veröffentlicht im A.Bl. vom 30. September 1997, Nr. 46
(1) Die Rechnungsprüferkommission setzt sich aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder der Rechnungsprüferkommission gehören der ladinischen Sprachgruppe an.
(3) Die Rechnungsprüfer werden von der Landesregierung, welche auch den Vorsitzenden bestimmt, für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt.
(4) Die Rechnungsprüferkommission berichtet dem Verwaltungsrat und der Landesregierung jährlich über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.