In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

i) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 21)2)
Förderung zur Erschließung des Landes mit Breitband

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Jänner 2012, Nr. 4.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Ziel, im Sinne der Digitalen Agenda der Europäischen Union, einer lückenlosen und flächendeckenden Anbindung aller Landesteile, Gemeinden und Fraktionen an das Glasfasernetz zur hundertprozentigen Versorgung der Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie der Privathaushalte mit einem Anschluss an das Breitbandnetz mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 Megabit pro Sekunde bis zum Jahr 2015 und 100 Megabit pro Sekunde bis zum Jahr 2020 soll durch die gemeinsame Umsetzung eines Planes zwischen Gemeinden und Landesverwaltung erreicht werden.

Art. 2 (Planung)   delibera sentenza

(1) Zur Erreichung der Zielsetzung im Sinne des Artikels 1 genehmigt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung dieses Gesetzes, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Richtlinien für die Erstellung der Pläne durch die einzelnen Gemeinden.

(2) Innerhalb von sechs Monaten ab der Genehmigung der Richtlinien im Sinne des Absatzes 1 arbeitet jede einzelne Gemeinde in Beachtung der Richtlinien einen Plan aus, der die geplante Umsetzung der Erschließung des Gemeindegebietes mit Glasfaserkabeln, Leerrohren oder Funkverbindungen vorsieht. Der Plan sieht zudem den Zeitraum der Umsetzung sowie eine Kostenschätzung vor. Der Plan beinhaltet auch die zum Zeitpunkt der Erstellung des Planes bereits bestehende Infrastruktur zur Erschließung des Gemeindegebietes mit Breitbandanschlüssen.

(3) Die Pläne der Gemeinden werden nach Genehmigung durch den jeweiligen Gemeinderat der Landesregierung zur Kenntnis gebracht, welche innerhalb der darauffolgenden drei Monate, auf der Basis der einzelnen Pläne auf Gemeindeebene, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden einen Masterplan zur Erreichung der Zielsetzung im Sinne des Artikels 1 erstellt. Bis zum Inkrafttreten dieses Masterplanes werden die heute geplanten, genehmigten oder sich bereits in der Ausführungsphase befindenden Initiativen zum Ausbau des Breitbandnetzes fortgeführt.

(4) Der durch die Landesregierung genehmigte Masterplan hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

massimeBeschluss vom 19. April 2016, Nr. 420 - Genehmigung der "Richtlinien für die Vorbereitung der Glasfaseranschlüsse in den Gebäuden"

Art. 3 (Umsetzung)

(1) Die bautechnischen Maßnahmen, die im Masterplan im Sinne des Artikels 2 enthalten sind, sich auf bestehende Zonen beziehen und zur Erreichung der Zielsetzung im Sinne des Artikels 1 durchgeführt werden müssen, werden in Zusammenarbeit und in Abstimmung zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde umgesetzt.

(2) Die bautechnischen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, die sich auf Gewerbe-, Wohnbau- oder Wiedergewinnungszonen beziehen, die nach Genehmigung des Masterplanes im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ausgewiesen werden, gelten als primäre Erschließungsanlagen im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.

(3) Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen kann in Eigenregie durch die jeweilige Gemeinde, das Land oder durch Beauftragung Dritter erfolgen.

(4) Neben den bautechnischen Maßnahmen können Formen der Zusammenarbeit mit Unternehmen gefunden und Verträge mit denselben abgeschlossen werden, aufgrund welcher die Erreichung der Ziele im Sinne des Artikels 1 erleichtert wird.

Art. 4 (Finanzierung)

(1) Die jeweiligen Gemeinden erhalten zum Zweck der Finanzierung und zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Artikels 3 im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden von Seiten des Landes für die anfallenden Investitionskosten eine Förderung. Art und Ausmaß der Förderung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(2) Für die Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Eingriffe können die Gemeinden auch Mittel aus dem Rotationsfonds laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, einsetzen.

Art. 5 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben, ist durch die Ausgabengenehmigungen, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf der Haushaltsgrundeinheit 21200 bestimmt wurden, gegeben.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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