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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
Arzneimittel gleicher Zusammensetzung: Festlegung der Höchstpreise für die Rückvergütung und Genehmigung der Verschreibungs- und Abgabemodalitäten (abgeändert mit Beschluss Nr. 1713 vom 19.11.2012 und Beschluss Nr. 181 vom 04.02.2013)

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1. Die Höchstpreise für die Rückvergütung der Arzneimittel mit gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, Arzneiform, Verabreichungsart, Freisetzungsart und Dosierungseinheiten durch den Landesgesundheitsdienst, welche aus der Transparenzliste der Bezugspreise für gleichwertige Arzneimittel hervorgehen, die die italienische Arzneimittelagentur AIFA zum Stand 15. Mai 2012 aufgelistet und anschließend auf der eigenen Internetseite www.agenziafarmaco.it veröffentlicht hat, und die diesem Beschluss beigefügt wird, sind genehmigt.

2. Die Direktorin oder der Direktor der Abteilung Gesundheitswesen legt periodisch mit eigenem Dekret die Höchstpreise für die Rückvergütung der Arzneimittel gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses durch den Landesgesundheitsdienst fest.

3. Die beiliegenden Modalitäten für die Verschreibung und Abgabe der Arzneimittel gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses sind genehmigt.

4. Der Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2001, Nr. 4331, ist aufgehoben.

5. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino – Alto Adige / Südtirol veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage

Verschreibungs- und Abgabemodalitäten für Arzneimittel gleicher Zusammensetzung

1. Verschreibung

(a) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der zum ersten Mal eine Patientin oder einen Patienten wegen einer chronischen Krankheit oder einer neuen Episode einer nicht chronischen Krankheit behandelt

- klärt die Patientin oder den Patienten über sich im Handel befindliche Arzneimittel gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, sowie Arzneiform, Verabreichungsweg, Freisetzungsverhalten und Wirkstärke auf;

- gibt im Rezept allein den Namen des im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffes an, gefolgt von anderen eindeutigen Merkmalen des Arzneimittels wie Wirkstärke, Arzneiform und Verabreichungsweg;

- kann ein bestimmtes Arzneimittel auf Grundlage dieses Wirkstoffes gefolgt vom Namen desselben anführen. Die Angabe eines bestimmten Arzneimittels kann sich sowohl auf ein Arzneimittel mit einem Phantasiehandelsnamen als auch auf ein solches mit einem generischen Namen, welcher sich aus der Bezeichnung des Wirkstoffes, gefolgt vom Namen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhaber zusammensetzt, beziehen.

- kann bei Vorliegen von bestimmten Gründen, die gegen die Austauschbarkeit eines Arzneimittels mit einem gleichwertigen sprechen, der Angabe einer bestimmten Arzneispezialität und des enthaltenen Wirkstoffes den Hinweis der „Nichtaustauschbarkeit“ hinzufügen, gefolgt von einer kurzen Begründung. Diese Begründung muss die genauen und dokumentierten klinischen Gründe enthalten, die die Verabreichung des angeführten Arzneimittels an die Patientin oder an den Patienten anstelle eines anderen gleichwertigen notwendig machen.

(b) Die Ärztin oder der Arzt, für die Fortführung von bereits bestehenden pharmakologischen Therapien von chronischen oder nicht chronischen Krankheiten, und alternativ zum Verfahren laut Punkt a)

- klärt die Patientin oder den Patienten über sich im Handel befindliche Arzneimittel gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, sowie Arzneiform, Verabreichungsweg, Freisetzungsverhalten und Wirkstärke auf;

- gibt im Rezept die Bezeichnung eines bestimmten Arzneimittels an;

- kann bei Vorliegen bestimmter und dokumentierter klinischer Gründe, die gegen die Austauschbarkeit des Arzneimittels mit einem gleichwertigen sprechen, der Angabe des Arzneimittels den Hinweis der „Nichtaustauschbarkeit“ anfügen.

2. Abgabe

(a) Wenn in der Verschreibung nur der Wirkstoff angeführt ist, klärt die Apothekerin oder der Apotheker die Patientin oder den Patienten auf, und falls letztere oder letzterer nicht ausdrücklich einen anderen Wunsch äußert, gibt sie oder er das kostengünstigste Arzneimittel auf der Grundlage des ärztlich verschriebenen Wirkstoffes ab. Bei Vorliegen mehrere Arzneimittel, die über einen Preis verfügen, der dem günstigsten entspricht, nimmt die Apothekerin oder der Apotheker Rücksicht auf etwaige Vorzüge der Patientin oder des Patienten.

(b) Wenn in der Verschreibung ein bestimmtes Arzneimittel angeführt ist, klärt die Apothekerin oder der Apotheker die Patientin oder den Patienten auf und gibt das verschriebene Arzneimittel ab, falls das verschriebene Arzneimittel über einen Preis verfügt, der dem rückvergüteten entspricht und die Patientin oder der Patient nicht ausdrücklich einen anderen Wunsch äußert; falls im Handel Arzneimittel gleicher Zusammensetzung mit einem geringeren Preis als das verschriebene Arzneimittel vorhanden sind, gibt die Apothekerin oder der Apotheker das Arzneimittel mit dem geringsten Preis ab, außer die Patientin oder der Patient wünscht ausdrücklich das ärztlich verschrieben Arzneimittel zu erhalten.

(c) Sollte sich der ärztliche Hinweis der Nichtaustauschbarkeit des verschriebenen Arzneimittels auf dem Rezept befinden, gibt die Apothekerin oder der Apotheker das verschriebene Arzneimittel ab.

(c) Etwaige Preisunterschiede zwischen rückvergütbarem Preis und Verkaufspreis gehen zu Lasten der Betreuten.

3. Überprüfung

(a) Die zuständige Organisationseinheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes kann Kontrollen, auch in Form von Stichproben, der von den Apotheken ausgefolgten Rezepte durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

(b) Es wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus den Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertretern der vertragsgebundenen Apotheken, den Gewerkschaftsvertreterinnen – und vertretern der bediensteten und vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer sowie des zuständigen Amtes für Gesundheitssprengel, Abteilung Gesundheitswesen, eingerichtet, die die Auswirkungen des vorliegenden Beschlusses überwacht.

 

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