In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit des Fremdenführers/der Fremdenführerin und des Reiseleiters/der Reiseleiterin, um eine professionelle und ausgewogene Entwicklung dieser Berufe zu fördern und die Erbringung eines angemessenen und korrekten Dienstes zu gewährleisten.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Fremdenführer/Fremdenführerin ist, wer beruflich einzelne Personen oder Personengruppen beim Besuch von Kunstwerken, Museen, Ausstellungen, Parkanlagen, Kunstgalerien und archäologischen Fundorten sowie bei touristischen Rundgängen begleitet und dabei die Sehenswürdigkeiten in Hinblick auf Geschichte, Kunst, Denkmalschutz, Landschaft und Natur erläutert.

(2) Reiseleiter/Reiseleiterin ist, wer beruflich einzelne Personen oder Personengruppen auf Reisen im In- und Ausland begleitet, dabei sicherstellt, dass die Reiseprogramme der Veranstalter durchgeführt und die dafür notwendigen Dienste für die gesamte Dauer der Reise gewährleistet werden, und zusätzlich grundlegende touristisch interessante Informationen über die bereisten Gebiete vermittelt, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenführer/Fremdenführerinnen laut Absatz 1 fallen.

Art. 3 (Bedingungen)  delibera sentenza

(1) In der Provinz Bozen können folgende Personen die in Artikel 2 genannten Berufe ausüben:

  1. Personen, welche die Befähigung laut Artikel 6 erlangt haben,
  2. die ihre Befähigung in einer anderen Region oder autonomen Provinz erlangt haben. 2)

(2) Die Bürger und Bürgerinnen der EU-Staaten, welche im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, den Beruf ständig in der Provinz Bozen auszuüben, unterliegen der Übernahmeregelung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

(3) Die Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, ständig den Beruf in der Provinz Bozen auszuüben, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus.

(4) Die Landesabteilung Tourismus überprüft die Befähigung und die entsprechenden Inhalte und beruflichen Kenntnisse auf ihre Gleichwertigkeit mit den von diesem Gesetz vorgesehenen und ordnet gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen an.

(5) Falls die antragstellende Person aus einem EU-Staat kommt, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, wird zum Zwecke der Anerkennung auch die Berufserfahrung im Herkunftsland berücksichtigt, wobei gegebenenfalls die Ausgleichsmaßnahmen laut Absatz 4 angeordnet werden.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 - Regelung der touristischen Berufe – Bergführer und Reiseleiter - Unzulässigkeit
2)
Der Buchstabe b) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7

Art 4 (Zeitweilige und gelegentliche Dienste)

(1) Wer sich zum ersten Mal von einem anderen EU-Staat nach Südtirol begibt, um zeitweilig und gelegentlich einen der Berufe laut Artikel 2 auszuüben, meldet dies vorab in beliebiger Form der Landesabteilung Tourismus und legt die Dokumente bei, die in der Übernahmeregelung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgegeben sind.

(2) Nachfolgende Änderungen sind ebenso mitzuteilen.

Art. 5 (Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns)

(1) Personen, die einen der in Artikel 2 angeführten Berufe ständig ausüben wollen und im Besitz der entsprechenden Befähigung laut Artikel 6 sind, sind verpflichtet, bei der Landesabteilung Tourismus eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns vorzunehmen.

(2) Wer die Meldung laut Absatz 1 vorgenommen hat, erhält einen Erkennungsausweis, dessen Merkmale und Verwendungsmodalitäten von der Landesregierung festgelegt werden.

(3) Wer die Meldung laut Absatz 1 vorgenommen hat, wird in ein öffentliches elektronisches Verzeichnis eingetragen.

(4) Die Einstellung der Tätigkeit ist dem zuständigen Landesamt innerhalb von 90 Tagen mitzuteilen und der Erkennungsausweis ist innerhalb derselben Frist zurückzugeben.

Art. 6 (Befähigung)  

(1) Die Befähigung zur Ausübung eines Berufes laut Artikel 2 wird durch die Ablegung einer Prüfung erlangt, die vom zuständigen Landesrat oder von der zuständigen Landesrätin ausgeschrieben wird.

(2) Die Landesregierung regelt für jeden Tourismusberuf das Verfahren zur Erlangung der Berufsbefähigung, indem sie Folgendes festlegt:

  1. die Zusammensetzung, die Ernennungsmodalitäten und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen,
  2. die geprüften Fächer und Sprachen, 3)
  3. die Prüfungsmodalitäten und die Kriterien für die Bewertung der Prüfungen.

(3) Zur Befähigungsprüfung zugelassen ist, wer

  1. die italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates hat oder die Staatsbürgerschaft eines nicht zur EU gehörenden Staates, wenn er sich regulär auf dem Staatsgebiet aufhält,
  2. mindestens 18 Jahre alt ist,
  3. keine strafrechtliche Verurteilung erfahren hat, die das, auch nur zeitweilige, Verbot der Ausübung des Berufs mit sich bringt; dies gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erfolgt ist,
  4. für die Berufstätigkeiten laut Artikel 2 eine Ober- oder Berufsschule abgeschlossen hat oder eine im Ausland erworbene vergleichbare Ausbildung nachweist, die anerkannt oder als gleichwertig erklärt wurde.

(4) Die Befähigung zur Ausübung des Berufes Fremdenführer/Fremdenführerin wird von der Landesabteilung Tourismus außerdem Personen zuerkannt, welche einen Hochschulabschluss in Literaturwissenschaften mit Schwerpunkt Kunstgeschichte oder Archäologie erlangt haben oder eine gleichgestellte Qualifikation vorweisen können; bei diesen Personen werden die Sprachkenntnisse und die Kenntnis der Landeskunde überprüft.

(5) Die Befähigung zur Ausübung des Berufes Reiseleiter/Reiseleiterin wird von der Landesabteilung Tourismus auch Personen zuerkannt, welche einen Hochschulabschluss oder ein Universitätsdiplom in einem touristischen Fach haben oder eine gleichgestellte Qualifikation vorweisen können; bei diesen Personen wird überprüft, ob sie die spezifischen Kenntnisse haben, die bei der letzten ausgeschriebenen Befähigungsprüfung verlangt wurden, aber nicht Gegenstand des Studienlehrganges waren.

(6) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können diejenigen, welche eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich Tourismus nachweisen, die Befähigung zur Ausübung des Berufes Reiseleiter/Reiseleiterin erlangen, indem die Berufserfahrung seitens der Prüfungskommission laut Absatz 2 bewertet wird. Die Prüfungskommission kann auch mögliche Ausgleichsmaßnahmen für die Erlangung der Befähigung vorsehen. Zu diesem Zweck müssen die Interessierten innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus einen entsprechenden Antrag einreichen.

3)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 7 (Befreiungen)  delibera sentenza

(1) Keinen Befähigungsnachweis und keine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns braucht,

  1. wer einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Organisation im Bereich Freizeit, Sport, Kultur, Religion oder Soziales angehört und die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen unter Beachtung der Landesbestimmungen über Reisebüros nicht beruflich und unentgeltlich nur für die Mitglieder oder Angehörigen dieser Einrichtung erbringt,
  2. wer als Inhaber, technischer Leiter oder Angestellter eines Reisebüros Gäste am Ankunftsort von Verkehrsmitteln wie Bus- und Zugbahnhof, Flughafen oder Hafen empfängt oder sie zu den Abfahrtsorten begleitet,
  3. wer die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer öffentlichen Verwaltung direkt für diese erbringt,
  4. wer bei einer Tourismusorganisation laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, oder bei der Agentur 'Südtirol Marketing' bedienstet ist oder einem eingetragenen gemeinnützigen Verein bzw. einer Genossenschaft angehört und Gäste zur Besichtigung von Örtlichkeiten im jeweiligen Einzugsgebiet begleitet. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde erteilt die Genehmigung den gemeinnützigen Vereinen bzw. den Genossenschaften unter der Bedingung, dass ihre Satzung und Tätigkeit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und Ortsgebundenheit entspricht und ihre Tätigkeit der Hebung der Wertschätzung für das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe verfolgt; widrigenfalls wird die Genehmigung entzogen. 4)
  5. 5)6)
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 - Regelung der touristischen Berufe – Bergführer und Reiseleiter - Unzulässigkeit
4)
Der Buchstabe d) des Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 die Verfassungsbeschwerden zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben d) und e) und Artikel 13 Absatz 2 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, für unzulässig erklärt.
6)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 8 (Berufliche Weiterbildung)

(1) Das Land kann für die in Artikel 2 genannten Berufe berufliche Weiterbildungskurse veranstalten.

Art. 9 (Begünstigungen)

(1) Fremdenführer/Fremdenführerinnen haben bei der Ausübung ihres Berufes, gegen Vorlage des Erkennungsausweises, während der Öffnungszeiten freien Zutritt zu allen Museen, Kunstgalerien und Denkmälern, die Eigentum des Landes, der Lokalkörperschaften und der mit Landesgesetz gegründeten oder geregelten Körperschaften sind.

Art. 10 (Pflichten und Verbote)

(1) Die Fremdenführer/Fremdenführerinnen und Reiseleiter/Reiseleiterinnen dürfen bei der Ausübung ihres Berufes keine berufsfremden Tätigkeiten, insbesondere Handelstätigkeiten, ausführen. Das Verbot betrifft auch jede Art von Tätigkeit in Konkurrenz zu den Reisebüros sowie das direkte oder indirekte Anwerben von Gästen für Beherbergungsbetriebe, Reisebüros, öffentliche Gastbetriebe und dergleichen.

(2) Kein Unternehmen darf zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Berufe die Arbeit von Personen in Anspruch nehmen, die nicht die entsprechende Befähigung haben; ausgenommen sind Personen gemäß Artikel 7.

(3) Zur Ausübung eines Berufes gemäß Artikel 2 ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten der Personen erforderlich, die an den Führungen und Tätigkeiten teilnehmen.

Art. 11 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der in Artikel 7 vorgesehenen Regelung muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 600,00 Euro und 1.800,00 Euro entrichten, wer in der Provinz Bozen einen Beruf laut Artikel 2 ohne entsprechende Befähigung ausübt. Diese Verwaltungsstrafe hat auch zu entrichten, wer für die Unternehmenstätigkeit Personen ohne Befähigung laut Artikel 6 einstellt.

(2) Wer einen Beruf laut Artikel 2 ausübt, ohne vorher die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns laut Artikel 5 vorgenommen zu haben, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 100,00 Euro und 300,00 Euro entrichten.

(3) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Pflichten verletzt, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 100,00 Euro und 300,00 Euro entrichten.

(4) Wer einen Beruf laut Artikel 2 ohne Haftpflichtversicherung laut Artikel 10 Absatz 3 ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 200,00 Euro und 500,00 Euro entrichten.

(5) Wer Vorschriften dieses Gesetzes missachtet, für welche nicht bereits in diesem Artikel eine Strafe vorgesehen ist, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 50,00 Euro und 150,00 Euro entrichten.

(6) Unabhängig von den Verwaltungsstrafen bleibt gegebenenfalls die strafrechtliche Verfolgung aufrecht.

(7) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird vom Personal der Landesabteilung Tourismus, das durch den jeweiligen Direktor bzw. die jeweilige Direktorin damit beauftragt wird, vom Landesforstkorps, von der Ortspolizei sowie von den Organen der öffentlichen Sicherheit und von der Staatspolizei überwacht.

Art. 12 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Berufsqualifikationen Fremdenführer/ Fremdenführerin und Reiseleiter/Reiseleiterin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Landesabteilung erteilt wurden, sind den von diesem Gesetz vorgesehenen Qualifikationen gleichgestellt.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung”)  delibera sentenza

(1) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 8/bis (Bergführerausbilder)

1. In den Kursen dürfen nur jene Bergführer als Fachausbilder tätig sein, welche das Diplom eines Bergführerausbilders haben; dieses Diplom wird nach der Teilnahme an entsprechenden Kursen, die von der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer oder von der Landesberufskammer der Bergführer organisiert werden, vergeben.“

(2) Nach Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 8/ter (Wanderleiter/Wanderleiterin)

1. Wanderleiter/Wanderleiterin ist, wer berufsmäßig, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd, folgende Tätigkeiten ausübt:

  1. Personen ohne Verwendung von Steigeisen, Seil und Eispickel auf Wanderwegen begleitet, ausgenommen auf Klettersteigen, gesicherten Steigen und Gletschern,
  2. unter Beachtung der Sicherheits- und Vorsichtsregeln über die Landschaft und die Naturschönheiten sowie die historischen, ethnografischen und topografischen Aspekte der erwanderten Gebiete informiert und deren Wertschätzung vermittelt.

2. Für die Berufstätigkeit laut Absatz 1 unterliegen folgende Personen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes:

  1. die Inhaber und Inhaberinnen von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietungen sowie deren Familienmitglieder und deren lohnabhängigen Mitarbeiter, wenn sie mit ihren Gästen wandern,
  2. die Inhaber und Inhaberinnen von Betrieben sowie deren Familienmitglieder im Rahmen der Tätigkeit des Urlaub auf dem Bauernhof gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung.

3. Die Landesregierung bestimmt das Gebiet, die Bedingungen und die Modalitäten für die Ausübung des Berufes des Wanderleiters/der Wanderleiterin.

4. Die Bergführer/Bergführerinnen und die Bergführeranwärter/Bergführeranwärterinnen dürfen die Tätigkeiten gemäß diesem Artikel ausüben.“5)

(3) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„2. Die Bergführer, die während der dreijährigen Gültigkeit der Eintragung im Berufsverzeichnis das Diplom eines Bergführerausbilders nach Besuch der entsprechenden Kurse der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer oder der Landesberufskammer der Bergführer erlangt haben, sind vom Besuch des Fortbildungskurses befreit.“

(4) In Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Berufskammer gehören weiters die in der Provinz Bozen tätigen Wanderleiter/Wanderleiterinnen an“.

(5) Artikel 17 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, ist aufgehoben.

(6) In Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, werden nach dem Wort „Bergführeranwärter“ die Wörter „und Wanderleiter/Wanderleiterinnen“ eingefügt.

(7) In Artikel 21 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, werden nach dem Wort „Bergführeranwärter“ die Wörter „Wanderleiter/Wanderleiterinnen“ eingefügt.

(8) Nach Artikel 21 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis. Wer in der Provinz Bozen den Beruf laut Artikel 8/ter ohne entsprechende Voraussetzungen ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 600,00 Euro und 1.800,00 Euro entrichten.“

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 - Regelung der touristischen Berufe – Bergführer und Reiseleiter - Unzulässigkeit
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 die Verfassungsbeschwerden zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben d) und e) und Artikel 13 Absatz 2 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, für unzulässig erklärt.

Art. 14 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine neue oder vermehrte Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 mit sich.

(2) Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.