In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

m) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 71)
Überprüfungspflichtige Maschinen, Anlagen und Geräte

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. März 2012, Nr. 12

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt die periodische Überprüfung von Aufzügen, Kränen und anderen kraftbetriebenen Hebemitteln, von elektrischen Anlagen, Schleudern, Drehleitern, fahrbaren Hebebühnen und Hängebrücken mit Winden, Druckanlagen, Hebemitteln, die mit einer Maschine gekoppelt und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich der Inspektions- und Instandhaltungsstellen bestimmt sind, sowie von anderen laut den einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften überprüfungspflichtigen Arbeitsmitteln; dies in Anwendung der Artikel 1 und 3 Absatz 1 Ziffer 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474, in geltender Fassung.

massimeBeschluss vom 7. Mai 2012, Nr. 630 - Festlegung der Gebühren für die periodischen Überprüfungen der Arbeitsgeräte

Art. 2 (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Die Installation, die Inbetriebnahme und die Wartung der in Artikel 1 genannten Arbeitsmittel müssen nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995, in geltender Fassung, nach den Bestimmungen zur Übernahme der Produktrichtlinien der Europäischen Union sowie nach den Herstellervorgaben erfolgen. Die Übereinstimmung mit den dort vorgesehenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen ist durch die CE-Kennzeichnung und durch die CE-Konformitätserklärung nachzuweisen.

(2) Die Arbeitsmittel, die nicht gemäß Absatz 1 gebaut sind, sowie jene, die den Arbeitnehmern vor Erlass der Bestimmungen zur Übernahme der Produktrichtlinien der Europäischen Union zur Verfügung gestellt wurden, müssen den allgemeinen Sicherheitsanforderungen laut den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen des Staates entsprechen.

Art. 3 (Meldung der Inbetriebnahme)

(1)Die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels oder der Anlage, sofern vorgesehen, erfolgt auf Rechnung des Arbeitgebers oder Benutzers durch den Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher bei der materiellen Übergabe des Arbeitsmittels oder der Anlage.2)

(2)Der Arbeitgeber, welcher das Arbeitsmittel oder die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb setzen will, muss den Benutzer, Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher benachrichtigen und die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels oder der Anlage selbst vornehmen. 3)

(3) Die Meldung der Inbetriebnahme ist zwecks Zuteilung der entsprechenden Matrikelnummer an die örtliche Geschäftsstelle der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle („INAIL“) zu richten.

(4)Bei der ersten periodischen Überprüfung verfasst der hierzu beauftragte Rechtsträger, in der Folge als Prüfer bezeichnet, den technischen Identifizierungsschein, sofern vorgesehen, welcher Bestandteil der Unterlagen des Arbeitsmittels oder der Anlage ist. 4)

(5) Die Meldung der Inbetriebnahme laut den Absätzen 1 und 2 und der technische Identifizierungsschein laut Absatz 4 müssen den Standards entsprechen, die von den Bestimmungen über die Errichtung und Führung der einschlägigen öffentlichen Register festgelegt sind. Der technische Identifizierungsschein muss auf jeden Fall folgende Angaben enthalten: Firma des Herstellers und des Eigentümers, Ort der Installation, sofern diese ortsfest ist, Art und Modell des Arbeitsmittels, Fabriknummer und Baujahr, Leistungsvermögen, Datum und Nummer der Überarbeitung der Gebrauchsanleitung, Zertifizierung, CE-Konformitätserklärung, Erklärung über die korrekte Installation, sofern vorgesehen, sowie Kurzbeschreibung und wesentliche Merkmale des Arbeitsmittels  oder der Anlage.5)

2)
Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
3)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
4)
Art. 3 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
5)
Art. 3 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.

Art. 4 (Prüfverfahren)

(1) Beim Prüfverfahren sind die technischen Normen UNI CEI EN ISO/IEC 17020 und, sofern Laboranalysen notwendig sind, UNI CEI EN ISO/IEC 17025 zu beachten.

(2) Die mit der periodischen Überprüfung betraute Person muss:

  • a) das Arbeitsmittel, die Anlage oder den Anlagenkomplex durch die entsprechenden Unterlagen identifizieren und dabei die Übereinstimmung mit den Angaben der Gebrauchsanleitung prüfen, den Namen des Herstellers, den Typ und die Fabriknummer des Gerätes oder der Anlage, das Baujahr und die für die periodischen Überprüfungen relevante Matrikelnummer erheben sowie in folgende Unterlagen Einsicht nehmen:
    • 1) CE-Konformitätserklärung,
    • 2) Erklärung über die korrekte Installation, sofern gesetzlich vorgeschrieben,
    • 3) Tabellen/Diagramme über die Tragfähigkeit, das Fassungsvermögen, den Druck oder die Geschwindigkeit, sofern vorgesehen,
    • 4) Diagramm der Arbeitsflächen, sofern vorgesehen,
    • 5) Gebrauchsanleitung,
  • b) prüfen, ob die Konfiguration des Arbeitsmittels oder der Anlage laut Gebrauchsanleitung des Herstellers möglich ist,
  • c) die ordnungsgemäße Führung des Kontrollregisters prüfen, sofern von den Bestimmungen zur Übernahme der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union vorgesehen, oder, in den übrigen Fällen, der Aufzeichnungen laut Artikel 71 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81,
  • d) den Erhaltungszustand des Arbeitsmittels oder der Anlage prüfen,
  • e) die Stabilität, die korrekte Installation und die Funktionstüchtigkeit des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes sowie die Betriebstüchtigkeit der Sicherheitsvorrichtungen und die korrekte Abfolge der Arbeitszyklen prüfen,
  • f) visuell und instrumentell die Unversehrtheit der Maschine, des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes gemäß den von den Gesetzen, Verordnungen oder technischen Normen bzw. vom Hersteller vorgegebenen Modalitäten prüfen, und zwar auch durch Zerlegung oder Innenbesichtigung, sofern vorgesehen.

(3) Sämtliche Unterlagen über die durchgeführten Überprüfungen müssen für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine Kopie des Prüfprotokolls und folgende Daten müssen im entsprechenden elektronischen Register eingetragen werden: Durchführung der Überprüfung aufgrund eines direkten Auftrags des Arbeitgebers oder aufgrund eines Auftrags der Aufsichtsbehörde, Überprüfungsdatum, Datum der nächsten periodischen Überprüfung, Name des Arbeitgebers, Art des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes, Name des Herstellers, Modell und Fabriknummer oder Matrikelnummer und, bei von einer benannten Stelle mit CE-Kennzeichen versehenen Arbeitsmitteln, Anlagen oder Anlagenkomplexen, entsprechende Identifikationsnummer.

(4)Für die Identifikation des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes laut Absatz 2 Buchstabe a) und für die Verfassung des Prüfprotokolls sind die dafür eigens vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. 6)

6)
Art. 4 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.

Art. 5 (Prüfer)

(1) Die periodische Überprüfung erfolgt durch:

  1. Rechtsträger, die von den zuständigen Ministerien befähigt wurden,
  2. Personen, die ein Laureatsdiplom in Ingenieurwesen oder ein Reifezeugnis der Gewerbeoberschule samt Eintragung in der entsprechenden Berufskammer und eine einschlägige Berufserfahrung nachweisen; die notwendige Berufserfahrung beträgt mindestens zwei Jahre bei Besitz eines Fachlaureatsdiploms bzw. eines Laureatsdiploms nach der alten Studienordnung, mindestens drei Jahre bei Besitz eines Laureatsdiploms und mindestens fünf Jahre bei Besitz eines Reifezeugnisses,
  3. Personen, die im Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte laut Landesgesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung, eingetragen sind, eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren nachweisen und einen geeigneten Berufsbildungskurs besucht haben. Die zehnjährige Berufserfahrung und die Eignung des Berufsbildungskurses werden vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Arbeit festgestellt,
  4. Personen, die ein Diplom als Handwerkermeister Elektrotechniker und eine Berufserfahrung in den speziellen technisch-beruflichen Tätigkeiten von mindestens sieben Jahren besitzen und geeignete Aus- und Weiterbildungskurse in Bezug auf die zu überprüfenden Anlagen besucht haben. Die Berufserfahrung und die Eignung der Kurse werden vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Arbeit festgestellt. 7)

(2)Die Personen, die ein Reifezeugnis der Gewerbeoberschule besitzen, und jene laut Absatz 1 Buchstabe c) dürfen nicht die Überprüfung der Aufzüge und Lastenaufzüge für Baustellen mit vertikal geführter Kabine oder Ladebühne durchführen. 8)

(3) Die Personen laut Absatz 1 Buchstabe d), die im Besitz der übrigen von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen sind, dürfen ausschließlich die periodische und außerordentliche Überprüfung der Elektroanlagen durchführen. 9)

7)
Der Buchstabe d) des Art. 5 Absatz 1 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
8)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
9)
Art. 5 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.

Art. 6 (Voraussetzungen der Prüfer)

(1) Die Prüfer, die von den zuständigen Ministerien als befähigte Rechtsträger bereits anerkannt wurden, müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

(2)Die Prüfer laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: 10)

  1. Eintragung bei der Handelskammer für diese Überprüfungstätigkeit bzw. Eintragung in der Berufskammer,
  2. Eintragung im Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte laut Landesgesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung,  wobei diese Vorraussetzung nicht für die Prüfer laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) gilt, 11)
  3. Übereinstimmung mit der Norm UNI CEI EN ISO/IEC 17020, bescheinigt durch Akkreditierung als Inspektionsstelle vom Typ A seitens einer gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 anerkannten Akkreditierungsstelle oder entsprechend nachgewiesen,
  4. Implementierung eines operativen Verfahrens für die technische und verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfungen und für die Ausstellung der Überprüfungsbestätigungen,
  5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Überprüfungstätigkeit mit einer Deckungshöchstsumme von mindestens
    1. 5 Millionen Euro pro Jahr und 3 Millionen Euro je Schadensfall für die Prüfer laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c),
    2. 1,55 Millionen Euro für die Prüfer laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) sowie für jene laut Buchstaben b) und c), die ausschließlich Elektroanlagen überprüfen, 12)
  6. volle Kenntnis der einschlägigen technischen Normen.

(3) Die Landesabteilung Arbeit kann auch durch einen hierzu beauftragten Rechtsträger prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. weiterhin erfüllt sind.

(4) Die periodischen Überprüfungen von Arbeitsmitteln, Anlagen, Anlagenkomplexen oder Teilen davon, die dazu bestimmt sind, außerhalb Südtirols eingesetzt, verkauft, vermietet oder verliehen zu werden, müssen Rechtsträgern anvertraut werden, die von den zuständigen Ministerien befähigt wurden.

10)
Der Vorspann von Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
11)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
12)
Der Buchstabe e) des Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.

Art. 7 (Aufzüge)  delibera sentenza

(1) Der Eigentümer oder Betreiber der Aufzugsanlage muss mit deren Wartung eine im Landesverzeichnis der Aufzugswartungsfachleute eingeschriebene Person oder eine spezialisierte Firma beauftragen, die sie mit befähigtem Personal durchführt. Der Eigentümer oder Betreiber muss die Aufzugsanlage außerdem der in Absatz 5 genannten Sicherheitsprüfung unterziehen. Der mit der Wartung beauftragte Rechtsträger, in der Folge Wartungsperson bezeichnet, muss periodisch je nach den Erfordernissen der Anlage:

  1. die Betriebstüchtigkeit der mechanischen und elektrischen Vorrichtungen und insbesondere der Etagentüren und der Verriegelungen überprüfen,
  2. den Erhaltungszustand der Seile und der Ketten überprüfen,
  3. die normale Reinigung und Schmierung der Aufzugsteile durchführen.

(2) Mindestens halbjährlich bei Aufzügen und mindestens jährlich bei Lastenaufzügen muss die Wartungsperson:

  1. die Betriebstüchtigkeit der Fangvorrichtung, des Geschwindigkeitsbegrenzers und der anderen Sicherheitsvorrichtungen überprüfen,
  2. die Seile, die Ketten und ihre Befestigungen genau überprüfen,
  3. die Bestandteile der hydraulischen Anlage samt Leitungen, Zylinder und Kolben genau überprüfen,
  4. die Isolierung der Elektroanlage und die Wirksamkeit der Erdungsanlagen überprüfen,
  5. die Ergebnisse dieser Überprüfungen in den vorgesehenen Unterlagen eintragen.

(3) Die Wartungsperson veranlasst unverzüglich die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften oder abgenutzten Teile und überprüft die entsprechende Durchführung. Bei Feststellung einer Gefahr stellt die Wartungsperson den Aufzugsbetrieb sofort ein, und zwar bis die Anlage repariert ist, und benachrichtigt den Eigentümer und die Landesabteilung Arbeit.

(4) Die Notmaßnahmen obliegen der Wartungsperson, mit Ausnahme der von Hand durchzuführenden Maßnahmen, die auch von anderen unterwiesenen und befugten Personen vorgenommen werden dürfen.

(5) Die Aufzugsanlagen müssen im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. April 1999, Nr. 162, in geltender Fassung, einer Sicherheitsprüfung durch eine benannte Stelle unterzogen werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.

(6) Unregelmäßigkeiten vonseiten des Wartungsbetriebs bei der Wartung und bei den Sicherheitsprüfungen sind der Landesabteilung Arbeit zu melden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 50 del 06.02.2006 - Giustizia amministrativa - intervento ad adiuvandum - limitiArt. 9 n. 10 dello Statuto: igiene e sanità - vi rientra la materia degli ascensori - direttiva comunitaria 95/16/CE - verifiche straordinarie - sono disciplinate dalla normativa provinciale
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 121 del 25.03.2005 - Omologazione e attività di verifica e controllo di ascensori

Art. 8 (Landesverzeichnis der Aufzugswartungsfachleute)

(1) Die Landesabteilung Arbeit führt das Landesverzeichnis der Aufzugswartungsfachleute, in welches jene Sachkundigen eingetragen werden können, die:

  1. mindestens eine einjährige Arbeitserfahrung bei einer Fachfirma für Aufzüge und eine entsprechende theoretische und praktische Eignungsprüfung bestanden haben,
  2. die Eignungsbescheinigung laut Artikel 15 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. April 1999, Nr. 162, in geltender Fassung, besitzen.

Art. 9 (Elektrische Anlagen) 13)

(1) Die elektrischen Anlagen, und zwar Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und explosionsgeschützte Anlagen, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, sofern vorgeschrieben, sowie in Betrieb zu setzen und zu halten. Sie sind mit Bauteilen auszuführen, die den Bestimmungen zur Übernahme der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union entsprechen. Die Übereinstimmung mit den dort vorgesehenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen ist durch die CE-Kennzeichnung und durch die CE-Konformitätserklärung nachzuweisen.

(2) Der Installateur oder der mit der Abnahme beauftragte Sachverständige setzt die elektrische Anlage in Betrieb, nachdem er sie kontrolliert und überprüft hat.

(3)Die Wartung der elektrischen Anlage ist gemäß Vorgabe der Bauteilehersteller sowie bei Verschleiß und nach Abänderungen durchzuführen. Die Sicherheitsprüfungen werden zu den vorgesehenen Fälligkeiten vorgenommen. 14)

13)
Siehe die "Prüftarife für Elektroanlagen" des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.
14)
Art. 9 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Juni 2015, Nr. 15.

Art. 10 (Andere Geräte und Anlagen)

(1) Die periodischen Überprüfungen von Kränen und anderen kraftbetriebenen Hebemitteln, von Schleudern, Drehleitern, fahrbaren Hebebühnen, Hängebrücken mit Winden, Druckanlagen und mit einer Maschine gekoppelten Hebemitteln, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen bestimmt sind, müssen vom Prüfer gemäß Herstellervorgabe auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung und unter Berücksichtigung der Betriebsstunden und der Abnützung des Geräts oder der Anlage zu den vorgesehenen Fälligkeiten vorgenommen werden.

Art. 11 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 2. März 1999, Nr. 7, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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