In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Januar 2012, Nr. 11)
Änderung der Verordnung auf dem Gebiet der finaziellen Sozialhilfe und Tarife der Sozialdienste

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Jänner 2012, Nr. 2

Art. 1

(1) Nach Anlage A Ziffer 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgende Ziffer 1 bis eingefügt:

„1 bis. Zusätzliche Zahlungen, die in der ersten Ebene bei der erweiterten Familiengemeinschaft zur Senkung der Einkünfte beitragen

1. Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Buchstaben c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge und bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 10.000,00 Euro abgezogen:

  1. die Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, und die ordentlichen Wohnungsnebenkosten derselben, nach Abzug der öffentlichen Beiträge im Umfang der effektiven Ausgaben,
  2. die Darlehensraten, sowohl Kapital- als auch Zinsanteil, auf Darlehen für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.“

Art. 2

(1) Anlage A Ziffer 3.2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3.2 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden folgende Einkünfte herangezogen:

  1. alle anderen einkommenssteuerpflichtigen Einkommen,
  2. alle anderen, nicht einkommenssteuerpflichtigen Renten,
    alle nicht einkommenssteuerpflichtigen Beiträge und Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, auch jene, welche von den Hinterbliebenen bezogen werden,
    die Einkommen der Grenzpendler und die Einkommen der Amateursportler, welche nicht bereits gemäß EEVE erhoben werden,
    die Vergütungen für gelegentliche Mitarbeiten laut Artikel 70 des Legislativdekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung,
  3. 50 Prozent der Einkünfte aus Sonderprojekten für die Berufsausbildung benachteiligter Personen, aus Projekten zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung, aus geschützten Werkstätten, aus sozialnützlichen Tätigkeiten und aus der Entlohnung für Leistungen des Nutzers bei Sozialdiensten,
  4. das Familiengeld des Landes welches für den Nutzer/der Nutzerin einer Einrichtung für Kleinkinder laut Anlage C ausbezahlt wird, ausschließlich für die Berechnung des Tarifs des entsprechenden Dienstes.“

Art. 3

(1) Anlage A Ziffer 11. des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11. Zeitbezug für die Einnahmen in der dritten Ebene:

11.1 Es werden die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben.

11.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 11.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittswert der Bruttoeinkommen der letzten drei Monate verglichen.

11.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einkommen im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.

Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1. bis 11.3 wird für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches Leistungen laut Artikel 19 oder laut Artikel 20 oder laut beiden beziehen, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt.“

Art. 4 (Inkrafttreten)

1. Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActiona) Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 10. Dezember 1992, Nr. 43
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30
ActionActionc) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. Mai 1994, Nr. 2808
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Februar 2007, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2009 , Nr. 42
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juli 2011 , Nr. 28
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Januar 2012, Nr. 1
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4 (Inkrafttreten)
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 13
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis