veröffentlicht im A.Bl. vom 30. September 1997, Nr. 46
(1) Das Vermögen des Museums besteht aus:
(2) Die beweglichen und unbeweglichen Güter des Museums werden unter der Verantwortung des Direktors in Bestandsregistern verzeichnet, die sämtliche Angaben enthalten, die für eine sachgerechte Inventarisierung erforderlich sind, namentlich:
(3) Das Bestandsregister wird hinsichtlich der Zugänge, der Abgänge sowie der Änderung der Beschaffenheit und des Wertes der beweglichen Güter stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
(4) Die beweglichen Güter können nach Genehmigung des Verwaltungsrates veräußert werden.
(5) Die Verwaltung der beweglichen Güter erfolgt im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Landes.