In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113
Neue Richtlinien für die Durchführung sowie Definition der Bedingungen und der Vorgangsweise für die Tätigkeit der medizinisch-assistierten Fortpflanzung

ANLAGE:

Wesentlicher Bestandteil des Beschlusses der Landesregierung

“NEUE RICHTLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG SOWIE DEFINITION DER BEDINGUNGEN UND DER VORGANGSWEISE FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MEDIZINISCH-ASSISTIERTEN FORTPFLANZUNG“

1. DIE TECHNIKEN DER MEDIZINISCH-ASSISTIERTEN FORTPFLANZUNG

Wie in den Richtlinien im Bereich der medizinisch-assistierten Fortpflanzung (Beschluss der Landesregierung Nr. 3351 vom 12/09/2005 und im Beschluss der Landesregierung Nr. 818 vom 10/03/2008) bestimmt wurde, können die Eingriffe im Bereich der medizinisch-assistierten Fortpflanzung ausschließlich in den dazu ermächtigten Gesundheitsstrukturen durchgeführt werden.

Die ermächtigten Strukturen müssen alle Eigenschaften/Erfordernisse enthalten, die im Abkommen zwischen den Präsidenten der Regionen und der Landeshauptmänner der autonomen Provinzen anlässlich der am 11. November 2004 stattgefundenen Konferenz vereinbart wurden. Dieses Abkommen enthält alle strukturellen Eigenschaften sowie alle Erfordernisse in Bezug auf Geräte/Instrumente und Personal, welche die Strukturen, die Fortpflanzungstherapien durchführen, für die Ermächtigung aufweisen müssen.

Die Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie am Krankenhaus Bruneck, führt in ihrer Funktion als wissenschaftliches Zentrum für die medizinisch betreute Empfängnis gemäß Beschluss der Landesregierung, Nr. 2510/2001, als einziges öffentliches Zentrum in der Autonomen Provinz Bozen, spezialisierte Eingriffe durch. Diese gehören der so genannten „2. und 3. Ebene“ an.

Die Techniken der 1. Ebene können in allen Gesundheitsbezirken, das heißt auch in den Krankenhaus-Strukturen von Bozen, Brixen und Meran angeboten werden.

Im Rahmen der oben genannten Tätigkeiten müssen folgende Qualitätskriteriensichergestellt sein:

• internationalen Richtlinien entsprechende Schwangerschaftsraten;

• Internationale labortechnische Standards;

• kompetente Patientenbetreuung;

• richtige Indikationsstellung der medizinisch-assistierten Fortpflanzung;

• Psychologische Betreuung;

• Kontakt und Zusammenarbeit mit führenden reproduktionsmedizinischen Zentren;

• konstante Fortbildung des eingebundenen Teams:

• ausreichende Anzahl betreuter Paare (mindestens 200 - 250 pro Jahr) für spezialisierte Eingriffe (Techniken der 2. und 3. Ebene).

Spezifische Anforderungen:

1. Vor der Inanspruchnahme der Techniken der medizinisch-assistierten Fortpflanzung erhalten die Paare im Rahmen der psycho-sozialen und medizinischen Beratung eine umfassende Aufklärung über die gesundheitlichen und psychologischen Folgen der medizinisch-assistierten Fortpflanzung (Reproduktion) und über die juridischen Auswirkungen für die Eltern und das gezeugte Kind.

2. Auf alle Fälle ist eine rein körperliche Behinderung an und für sich kein Grund, weshalb eine Elternschaft ausgeschlossen werden darf. Aus der Beratung muss nur deutlich erscheinen, dass das Paar die mit der Elternschaft verbundenen Pflichten für die Schwangerschaft, Geburt, Versorgung und Erziehung eines Kindes auch erfüllen kann.

3. Dazu soll dem Paar eine Aufklärung über das Spektrum der verschiedenen Verfahren angeboten werden. Die Entscheidung des Paares muss schriftlich festgehalten werden (informed consent) und vom verantwortlichen Arzt gegengezeichnet werden.

4. Dem betroffenen Paar wird auch Beratung dahingehend angeboten, Alternativen wie Adoption oder auch Akzeptanz der eigenen Unfruchtbarkeit ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

5. Der Zugang zu den Techniken der medzinisch-assistierten Fortpflanzung ist nur dann erlaubt, wenn es sich nach einer angemessenen Zeit als nicht möglich erwiesen hat, über psychologisch-psychotherapeutische sowie ärztlich-somatische Behandlungen die Ursachen der Sterilität zu beheben. Die Inanspruchnahme der modernen Reproduktionsmedizin soll graduell erfolgen, indem mit weniger invasiven Methoden begonnen wird.

6. Die moderne Reproduktionsmedizin kommt ausschließlich als Behandlung der Sterilität in Frage.

7. Bei den Zulassungsbedingungen für die moderne Reproduktionsmedizin gilt als Regel, dass es hier nicht nur um die Freiheit der Einzelnen und ihr Recht auf Inanspruchnahme sozialer Hilfen geht, sondern auch um die optimalen Voraussetzungen für das auf diese Weise gezeugte Kind. Insofern soll der Zugang zu den Techniken der medzinisch-assistierten Fortpflanzung den ehelich verbundenen Paaren vorbehalten bleiben, sowie den heterosexuellen Paaren, bei denen nach entsprechender Beratung klar geworden ist, dass es sich um eine stabile Lebensgemeinschaft handelt. Eine medzinisch-assistierte Fortpflanzung ist nur bei dem biologischen Alter der Frau und des Mannes ethisch zu rechtfertigen, in dem im Prinzip von beiden eine verantwortungsvolle Elternschaft und Erziehung übernommen werden kann.

8. Leihmutterschaft ist ethisch nicht vertretbar.

9. Durch Überstimulierung bei hormoneller Ovulationsauslösung (vor allem bei intrauteriner Insemination – IUI -, können höhergradige Mehrlings-Schwangerschaften in der Regel aus einer nicht ausreichend qualifizierten Beratung und Behandlung resultieren, muss eine bestmögliche Steuerung und Überwachung sowohl der hormonalen Stimulationstherapie wie auch der modernen Reproduktionsmedizin erfolgen. Hierbei ist auch eine niedrige Schwangerschaftsinzidenz in Kauf zu nehmen.

Was die Tätigkeit von Seiten privater chirurgischer Ambulatorien für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie angeht, gilt, dass auch in Anwendung des Staatsgesetzes Nr. 40/2004 in geltender Fassung eine entsprechende Erlaubnis für das Ausstellen von Therapieplänen nur jenen Sanitätsdirektoren zusteht, die zudem die Funktion des ärztlichen Leiters ausüben und hierfür durch den verantwortlichen Landesrat für Gesundheit ermächtigt sind. Was eine mögliche Akkreditierung angeht, muss hierfür die Voraussetzung aufgrund der landesweiten Planung in diesem Bereich gegeben sein.

Die Techniken der medizinisch-assistierten Fortpflanzung werden derzeit, aufgrund der Komplexität der Eingriffe von der weniger invasiven bis hin zur invasiveren Methode, in drei Ebenen unterteilt.

TECHNIKEN DER 1° EBENE:

• Hormonelle Stimulationstherapien;

• Stimulationstherapie für die intrauterine Insemination mit Aufbereitung der Samenflüssigkeit;

• Induktion einer kontrollierten ovariellen Stimulation und Ovulation mit der intrauterinen Insemination (IUI) mit Aufbereitung der Samenflüssigkeit;

• Eventuelle Kryokonservierung der männlichen Gameten.

TECHNIKEN DER 2° EBENE: (Maßnahmen, welche mittels lokaler Betäubung und/oder Allgemeinanästhesie durchgeführt werden):

• Follikelpunktion;

• In-Vitro-Fertilisation mit Embryotransfer (FIVET);

• Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI);

• Perkutane Spermienaspiration und Hodenbiopsie ;

• Eventuelle Kryokonservierung der männlichen und weiblichen Gameten (Spermien und Eizellen) und Embryonen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung;

• Transvaginaler oder Hysteroskopischer intratubarer Transfer von männlichen und weiblichen Gameten (GIFT), Zygoten (ZIFT) oder Embryonen (TET).

TECHNIKEN DER 3° EBENE: (Maßnahmen, welche eine Allgemeinanästhesie/Vollnarkose mit Intubation verlangen):

• Mikrochirurgische Entnahme von Gameten (Spermien) aus dem Hoden;

• Laparoskopische Follikelpunktion;

• Laparoskopischer intratubarer Transfer von männlichen und weiblichen (GIFT), Zygoten (ZIFT) oder Embryonen (TET);

• Chirurgiche Gewebeentnahme von den Eierstöcken und/oder Hoden zur Kryokonservierung.

2. DIE UNTERSUCHUNGEN VOR DER EMPFÄNGNIS

Vor der Inanspruchnahme entsprechenden Fortpflanzungstherapie erhalten die Paare im Rahmen der psycho-sozialen und medizinischen Beratung eine umfassende Aufklärung bezüglich der gesundheitlichen und psychologischen Folgen der medizinisch-assistierten Fortpflanzung sowie der juridischen Auswirkungen für die Eltern und das gezeugte Kind.

Die fachärztlichen Leistungen, welche auf den Gebieten der Diagnostik, der Bilddiagnostik und der Labors vor den eigentlichen Eingriffen der medizinisch-assistierten Fortpflanzung durchgeführt werden sind zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes, abgesehen von der eventuellen Bezahlung der Beteiligungsquote (Ticket), welche für die Bevölkerung vorgesehen ist und zwar gemäß den geltenden Bestimmungen.

Die Visite für die gynäkologische Beratung in Hinblick auf die medizinisch-assistierte Fortpflanzung (Kodex 89.01), die laborchemischen zur Vorbereitung dienlichen diagnostischen Untersuchungen, welche für die Frau und ihren Partner vorgesehen sind, sowie das klinische psychologische Gespräch mit dem Paar (Kod. 89.01) werden ambulant durchgeführt und unterstehen der Kostenbeteiligung in allen von den Gesetzesnormen vorgesehenen Fällen.

3. DIE TÄTIGKEITEN DER 1. EBENE

Die Techniken der 1. Ebene werden ambulant ausgeführt. Es handelt sich im Allgemeinen um: Ultraschall, spezifische Beurteilungen, Aufbereitung der Samenflüssigkeit, die Ausführung der Stimulationstherapie für die intrauterine Insemination oder die Ovulationsinduktion und die eventuelle Kryokonservierung der männlichen Gameten.

Die Tätigkeit sieht Folgendes vor:

Dienstleistung

Art und Weise der Ausführung

Kod. Dienstleistung

1) Gynäkologische/andrologische Visite. Beckenuntersuchung

Ambulant

89.26

2) Eventuelle, zusätzliche Voruntersuchungen laborchemischer, diagnostischer Natur, welche für die Frau und ihren Partner vorgesehen sind

Ambulant

Kodex aufgrund der verschiedenen Dienstleistungen

3) Beratung und Pharmakologische Therapie für die Follikelinduktion

Ambulant

 

4) Klinische, sonographische und hormonelle Überwachung des Stimulationszyklus, was bis maximal 5 Ultraschalluntersuchungen der Eierstöcke (abdominell oder transvaginal) sowie bis maximal 5 Blutentnahmen bedeutet

Ambulant

Transvaginaler Ultraschall: cod. 88.79.7

Ultraschall der Eierstöcke  für die Überwachung des Eisprungs cod. 88.78.1

Abdomineller Ultraschall

5) Aufbereitung und Kapazitation der Samenflüssigkeit

Ambulant

69.92.1

6) Intrauterine Insemination (IUI)

Ambulant

69.92

Die obgenannten Dienstleistungen werden zu Lasten des nationalen Gesundheitswesen oder des Landesgesundheitswesen durchgeführt, abgesehen von der Bezahlung der Beteiligungsquote (Ticket), welche für die Bevölkerung, gemäß geltender Bestimmungen vorgesehen ist.

4. DIE TÄTIGKEITEN DER ZWEITEN UND DRITTEN EBENE

4.1. DIE LEISTUNGEN

Als Techniken der 2. Ebene werden jene Dienstleistungen klassifiziert, welche je nach Anwendung der einzelnen Eingriffe (IVF-ICSI/MESA-TESA) – mittels lokaler Betäubung und/oder Allgemeinanästhesie ausgeführt werden.

Der klinische Verlauf der Techniken der 2. und 3. Ebene wird in drei Phasen unterteilt:

- die Phase vor dem Eingriff:

es handelt sich im Allgemeinen um die pharmakologische Stimulation der Eierstöcke, der klinischen Überwachung mit Ultraschall dieser Stimulationstherapie, der Sammlung und Aufbereitung der Samenflüssigkeit;

- die operative Phase:

es handelt sich um die Follikelpunktion und des Embryotransfer;

- MUB-Labor:

Befruchtung der Eizellen mit den verschiedenen Techniken und die eventuelle Kryokonservierung von Gameten und Embryonen entsprechend der gesetzlichen Richtlinien;

- die post-operative Phase:

sieht das klinische und laborchemische „Follow-up“ für die Feststellung der Schwangerschaft vor.

Aufgrund der Komplexität, des Betreuungsbedarfs und der allgemein gültigen Vorgangsweise, können die Dienstleistungen bezüglich dieser zentralen/durchführenden Phase der Techniken der 2. und 3. Ebene in der Tagesklinik (day surgery) ausgeführt werden.

Die Ausführung der Dienstleistungen in der Tagesklinik sieht eine einmalige Aufnahme mit zwei Zugängen vor: der 1. Zugang erfolgt in Übereinstimmung mit der Follikelpunktion und der 2. Zugang mit dem Embryotransfer.

Für jeden Behandlungszyklus auf dem Gebiet der medizinisch-assistierten Fortpflanzung, der eine stationäre Aufnahme voraussetzt, müssen die Krankengeschichte sowie der entsprechende Krankenhausentlassungsschein ausgestellt (SDO) werden.

Im Entlassungsschein muss als Hauptdiagnose der Kodex 628_ „weibliche Unfruchtbarkeit“, mit genauer Angabe der vierten Ziffer, aufscheinen und unter den vorgenommenen Eingriffen müssen die Kodexe 6591 „Aspiration des Eierstocks“ und 6992 „Embryotransfer“ angeführt werden.

Die Leistungen, welche eng und direkt mit der programmierten stationären Aufnahme zusammenhängen, die jedoch zu einem früheren Zeitpunkt ambulant von derselben Struktur ausgeführt worden sind, in welcher der Krankenhausaufenthalt erfolgt, werden als wesentlicher Bestandteil desselben angesehen und werden auch gemäß Tarif der stationären Aufnahme berechnet (mittels allumfassenden Tarifsatz).

Diese Leistungen unterliegen demnach nicht der Regelung betreffend die Kostenbeteiligung seitens der Bevölkerung, gemäß geltender Gesetzesbestimmungen.

Mit der Absicht, der ambulanten chirurgischen Tätigkeit einen Impuls zu geben, können die Leistungen der 2. Ebene der medizinisch-assistierten Fortpflanzung, falls möglich, in der Tagesklinik durchgeführt werden, jedoch unter Berücksichtigung der von den geltenden Normen vorgesehenen strukturellen und organisatorischen Mindesterfordernissen. (Dokument vom 11. November 2004 der Konferenz der Präsidenten der Regionen und der Landeshauptmänner der Autonomen Provinzen: strukturelle Eigenschaften sowie Erfordernisse bezüglich der Instrumente/Geräte und des Personals für die Ermächtigung der Strukturen, die Dienstleistungen im Bereich der medizinisch-assistierten Fortpflanzung ausführen).

In der folgenden Übersicht werden die einzelnen Dienstleistungen, die Art und Weise, deren Erbringung sowie die eventuelle Aufnahme in das „DRG-Tarifverzeichnis“ angeführt.

 

Leistung

Art und Weise der Ausführung

Kodex Leistung

Im “DRG 359” enthalten

Eingriffe in der Gebärmutter und im Zusammenhang mit nicht bösartigen Neoplasien

1) Ambulante Abklärung vor einem Krankenhausaufenthalt: Untersuchung in den Bereichen Gynäkologie, Geburtshilfe und Andrologie

Ultraschalluntersuchung

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

Kodex 89.26

Kodex 88.79

Ja

2) Mögliche, zusätzliche laborchemische Untersuchungen diagnostischer Natur, für die Frau und den Partner vor der stationären Aufnahme

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

Verschiedene Leistungen

Ja

3) Gynäkologische Beratung

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

90.01

Ja

4) Anästhesie-Beratung

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

90.01

Ja

5) Pharmakologische Therapie für die Follikelinduktion – ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

Ambulant vor Krankenhausaufenthalt

Vom Facharzt verordnetes und vom zuständigen Sanitätsbetrieb (Herkunft der Patienten) zur Verfügung gestelltes, bezahltes Medikament.

6) Klinische sonographische und hormonelle Überwachung des Zyklus, was bis maximal 5 Ultraschalluntersuchungen der Gebärmutter und der Eierstöcke (abdominell oder transvaginal) und bis maximal 5 Blutentnahmen vor der stationären Aufnahme bedeutet

Ambulant vor dem Krankenhaus-aufenthalt

Transvaginaler Ultraschall: Kodex 88.79.7

Ultraschall der Eierstöcke um den Eisprung festzustellen Kodex  88.78.1

Ja

7) Für den Eingriff notwendige Laboruntersuchungen

Ambulant vor der stationären Aufnahme

Verschiedene Leistungen

Ja

8) EKG für Frauen ab dem 40. Lebensjahr

ambulant vor der stationären Aufnahme

89.52

Ja

9) Vaginaler Ultraschall im Operationssaal

1° Zugang über day surgery

transvaginaler Ultraschall: Kodex. 88.79.7

Ja

10) Follikelpunktion im Operationssaal unter Anästhesie

11) Künstliche Befruchtung der Eizellen unter Anwendung der entsprechenden Techniken und eventuelle Kryokonservierung von Gameten und Embryonen entsprechend der geltenden Richtlinien

1° Zugang day surgery

Kod. Hauptdia-gnose: 628_ : “weibliche Unfruchtbarkeit”, unter Angabe der vierten Ziffer

Kodex Eingriff: 6591 “Aspiration des Eierstocks”

Ja

12) Abdominaler Ultraschall

2° Zugang

über day surgery

Kodex 88.75.1: Ultraschall des Unterbauches

Ja

13) Embryotransfer

2° Zugang über Day Surgery

1° Zugang über die Laparoskopie

Kodex Eingriff: 69.92 künstliche Befruchtung

Ja

14) Follow-up: Schwangerschaftstest

Ambulant

90.27.5

Kostenbeteiligung

15) Klinisches „Follow-up“ bis zum ersten Ultraschall

Ambulant

Kodex 89.26

Gynäkologische Visite

Kodex 88.75.1:

Ultraschall Unterbauch

Kostenbeteiligung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Follikelpunktion und der intratubare Transfer in einer einmaligen Sitzung im Operationssaal erfolgt, wenn hierbei eine laparoskopische Follikelpunktion möglich ist, was zur Folge hat, dass nur eine Aufnahme mit einem einzigen Zugang notwendig ist, wenn der Eingriff in der Tagesklinik durchgeführt wird.

Alle Leistungen und Untersuchungen, welchen sich der Partner der Frau unterziehen muss, werden ambulant durchgeführt und bringen eine Kostenbeteiligung für den Betroffenen mit sich.

4.2. DIE UNTERBRECHUNG IM BEHANDLUNGSZYKLUS

Nachstehend werden einerseits die konkrete Vorgehensweise bei einer Unterbrechung der Behandlung auf dem Gebiet der medinizinsch-assistierten Fortpflanzung und andererseits die damit zusammenhängen verwaltungstechnischen Auswirkungen aufgezeigt. Letztere unterscheiden sich je nachdem, ob die Unterbrechung vom Willen der Frau abhängig ist oder ob sie aufgrund aufgetretener Komplikationen notwendig erscheint.

- Willensentscheidung der Frau: vor der Follikelpunktion

Im Falle einer Unterbrechung der Behandlung vor der Follikelpunktion, aufgrund der Willensentscheidung der Frau, muss die Patientin für alle bis dahin in Anspruch genommenen auf dem Gebiet der medizinisch-assistierten Fortpflanzung das entsprechende „Ticket“ (Kostenbeteiligung) gemäß geltenden Tarif der ambulanten Behandlungen, begleichen. Die Patientin erhält dabei die Untersuchungsergebnisse erst nachdem sie die entstandenen Kosten beglichen hat, welche in Bezug auf die in ambulanter Behandlung durchgeführten Leistungen und der hierfür vorgesehenen Kostenbeteiligung, berechnet worden sind. Die Aufnahme in die Tagesklinik ist nicht gerechtfertigt, wenn keine Follikelpunktion durchgeführt wird. Sollte fälschlicher Weise ein „Tagesklinikaufenthalt“ vermerkt werden, muss die Aufnahme annulliert werden und der Krankenhausentlassungsschein, mit der erforderlichen, beigelegten klinischen Dokumentation laut geltenden Gesetzesvorschriften archiviert werden. Die zitierte Dokumentation muss die Annullierung der Aufnahme begründen und nachfolgend muss die „falsche“ Aufnahme im entsprechenden Archiv registriert werden. Die Hauptdiagnose muss den „Kodex V64“ betreffend „Personen, die Dienste des Gesundheitswesen in Anspruch nehmen, und zwar für spezifische Eingriffe, die nicht durchgeführt wurden“ enthalten; als Sekundardiagnose, muss die Bedingung, welche die Behandlung gerechtfertigt hätte, in diesem Falle die „weibliche Unfruchtbarkeit“, aufscheinen.

- Willensentscheidung der Frau: nach der Follikelpunktion

In diesem Falle, auch wenn der Embryotransfer nicht stattgefunden hat, werden die Leistungen in der Tagesklinik (day surgery) durchgeführt und die Aufnahme kann mittels „day surgery“ als abgeschlossen erachtet werden.

- Komplikationen vor der Follikelpunktion (Beispiel Syndrom der Hyperstimulation der Eierstöcke)

Sollten sich während der Behandlung auf dem Gebiet der medizinisch-assistierten Fortpflanzung Komplikationen auftreten wie zum Beispiel Symptome einer Überstimulation (Übelkeit, Brechreiz und/oder Durchfall, Aszites, Veränderung des Blutvolumens, Veränderung der Koagulationsfähigkeit des Blutes, Abnahme der Nierendurchblutung und der Nierenfunktion) kann der Zyklus abgebrochen werden.

Falls die Komplikationen keinen Krankenhausaufenthalt erfordern und die Symptome wieder von selbst zurückgehen, kann die Behandlung der medizinisch-assistierten Fortpflanzung wieder aufgenommen werden. Alle ambulanten Dienstleistungen vor der Aufnahme fließen in den entsprechenden „DRG-Tarifsatz“ ein.

Wenn jedoch die Behandlung der Komplikationen nur mit einer stationären Aufnahme in Griff bekommen werden können, werden alle bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen als ambulante Leistungen mit Ticketbefreiung berechnet.

- Komplikationen nach der Follikelpunktion (Beispiel Infektion der Beckenregion, innere Blutungen im Bauch)

Sollten Komplikationen nach der Follikelpunktion auftreten, welche jedoch keinen Krankenhausaufenthalt erfordern und von selbst wieder verschwinden, kann der Behandlungszyklus der medizinisch-assistierten Fortpflanzung fortgesetzt werden (z. B. um den Embryotransfer durchzuführen, wenn dies noch nicht geschehen ist, oder um das Follow-Up zu gewährleisten.

Der Krankenhausentlassungsschein, welcher sich auf die Behandlung in der Tagesklinik bezieht, muss die Hauptdiagnose “weibliche Unfruchtbarkeit” sowie die durchgeführten Behandlungstherapien anführen, eventuell auftretende Komplikationen fließen jedoch nicht darin ein. Alle ambulant durchgeführten Dienstleistungen vor der stationären Aufnahme, sind Bestandteil des DRG-Tarifsatzes..

Falls jedoch die Behandlung der Komplikationen einen Krankenhausaufenthalt erfordert, muss der Krankenhausentlassungsschein in Bezug auf die durchgeführten Leistungen in der Tagesklinik vollständig ausgefüllt und die Angabe des „Kodex 12“ in der Spalte „Art und Weise der Entlassung“ berücksichtigt werden. Auf dem entsprechenden Entlassungsschein der stationären Aufnahme muss in der Spalte „Herkunft des Patienten“ der „Kodex 8“ eingetragen werden (Angabe hinsichtlich Tagesklinik oder im Hinblick auf die stationäre Behandlung).

In diesem Falle, sollte der Embryotransfer noch nicht erfolgt sein, besteht die Aufnahme in die Tagesklinik (day surgery) in einem einzigen Zugang. Sobald die Komplikationen behoben sind, erfolgt der Embryotransfer mittels einer ambulanten Behandlung. Wenn sich jedoch eine neue Follikelpunktion als notwendig erweist, beginnt ein neuer Behandlungszyklus im Rahmen der medizinisch-assistierten Fortpflanzung und es erfolgt eine Aufnahme in der Tagesklinik.

5. ZUGELASSENE BEHANDLUNGSZYKLEN ZU LASTEN DES LANDESGESUNDHEITSDIENSTES

Wie schon in den Richtlinien für die medizinisch-assistierte Fortpflanzung festgehalten wurde ( Beschluss Nr. 3351 vom 12.09.2005) werden höchstens 3 Versuchszyklen der 1. Ebene sowie höchstens 3 Behandlungszyklen insgesamt für die Techniken der 2. und 3. Ebene (d.h.: 3 Zyklen aus Techniken der 2. Ebene oder 3 Zyklen aus Techniken der 3. Ebene oder 3 Zyklen aus Techniken der 2. und 3. Ebene gemischt) zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes zugelassen. Unter einem Zyklus versteht man die zusammengesetzte Behandlung bestehend aus einer kontrollierten Hyperstimulation der Eierstöcke und einer intrauterinen Insemination für die erste Ebene oder eine kontrollierten Hyperstimulation der Eierstöcke mit Follikelpunktion für die zweite und dritte Ebene.

Eventuelle, vorangegangene Behandlungszyklen, welche in anderen akkreditierten öffentlichen oder privaten Strukturen auch außerhalb der Provinz durchgeführt wurden, sowie eventuelle Behandlungszyklen, die in privaten Strukturen erfolgten, für welche eine Rückvergütung von öffentlicher Seite gewährt worden war, müssen vom zukünftigen Elternpaar in einer Selbsterklärung angegeben werden. Diese vorangegangenen Behandlungszyklen werden im Rahmen der vorgesehenen Höchstzahl der Leistungen, die von öffentlicher Seite beglichen werden, berücksichtigt.

Höchstalter für die Kostenübernahme durch den öffentlichen Gesundheitsdienst: Paare, bei denen die Frau ein Alter von maximal 41 Jahren + 364 Tage bei Ausstellung des Therapieplanes nicht überschreitet.

Höchstzahl der auf diesem Wege gezeugten Kinder:es wird keine Einschränkung hierfür vorgesehen

Eventuelle, zusätzliche Behandlungszyklen, welche die vorgesehene Höchstzahl gemäß Vorgaben des Nationalen Gesundheitsdienstes überscheiten, dürfen dann durchgeführt werden, wenn keine Kontraindikationen medizinischer Natur vorliegen und diese von ärztlicher Seite als notwendig erachtet werden. Diese Behandlungszyklen gehen gänzlich zu Lasten der Antragsteller/Betroffenen. Die ambulant durchgeführten Leistungen werden aufgrund der gültigen Tarifordnung für fachärztliche Leistungen verrechnet. Die in der Tagesklinik erbrachten Leistungen werden entsprechend dem „DRG“ berechnet.

 

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