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In vigore al: 27/05/2016

j) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2012, Nr. 381)
Richtlinien zur Erstellung des Materplans für die Realisierung des Glasfaser-Zugangsnetzes in den Südtiroler Gemeinden

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Oktober 2012, Nr. 44.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Landesgesetz vom 19. Jänner 2012, Nr. 2, sieht vor, dass jede Südtiroler Gemeinde für die Ausarbeitung eines Plans zum Ausbau des Breitbandnetzes sorgen muss. Zu diesem Zweck hat das Land diese Richtlinien erstellt, in welchen die Zielsetzungen des Masterplans und sämtliche für die zukünftige Programmierung des Glasfaser-Zugangsnetzes erforderlichen Daten enthalten sind.

Art. 2 (Erhebung der Strukturen)

(1) Um das Glasfaser-Zugangsnetz planen zu können, müssen vorerst die auf dem Gebiet befindlichen Anwender erhoben und nach Kategorien gegliedert werden, um dadurch genau bestimmen zu können, welchen Bedürfnissen der Anschluss entsprechen soll.

(2) Die anzuschließenden Anwender lassen sich in folgende Kategorien gliedern:

  1. öffentliche Strukturen (Rathäuser, Gesundheitssprengel, Schulen, Kindergärten, öffentliche Ämter, Feuerwehrhallen, Sitz des Zivilschutzes, Bibliotheken usw.),
  2. Gewerbegebiete,
  3. Gastbetriebe (Hotels usw.),
  4. Unternehmen (Handwerksbetriebe, Büros, Planungsbüros usw.),
  5. Privathaushalte,
  6. Telekommunikationsstrukturen (Telefonzentralen, Leitungsmasten usw.).

(3) Bei der Erhebung der Anwender, die an das Glasfasernetz angeschlossen werden sollen, ist auch der aktuelle Stand der Breitbandanbindung anzugeben.

(4) Die Ortung der einzelnen Anwender muss auf einen georeferenzierten Lageplan übertragenwerden und die Daten müssen für die Eintragung in ein GIS-System zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3 (Struktur des Zugangsnetzes)

(1) Bei der Bestimmung der Netzstruktur müssen zunächst die Verteilerknoten (PoP) festgelegt werden, davon ausgehend werden die Verbindungen mit jedem einzelnen Anwender verwirklicht.

(2) Die für die Abwicklung und den Betrieb des Netzes erforderlichen Geräte werden an den Knotenpunkten installiert; daher muss bei der Festlegung der Standorte Folgendes berücksichtigt werden:

  1. für die primären PoP ist eine variable Raumgröße von mindestens 15 m² und höchstens 30 m² erforderlich; primäre Pop fassen alle Datenflüsse, die direkt von den einzelnen Anwendern stammen sowie jene von eventuellen sekundären PoP, die sich auf dem Gemeindegebiet befinden.
  2. die Größe der sekundären PoP, die in der Regel in Schränken untergebracht sind, ist geringer: etwa 80 cm (Breite) x 60 cm (Tiefe) x 200 cm (Höhe). Sekundäre Pop können beispielsweise für die Verwaltung der Anwender innerhalb einer Gemeindefraktion genutzt werden. In diesen PoP sind in der Regel nur passive Verteiler untergebracht, also keine Geräte, die mit Strom versorgt werden müssen,
  3. die in den primären PoP installierten Geräte erzeugen viel Wärme, deshalb muss der Raum, in welchem diese untergebracht werden, die Möglichkeit der Klimatisierung bieten,
  4. da die Geräte auch im Falle eines Stromausfalls funktionstüchtig bleiben müssen, ist im Raum genügend Platz für die Installation einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (z.B. Pufferbatterie) zu gewährleisten,
  5. der Raum muss direkt von Außen zugänglich sein, um Eingriffe rund um die Uhr gewährleisten zu können, ohne auf etwaige Öffnungszeiten des Gebäudes, in welchem dieser Geräteraum untergebracht ist, angewiesen zu sein,
  6. falls Telefonanbieter um eine Ermächtigung zur Installation aktiver Geräte ansuchen, muss im Inneren des PoP oder in einem angrenzenden Raum ein Platz dafür zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Bei der Wahl des PoP ist ein bereits bestehender Raum (im öffentlichen Eigentum) in einer zu sämtlichen Anwendern zentralen Lage zu bevorzugen. Falls kein Raum mit den beschriebenen Charakteristiken verfügbar ist, so muss ein geeigneter Standort für eine neue Struktur festgelegt werden.

(4) Sobald der Standort des PoP bestimmt worden ist, müssen die Verbindungen geplant werden, welche vom PoP selbst abzweigen und jeden einzelnen Anwender erreichen sollen. Diese Verbindungen bestehen aus einem oder mehreren, vom Verteilerknoten ausgehenden Kabeln, die sich auf dem betreffenden Gebiet verzweigen und dicht an den zu beliefernden Anwendern entlanglaufen.

(5) In der Nähe jedes einzelnen Anwenders kann ein entsprechender Schacht vorbereitet werden, in welchem dieses Kabel geteilt wird; von dort ausgehend wird der Endnutzer mit einem spezifischen Kabel angeschlossen.

(6) Das Zugangsnetz muss mit einer sogenannten „Baumtopologie“ geplant werden, um somit eine Punkt-zu-Punkt-Konfiguration (P2P) zu verwirklichen.

(7) Aufgrund aller eingeholten Informationen und unter Berücksichtigung der Projektlösungen kann die Anzahl der für die Verwirklichung des Netzes zu verlegenden Fasern bestimmt werden. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. um eine Verbindung zwischen PoP und Endnutzer zu verwirklichen, muss für jede einzelne Verbindung eine Faser zur Verfügung stehen,
  2. bei der Bemessung des Kabels muss die territoriale Entwicklung des Gemeindegebietes berücksichtigt werden, damit die erforderliche Redundanz von Fasern eingeplant werden kann. Das Kabel kann durch eine variable Erhöhung der Fasernanzahl von 30% auf 40% im Verhältnis zur Anzahl der bestehenden Anwender bemessen werden.

(8) Die Festlegung der zur Verbindung aller Anwender erforderlichen Fasernanzahl ermöglicht es, die Kapazität des Hauptkabels (48, 96, 144, 192 oder 288 Fasern) auszuwählen und demzufolge die Infrastruktur zur Aufnahme des Hauptkabels zu bestimmen.

(9) Die Hauptrohrleitung, welche vom Netzknoten abzweigt, kann durch Verlegung eines aus Rohren mit 50 mm Durchmesser zusammengesetzten Dreifachrohres (oder von drei Einzelrohren) verwirklicht werden.

 

 

immagine

Schema der Verbindung zwischen Hauptleitung und Endnutzern

 

 

(10) Die Schächte, in welchen das Kabel für den Anschluss an jeden einzelnen Anwender geteilt wird, müssen ein Ausmaß von 80 x 125 cm aufweisen. Von jedem Schacht können sich höchstens 10 Mikrorohre verzweigen (innerer Durchmesser 10 mm und äußerer Durchmesser 12 mm, falls sie für die Unterteilung einer bestehenden Rohrleitung benutzt werden oder 14 mm äußerer Durchmesser, falls sie direkt vergraben werden), wobei jedes einzelne Rohr direkt zum Endnutzer gelangt oder in einen kleineren Schacht (40 x 70 cm) führt, von dem ausgehend wiederum mehrere Anwender angeschlossen werden können.

(11) Diese Angaben haben allgemeinen Charakter und ermöglichen eine vorläufige Bemessung des Netzes. Vorbehaltlich der Einhaltung aller bisher gelieferten Kriterien, spricht nichts gegen die Verwendung andersartiger Verbindungssysteme.

(12) Um den Anschluss auch für abgeschiedene Häuser, die sich oft in großer Entfernung von den Wohnzentren befinden und für welche sich die Verwirklichung der Glasfaserverbindung unvermeidbar zeitlich hinauszögern wird, garantieren zu können, muss die Möglichkeit der Nutzung einer Wireless-Technologie, die dennoch in kurzer Zeit einen Breitbandzugang im Web ermöglicht, abgeschätzt werden.

Art. 4 (Erhebung der bestehenden Infrastrukturen)

(1) Ein wesentlicher Schritt bei der Erstellung des Masterplans ist die Erhebung der auf dem Gebiet bestehenden Infrastrukturnetze, welche ein Glasfaserkabel aufzunehmen vermögen.

(2) Die für die Verwirklichung der Netze benutzten Kabel sind dielektrisch. Demzufolge können die Schutzrohre, in welche bereits Stromkabel verlegt wurden, zusätzlich zur Verlegung der Glasfaserkabel genutzt werden. Um die Benutzung einer bestehenden Rohrleitung in Betracht ziehen zu können, müssen folgende Daten erfasst werden:

  1. Ausmaße des Schutzrohres,
  2. Lage der Rohrleitung,
  3. bereits benutzte oder leere Rohrleitung,
  4. falls bereits ein weiteres Kabel vorhanden ist, muss die Typologie desselben ermittelt werden (Stromkabel, Glasfaser, Kupferkabel für Telekommunikation usw.),
  5. Eigentümer der Infrastruktur.

(3) Für die Verlegung der Glasfaser können auch Schächte (Schutzrohre) in Betracht gezogen werden, wo bereits Stromkabel (Anschlüsse der Anwender oder Netz für die öffentliche Beleuchtung) oder Kupferkabel für die Telekommunikation vorhanden sind.

(4) Das Kanalisationsnetz kann für die Verlegung der Glasfaserkabel verwendet werden; in Anbetracht der besonderen hierfür erforderlichen Maßnahmen sollte dieses jedoch nur im Falle von Hauptverbindungen (z.B. Hauptort der Gemeinde mit einzelnen Fraktionen) in Anspruch genommen werden.

(5) Um eine Rohrleitung in Betracht ziehen zu können, sollte zumindest eine kurze Besichtigung derselben vorgenommen werden, indem die Inspektionsschächte geöffnet und wenigstens eine Sichtprüfung der Beschaffenheit der Infrastruktur (z.B. sauber, mit Erde gefüllt usw.) durchgeführt wird, welche in einer Datenbank festzuhalten ist.

(6) Die Lage der einzelnen verwendbaren Strecken muss in einen georeferenzierten Lageplan übertragen und die Daten für die Eintragung müssen in einem GIS-System zur Verfügung gestellt werden.

(7) Bei der Sammlung der Daten über die bestehenden Infrastrukturen ist es besonders wichtig, die Entwicklungspläne der eigenen Netze hervorzuheben, welche die einzelnen Anbieter zu verwirklichen gedenken. Dies ermöglicht sicherlich eine zweckmäßigere Planung der Entwicklung des Glasfasernetzes.

Art. 5 (Erhebung der bestehenden Glasfasernetze)

(1) Zum Zweck der Planung des Zugangsnetzes ist es wichtig zu ermitteln, ob auf dem Gebiet Glasfaserabschnitte vorhanden sind oder bereits Glasfasernetze bestehen.

(2) Die Lage und Beschaffenheit dieser Abschnitte oder Netze ist auf einen georeferenzierten Lageplan zu übertragen und die Daten für die Eintragung sind in einem GIS-System zur Verfügung zu stellen.

(3) In diesem Fall müssen die Merkmale der PoP und die Bemessung des Netzes auf die verfügbare Infrastruktur abgestimmt werden.

Art. 6 (Ausarbeitung des Masterplans)

(1) Alle Informationen, die nach den eingangs beschriebenen Anweisungen gesammelt wurden sowie die Bemessungen, die sich aus der Planung des Zugangsnetzes ableiten lassen, müssen in einer einzigen Unterlage zusammengefasst werden, wo in klarer Weise das Endresultat, d.h. das vollständige Netz geschildert wird.

(2) Diese Daten müssen sowohl in Form eines Lageplans als auch in digitaler Form (CAD-Format) zur Verfügung gestellt werden, damit sie in das Geographische Informationssystem (GIS) eingefügt werden können.

(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 2012, Nr. 2, müssen die Pläne nach deren Genehmigung der Landesregierung übermittelt werden, welche daraufhin den Masterplan erstellt. Hierfür müssen die Pläne im CAD-Format mit den Daten der georeferenzierten Lage im Koordinatensystem UTM WGS84-ETRS89 ausgearbeitet werden.

(4) Dem graphischen Teil sind ein technischer Bericht und etwaige andere Unterlagen (fotografische Dokumentation usw.) beizulegen, die eine genaue und klare Beschreibung der Arbeitsschritte zur Erstellung des Plans sowie eine Endbeschreibung desselben enthalten sollen.

(5) Die verschiedenen Phasen der Verwirklichung des Plans müssen in einem entsprechenden Terminplan zusammengefasst werden.

(6) Gemäß Landesgesetz vom 19. Jänner 2012, Nr. 2, ist eine Schätzung der Kosten für die Verwirklichung des Zugangsnetzes vorzunehmen.

(7) Die von den einzelnen Gemeinden vorgelegten Unterlagen werden auf einer Webseite veröffentlicht, die vom Land zur Verfügung gestellt wird. Dabei sind folgende Schritte zu befolgen:

  1. Zugang zum System mittels Login, wobei nur in das in die eigene Zuständigkeit fallende Gemeindegebiet Einsicht genommen werden kann,
  2. Eingabe der graphischen Daten und GIS-Informationen gemäß den vom System vorgeschlagenen Eingabemasken,
  3. „vorläufige“ Veröffentlichung der eingegebenen, den Masterplan betreffenden Daten,
  4. Bekanntmachung der Veröffentlichung des Masterplans für angrenzende Gemeinden, Körperschaften und Gesellschaften, die auf dem betreffenden Gebiet wirken, mit der Aufforderung, deren Einwände innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung einzureichen,
  5. Einholen der von den betroffenen Parteien vorgebrachten Beobachtungen oder Vorschläge durch die Gemeinde und Vorbereitung der erforderlichen Änderungen,
  6. Überprüfung der eingegebenen Daten durch das Landesamt für Infrastrukturen und Umweltanlagen und anschließende Validierung des Masterplans, der somit in der „endgültigen“ Fassung veröffentlicht wird.

(8) Sollte es für eine Gemeinde im Laufe der Zeit erforderlich sein, Änderungen beim eigenen Plan vorzunehmen, so ist die Vorgehensweise im Wesentlichen ähnlich wie bei der ersten Veröffentlichung; in diesem Fall wird aber nur die neue Eingabe bis zu deren Validierung als provisorisch hervorgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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