7.1 Falls anlässlich oder nach der Flüssigmachung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für deren Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung der Beihilfe oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem Begünstigten die entsprechende Beihilfe widerrufen und er muss sie, falls diese bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
7.2 Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument, finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.