zweckes und der Natur der erbrachten Leistungen kann für die Leistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, von den Bereichsbestimmungen eine geringere Wohnsitz- und Aufenthaltsdauer als jene laut Absatz 2 vorgesehen werden.] 2)

(4) Das Land gewährleistet die Grundleistungen, welche die staatliche Gesetzgebung im gesamten Staatsgebiet vorsieht, unter anderem die Leistungen zugunsten von Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 1 luglio 2013, n. 172 - Provincia di Trento - assegno di cura - residenza triennale richiesta ai soggetti extracomunitari - illegittimità
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.

Art. 11 (Gesundheitsschutz)

(1) Ausländische Bürgerinnen und Bürger haben in gleicher Weise wie italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Anrecht auf Zugang zu den Gesundheitsleistungen, welche die geltenden staatlichen Bestimmungen vorsehen.

(2) Ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, die sich, unter welchen Umständen auch immer, im Landesgebiet aufhalten und nicht beim Landesgesundheitsdienst gemeldet sind, wird dringende oder jedenfalls existentielle ambulante und stationäre Behandlung, sowohl bei Krankheit als auch bei Unfällen, gewährleistet, auch dann, wenn es sich um längerzeitige Leistungen handelt. Programme zur Prävention und zum Schutz der persönlichen und kollektiven Gesundheit werden ebenfalls auf diese Zielgruppe ausgedehnt. Für diese Zielgruppe gelten schließlich auch alle Maßnahmen zur Prävention und Behandlung psychologischer und psychischer Störungen sowie zur Prävention und Behandlung im Bereich der Drogenabhängigkeit, einschließlich der Alkoholabhängigkeit.

(3) Für ausländische Bürgerinnen, die schwanger sind oder deren Kind nicht mehr als sechs Monate alt ist, wird die Einschreibung in den Landesgesundheitsdienst ab Feststellung der Schwangerschaft bzw. der Mutterschaft vorgenommen.

(4) Das Land betreibt Informationskampagnen für die Zielgruppe dieses Gesetzes, um zu gewährleisten, dass dieser Personenkreis effektiv Zugang zu den Gesundheitsdiensten findet. Das Land bietet für das Personal der betroffenen Einrichtungen Fortbildungen an, mit dem Ziel, dieses auf den Umgang mit Menschen unterschiedlichster Herkunft vorzubereiten.

(5) Im Einklang mit dem Gesetz vom 9. Jänner 2006, Nr. 7, fördert das Land Sensibilisierungskampagnen und jedwede andere Initiative zur Vorbeugung und Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung, wobei in die Planung und Umsetzung dieser Initiativen die ausländischen Bürgerinnen, insbesondere jene aus Ländern, in denen diese Praktiken angewandt werden, einbezogen werden sollen.

Art. 12 (Wohnungs- und Aufnahmepolitik)  delibera sentenza

(1) Das Land kann zugunsten ausländischer Bürgerinnen und Bürger, die rechtmäßig in Südtirol anwesend sind und sich in einer Notlage befinden, die Schaffung vorübergehender Unterkunftsmöglichkeiten, einschließlich Notunterkünften, sowie Initiativen, Maßnahmen und Projekte im Bereich der Aufnahme und allgemeinen Orientierung vor Ort unterstützen.

(2) Die Wohnbaubeihilfen für den Kauf, den Bau und die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Mietbeitrag sind Zusatzleistungen des Landes. Ausländische Bürgerinnen und Bürger können diese Leistungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes in Anspruch nehmen.

(3) Das Land fördert und unterstützt zudem den Zugang ausländischer Bürgerinnen und Bürger zu angemessenen Wohnmöglichkeiten durch Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Körperschaften, durch die Zuweisung von Plätzen in Arbeiterwohnheimen oder durch Zulassung zu konventionierten Wohnungen, sofern ein regulärer Vertrag vorgelegt wird, aus dem ein Arbeitsplatz in Südtirol hervorgeht. Zum selben Zweck können in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Arbeitgebern und den Gewerkschaften Pilotprojekte gestartet werden.

[(4) Für die Familienzusammenführung gelten für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten bei Gesuchstellung die hygienisch-sanitären Voraussetzungen, die Voraussetzungen einer geeigneten Wohnmöglichkeit sowie die Voraussetzungen hinsichtlich des jährlichen Mindesteinkommens, die für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Südtirol gelten.] 2)

(5) Arbeitgeber, die ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten als Arbeitnehmer mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag einzustellen beabsichtigen, müssen im Sinne des Artikels 22 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 25. Juli 1998, Nr. 286, Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, wie die ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter untergebracht werden. Das Land führt Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Wohnstandards durch.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.

Art. 13 (Berufliche Aus- und Weiterbildung für Erwachsene und Beschäftigungspolitik)  delibera sentenza

(1) Das Land kann spezifische Aus- und Weiterbildungskurse sowie Umschulungen für ausländische Bürgerinnen und Bürger mit folgender Zielsetzung organisieren:

  1. die Zusammenführung von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt,
  2. die Förderung der Kenntnis und Anwendung der Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz,
  3. die Förderung des Erwerbs von interkulturellen Kompetenzen und Mediationskompetenzen, die in der Arbeitswelt für bestimmte Aufgaben oder für bestimmte Berufe erforderlich sind,
  4. die Beseitigung jeglicher Hindernisse, die den gleichberechtigten Zugang der ausländischen Bürgerinnen und Bürger zum Arbeitsmarkt in Südtirol beeinträchtigen.

(2) Im Rahmen der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Berufsbildungsmaßnahmen für Erwachsene unterstützt das Land ausländische Bürgerinnen und Bürger durch Bildungs- und Begleitmaßnahmen im sprachlichen Bereich, die auf die Berufsbildung abgestimmt sind.

(3) Das Land fördert den Aufenthalt und den Verbleib von ausländischen Bürgerinnen und Bürgern in Südtirol, die im Besitz eines Universitäts- oder Oberschulabschlusses oder besonderer beruflicher Spezialisierungen sind und als Arbeitnehmer bei Arbeitgebern, die in Südtirol tätig sind, zur Berufsausbildung beschäftigt sind oder sich bei öffentlichen oder privaten Forschungsinstituten an wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. [Insbesondere sorgt das Land im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die volle Umsetzung in Südtirol der Richtlinie 2005/71/EG über das Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, für die Unterzeichnung von Aufnahmevereinbarungen und für die entsprechende Gleichbehandlung.] 2)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.

Art. 14 (Recht auf Bildung)  delibera sentenza

(1) Es wird anerkannt, dass der Kindergarten und die Pflichtschule sowie die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit bei der Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger eine wesentliche Rolle spielen; demnach werden den in Südtirol anwesenden ausländischen Schülerinnen und Schülern das Recht und die Pflicht zur Schulbildung und zur Berufsausbildung sowie der Zugang zum Kindergarten gewährleistet. In Südtirol anwesende volljährige ausländische Schülerinnen und Schüler haben in jedem Fall das Recht, ihre Schullaufbahn oder berufliche Ausbildung zu vollenden.

(2) Das Land gewährleistet allen in Südtirol anwesenden ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, die an einer Südtiroler Schule eingeschrieben sind, den Zugang zu den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fördermaßnahmen im Bereich der Schulfürsorge.

[(3) Fördermaßnahmen für den Besuch einer Schule außerhalb Südtirols werden ausländischen Schülerinnen und Schülern aus Nicht-EU-Staaten gewährt, wenn sie einen ununterbrochenen Wohnsitz in Südtirol von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Wenn sich die besuchte Schule in Italien oder in Österreich befindet, ist der Nachweis des Wohnsitzes laut diesem Absatz vom Schüler oder von der Schülerin oder von einem Elternteil zu erbringen.] 2)

(4) Ausländische Studierende mit Wohnsitz in Südtirol, die an einer Universität inskribiert sind, haben Anspruch auf die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.

[(5) Ausländische Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger haben nur dann Anspruch auf finanzielle Leistungen im Bereich der Hochschulförderung, wenn sie einen ununterbrochenen Wohnsitz in Südtirol von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Für Studenten und Studentinnen, die eine Südtiroler Universität besuchen, kann eine kürzere Wohnsitzdauer vorgesehen werden.] 2)

(6) Das Land fördert die schulische und soziale Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie Studierender, unter anderem auch durch die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sowie die Sprachzentren, die für die deutschen, italienischen und ladinischen Schulen jeder Art und Stufe tätig sind. Die Sprachzentren organisieren Maßnahmen zur Sprachförderung auch während der schulfreien Zeit. Um eine bestmögliche Integration in den schulischen Kontext und eine spontane Erlernung der Unterrichtssprache zu fördern, werden die Maßnahmen im Laufe des Schuljahres so organisiert, dass sie so weit als möglich eine regelmäßige Teilnahme am Klassenunterricht ermöglichen. Schülerinnen und Schüler mit nachweislichen Sprachschwierigkeiten in der Unterrichtssprache, die zu den Sprachförderkursen angemeldet sind, sind zum Kursbesuch verpflichtet. Die Sprachzentren beteiligen sich zudem über die interkulturellen Mediatoren an der Durchführung von Projekten zur interkulturellen Erziehung und beraten und unterstützen die Schulen und Schulnetzwerke, auch in Zusammenarbeit mit Weiterbildungseinrichtungen sowie Organisationen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit.

(7) Zur schulischen Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie Studierender ergreift das Land über die Bildungsressorts folgende Maßnahmen:

  1. gezielte Maßnahmen zur funktionalen Verteilung ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie Studierender, die eine besondere Sprachförderung benötigen, auf die verschiedenen schulischen Einrichtungen,
  2. die Aus- und Weiterbildung der Lehr- und Führungskräfte und des nicht unterrichtenden Personals, damit sie sich angemessene Kompetenzen für ihre Arbeit und den Unterricht in den Klassen mit Schülern und Schülerinnen sowie Studierenden verschiedener Herkunft aneignen können, und zwar sowohl in Bezug auf die Lehrmethoden für den Unterricht der deutschen bzw. italienischen Sprache als Zweitsprache, als auch in Bezug auf die interkulturelle Erziehung.
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.

Art. 15 (Zuwendungen an Gemeinden und Bezirksgemeinschaften)

(1) Das Land anerkennt und unterstützt die wesentliche Rolle der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften im Integrationsprozess, der Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist.

4. ABSCHNITT
ÄNDERUNG VON LANDESGESETZEN, SCHLUSS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 16 (Definitionen, Änderungen und Aufhebungen)  delibera sentenza

(1) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„2. Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der europäischen Union, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben, die Grundschule abgeschlossen und das einundsechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.“

(2) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Anspruch auf die Zuschüsse laut Artikel 3 Absatz 1 haben Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die [für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung,] 2) ihren Wohnsitz in Südtirol haben und die Schulpflicht erfüllt haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.“

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„d) Nicht EU-Bürgerinnen und -Bürger sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind,

e) Nicht EU-Bürgerinnen und Bürger sind, die ihren Wohnsitz [seit mindestens fünf Jahren] 2) in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt.“

(4) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„d) Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, und Bürgerinnen und Bürger, denen laut Richtlinie 2004/83/EG der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die Nutznießende eines Subsidiärschutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind.

e) Ausländische Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Universität außerhalb des Südtiroler Landesgebietes besuchen, sofern sie [seit mindestens fünf Jahren] 2) ihren Wohnsitz in Südtirol haben.“

(5) Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist aufgehoben.

(6) Ausländische Bürgerinnen und Bürger aus EU-Staaten, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Italien haben, sowie ihre Familienangehörigen werden grundsätzlich gleich behandelt wie italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.

Art. 17 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2011 ergeben und auf maximal 50.000 Euro geschätzt werden, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 11100 des Landeshaushaltes 2011.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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