In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Januar 2012, Nr. 21)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Handelsordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Jänner 2012, Nr. 3.

Art. 1 (Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit)

(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3

1. Die Handelstätigkeit, der Verkauf der Zeitungen und Zeitschriften und der Treibstoffvertrieb kann von Personen ausgeübt werden, die in Hinsicht auf persönliche Zuverlässigkeit die Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, erfüllen.

2. Die Ausübung jeglicher Handelstätigkeit in der Lebensmittelbranche, auch wenn sie sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, ist all jenen erlaubt, die im Besitz einer der folgenden beruflichen Voraussetzungen sind:

  1. erfolgreich abgeschlossener Besuch eines Berufslehrgangs für den Handel im Lebensmittelsektor, der von der Autonomen Provinz Bozen, der Autonomen Provinz Trient oder von einer Region eingerichtet oder anerkannt ist,
  2. mindestens zwei Jahre lang in den letzten fünf Jahren, auch mit Unterbrechungen, in Betrieben des Lebensmittelsektors oder im Sektor der Verabreichung von Speisen und Getränken als qualifizierter Angestellter im Verkauf, in der Verwaltung oder in der Zubereitung von Lebensmitteln die eigene Tätigkeit ausgeübt zu haben, oder als mitarbeitender Gesellschafter oder, im Falle eines Ehepartners, Verwandten oder Verschwägerten des Betriebsinhabers bis zum dritten Grad, als Mitarbeiter im Betrieb tätig gewesen zu sein; als Nachweis dafür ist die entsprechende Eintragung bei der gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (NISF) vorzulegen,
  3. Besitz des Diploms einer Oberschule oder eines Laureatslehrgangs, auch dreijährig, oder einer anderen mindestens dreijährigen Schule mit Berufsausbildung, vorausgesetzt, dass im Lehrgang Unterrichtsfächer betreffend den Verkauf, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln vorgesehen sind.“

Art. 2 (Preisangabe)

(1) Artikel 11 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:

„3. Nicht mit Preisangabe versehen sein müssen Pelzwaren, Modelle der Haute Couture, Goldschmiedearbeiten, Edelsteine und Antiquitäten, deren Preis mehr als 1.764,00 Euro beträgt. Die Preise zum Verkauf angebotener Goldschmiedearbeiten und Edelsteine können auf kleinen, mit dem Produkt verbundenen Schildern angegeben werden, die von außen nicht sichtbar sind.”

Art. 3 (Tankstellen, behördliche Erlaubnis)

(1) Nach Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

“1/bis. Zur Förderung der Effizienz des Marktes, der Dienstleistungsqualität und des einwandfreien und einheitlichen Betriebs des Verteilungsnetzes müssen die Tankstellen mit einer Selbstbedienungsvorrichtung mit Vorauszahlungsmöglichkeit ausgestattet sein.

1/ter. Bereits bestehende Tankstellen müssen sich innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Fristen an die Bestimmungen laut Absatz 1bis anpassen. Andernfalls werden die im Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Strafen verhängt, es sei denn, aus triftigen Gründen wurde ein Aufschub gewährt.“

Art. 4 (Tankstellen für Erdgas)

(1) Artikel 20/bis Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Um den Ausbau des Erdgasverteilungsnetzes zu ermöglichen, müssen alle Anlagen, die in einem Einzugsgebiet, das an das Erdgasnetz angeschlossen ist, neu errichtet oder dorthin verlegt werden, mit Erdgas ausgestattet werden. Falls es keinen Anschluss an das Erdgasnetz gibt, ist die Tankstelle mit Flüssiggas, mit einer den Landesrichtlinien entsprechenden Anlage für die Stromversorgung oder mit anderen umweltfreundlichen Treibstoffen auszustatten. Diese Pflicht zur alternativen Versorgung gilt auch für den Fall, dass es sich um die Wiedereröffnung einer Tankstelle auf demselben Areal handelt. Keine Pflicht zur Ausstattung mit Erdgas, mit Flüssiggas oder mit einer Anlage für Stromversorgung besteht im Falle der Errichtung einer Tankstelle, die in Berggemeinden oder abgelegenen Ortschaften ohne Tankstelle oder in unterversorgten Zonen die Nahversorgung der Allgemeinheit gewährleistet. Obgenannte Regelung gilt als Übergangsbestimmung für einen Zeitabschnitt von zwei Jahren ab deren Inkrafttreten, falls sie von der Landesregierung nicht verlängert wird.“

Art. 5 (Beriebsinterne Tankstellen)

(1) In Artikel 20/ter Absatz 5/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, werden die Wörter „über 30 Mitgliedsbetriebe“ durch folgende ersetzt: „über 20 Mitgliedbetriebe“.

Art. 6 (Abnahme der Tankstellen)

(1) Nach Artikel 23 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3/bis eingefügt:

„3/bis Im Fall von betriebsinternen Tankstellen wird die periodische technische Überprüfung der Anlagen zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes, die jeweils in Abständen von höchstens 15 Jahren zu erfolgen hat, von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Fachtechniker oder von einem gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Staates der Europäischen Union befähigten Techniker vorgenommen.“

Art. 7 (Änderungen an Tankstellen)

(1) Artikel 21 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:

„1. Folgende Änderungen an Tankstellen müssen erlaubt und abgenommen werden:

  1. Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten,
  2. Ersatz eines von der Tankstelle geführten Produktes durch ein anderes.“

2. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:

„h) Einbau von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und Ausdehnung bereits Vorhandener auf die Abgabe anderer Treibstoffe.“

Art. 8 (Geschäftszeiten)

(1) Nach Artikel 32 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, wird folgender Absatz 4/bis eingefügt:

“4/bis. Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit können auch dann benutzt werden, wenn auf der Tankstelle im Rahmen der Betriebszeiten Servicepersonal für die Betankung zur Verfügung steht; in jedem Fall muss die Anwesenheit von Personal oder des Inhabers der Betriebslizenz der Anlage effektiv gewährleistet sein.“

Art. 9 (Nachfolge)

(1) Nach Artikel 33 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:

“2/bis Unbeschadet dessen, was in Absatz 2 vorgesehen ist, können für die Treibstofflieferung anstelle der Liefer- oder Verteilungsverträge neue Vertragsformen gewählt werden. Vorher müssen diese neuen Vertragsformen jedoch im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 2001, Nr. 57 typisiert, beim Ministerium für Wirtschaftsentwicklung hinterlegt und veröffentlicht werden. Die neuen Vertragsformen müssen Bedingungen vorsehen, die für die Pächter angemessen sind und sie nicht diskriminieren, so dass ein fairer Wettbewerb in ihrem Marktbereich gewährleistet ist. “

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionA Handelsordnung
ActionActiona) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Januar 2012, Nr. 2
ActionActionArt. 1 (Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit)
ActionActionArt. 2 (Preisangabe)
ActionActionArt. 3 (Tankstellen, behördliche Erlaubnis)
ActionActionArt. 4 (Tankstellen für Erdgas)
ActionActionArt. 5 (Beriebsinterne Tankstellen)
ActionActionArt. 6 (Abnahme der Tankstellen)
ActionActionArt. 7 (Änderungen an Tankstellen)
ActionActionArt. 8 (Geschäftszeiten)
ActionActionArt. 9 (Nachfolge)
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. September 2012, Nr. 32
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 10. Juli 1996, Nr. 15
ActionActionB Förderung von Handel und Dienstleistungsbetrieben
ActionActionC Förderung einheimischer Qualitätsprodukte
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis