6.1 Die Gesuche um Gewährung des Beitrages müssen auf einen dafür vorgesehenen Vordruck innerhalb von 90 Tagen ab erfolgter Rodung der Pflanzen bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
6.2 Der Antragsteller darf für die unter Punkt 5.2 angeführten Pflanzenkrankheiten nur ein Gesuch pro Jahr stellen.
6.3 Die Beihilfen müssen auf jeden Fall innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Verluste ausbezahlt werden.