(1) Nach Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/ter (Verfahren für die Zahlung der Kostenbeteiligung für stationäre Seniorendienste)
1. Im Falle der stationären Dienste für Senioren fordert der Träger des Dienstes die vorgesehene Kostenbeteiligung von den im Sinne dieses Gesetzes verpflichteten Personen und Körperschaften ein.
2. Ist es erforderlich, gegenüber den zahlungspflichtigen Personen zur Eintreibung der Forderungen gerichtlich vorzugehen, bevorschusst die im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Tarifergänzung verpflichtete Gemeinde zwecks Gewährleistung der Liquidität des Trägers des akkreditierten stationären Dienstes die offenen Beträge, wobei die Forderung des Trägers den verpflichteten Personen gegenüber aufrecht bleibt und nicht erlischt.
3. Der Träger des Dienstes betreibt die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren mit Sorgfalt und erstattet der Gemeinde die Beträge zurück, welche aufgrund dieser Verfahren, einer außergerichtlichen Einigung oder sonst wie effektiv eingehoben werden. Allfällige Verfahrensspesen gehen zu Lasten der Gemeinde.
4. Zwecks optimaler Abwicklung der Verfahren vereinbaren die Träger der stationären Dienste für Senioren und die Gemeinden, im Rahmen einer landesweit gültigen Regelung, Formen der einheitlichen Abwicklung der Tätigkeiten laut den Absätzen 1, 2 und 3 und legen dabei unter anderem Folgendes fest:
- Formen der Beteiligung der Gemeinden an den von den Trägern zu treffenden Entscheidungen bezüglich der von diesem Artikel vorgesehenen Gerichts- und Vollstreckungsverfahren,
- die Pflichten zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen zwecks Bevorschussung der offenen Beträge und der Mitbestimmung der Gemeinden laut Buchstabe a),
- die Fälle, in denen der Träger des Dienstes die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Kosten selbst trägt und die bevorschussten Beträge in voller Höhe der Gemeinde rückerstattet,
- die Übernahme von Verfahrenskosten und die Bevorschussung von offenen Beträgen, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der von diesem Absatz vorgesehenen Vereinbarung ein Verfahren anhängig ist, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.“