In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 391)
Durchführungsverordnung über die Evaluation des Bildungssystems des Landes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 13. November 2012, Nr. 46.

1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE

Art. 1 (Anwendungsbereich und Ziele)

(1) In Durchführung von Artikel 1bis des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, regelt diese Verordnung die Umsetzung der internen und externen Evaluation des Bildungssystems des Landes.

(2) Die interne Evaluation ist Teil der Qualitätssicherung der Kindergartensprengel und Schuldirektionen und liegt in deren direkter Verantwortung.

(3) Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation durch eine professionelle Außensicht und ermöglicht sowohl den Kindergartensprengeln und Schuldirektionen als auch dem gesamten Bildungssystem eine Bestandsaufnahme und Qualitätsvergleiche vorzunehmen sowie Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Sie ist an den einzelnen Bildungsressorts angesiedelt.

(4) Interne und externe Evaluation dienen der Sicherung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der Qualität des Bildungsangebots des Landes. Die Ergebnisse der internen und externen Evaluation sind die Grundlage für zukünftige Entscheidungen in der Qualitätsentwicklung der Kindergartensprengel und Schuldirektionen sowie des Bildungssystems Südtirols.

2. ABSCHNITT
INTERNE EVALUATION

Art. 2 (Aufgaben und Vorgaben)

(1) Die Kindergartensprengel und Schuldirektionen erheben autonom ihre Bildungswirkung mit geeigneten Verfahren und Mitteln und evaluieren sich selbst. Sie vergleichen die festgestellten Ergebnisse mit dem verbindlichen Qualitätsrahmen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und mit den Zielen ihres eigenen Leitbildes und Bildungsprogramms oder Schulprogramms. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ziehen sie die entsprechenden Schlussfolgerungen, leiten daraus Maßnahmen zur Optimierung sowie weitere Schritte für die Entwicklung der Bildungsprozesse ab und setzen diese um.

(2) Die Kindergartensprengel und Schuldirektionen erarbeiten ein mehrjähriges Konzept der Qualitätsentwicklung, welches am Qualitätsrahmen ausgerichtet ist, und geben der gesamten Kindergarten- oder Schulgemeinschaft die gewählten Evaluationsbereiche und Verfahren sowie die Schlussfolgerungen und Maßnahmen bekannt, die im Bildungsprogramm oder Schulprogramm verankert werden.

3. ABSCHNITT
EXTERNE EVALUATION

Art. 3 (Evaluationsstellen)

(1) An jedem Bildungsressort wird eine Evaluationsstelle errichtet. Diese umfasst zusätzlich zur Leiterin oder zum Leiter der Evaluationsstelle:

  1. für die deutschsprachige Schule höchstens fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. für die italienischsprachige Schule höchstens drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. für die ladinische Schule höchstens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter.

(2) Bei Kostenneutralität können anstelle der Verwendung von internen Personalressourcen externe Aufträge vergeben werden.

Art. 4 (Aufgaben, Prioritäten und Zuständigkeiten)   delibera sentenza

(1) Jede Evaluationsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. sie erarbeitet auf der Grundlage von allgemeinen und sprachgruppenübergreifend festgelegten Prinzipien, die zwischen den Direktorinnen und Direktoren der Bildungsressorts vereinbart werden, einen verbindlichen Qualitätsrahmen für die Kindergärten und Schulen sowie die Qualitätsstandards für die Tätigkeit der Evaluationsstelle. Qualitätsrahmen und Qualitätsstandards werden von der Landesregierung genehmigt,
  2. sie untersucht und bewertet anhand gesammelter Daten und eigener Beobachtungen über Gespräche, Interviews und Besuche, inwieweit die einzelnen Kindergartensprengel und Schuldirektionen die in den Landesgesetzen, in den Rahmenrichtlinien des Landes und in den Bildungs- und Schulprogrammen festgelegten Ziele erreicht haben. Dabei geht sie von der internen Evaluation aus. Über die Ergebnisse und Hinweise legt sie den einzelnen Kindergartensprengeln und Schuldirektionen einen zusammenfassenden Bericht vor, damit diese die nötigen Schlussfolgerungen daraus ziehen und geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Bericht wird auch der zuständigen Ressortdirektorin oder dem zuständigen Ressortdirektor übermittelt,
  3. sie sorgt für die systematische Sammlung und für die Analyse und Interpretation von Daten, die für die Einschätzung des Bildungssystems des Landes relevant sind; sie untersucht und bewertet gezielt einzelne Aspekte und erstellt schriftliche Ergebnisberichte, welche den einzelnen Kindergartensprengeln und Schuldirektionen sowie der Direktorin oder dem Direktor des jeweiligen Bildungsressorts übermittelt werden,
  4. sie beteiligt sich an Evaluationsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene, unterstützt die Kindergartensprengel und Schuldirektionen bei deren Durchführung und analysiert die für Südtirol relevanten Ergebnisse; sie veröffentlicht die Ergebnisse in zusammenfassender und anonymisierter Form und stellt den Kindergartensprengeln und Schuldirektionen die sie betreffenden Einzeldaten zur Verfügung, um ihnen und dem gesamten System nützliche Bewertungselemente für zukünftige Entscheidungen zu liefern.

(2) Bei gemeinsamen Vorhaben arbeiten die drei Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen bei der Durchführung und Analyse zusammen, wobei die Direktorinnen und Direktoren der Bildungsressorts eine der drei Leiterinnen oder einen der drei Leiter zur hauptverantwortlichen Koordinatorin oder zum hauptverantwortlichen Koordinator für dieses Vorhaben ernennen.

(3) Zur Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Evaluationsstellen ermächtigt, Kindergarten- und Schulbesuche durchzuführen und dabei in die mit der Evaluation zusammenhängenden Dokumente Einsicht zu nehmen.

massimeBeschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1599 - Evaluation des Bildungssystems des Landes - Verbindlicher Qualitätsrahmen für die deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schulen sowie Qualitätsstandards für die Evaluationsstellen der deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Kindergärten und Schulen

Art. 5 (Leiterin oder Leiter der Evaluationsstelle)

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle wird durch eine Kommission aus dem Personal der Landesverwaltung, dem Personal der Schulen staatlicher Art oder aus Fachleuten, die im öffentlichen oder privaten Bereich der Forschung und der Bildung tätig sind, ausgewählt. Die Kommission besteht für jedes Bildungsressort aus:

  1. der Direktorin oder dem Direktor des Ressorts, die oder der den Vorsitz führt,
  2. der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Innovation und Beratung beziehungsweise des Pädagogischen Bereichs,
  3. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Sektion des Landesschulrates,
  4. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landesbeirates der Eltern der jeweiligen Sprachgruppe.

(2) Die Kommission überprüft die einzelnen Bewerbungen und die eingereichten Unterlagen und lässt die für geeignet erachteten Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Kolloquium zu. Aufgrund des Ausganges des Kolloquiums wählt sie die Leiterin oder den Leiter der Evaluationsstelle, die oder der von der Direktorin oder vom Direktor des jeweiligen Bildungsressorts für einen Zeitraum von maximal vier Jahren ernannt wird. Die Kommission kann den Auftrag auf der Grundlage der Ergebnisbeurteilung erneuern.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle:

  1. verfügt über spezifische Erfahrungen und Kompetenzen im Bereich der externen Evaluation und kennt die Organisation und die Bildungsprozesse von Kindergarten, Schule und Berufsbildung des Landes,
  2. ist im Besitze des Zwei- oder Dreisprachigkeitsnachweises für die ehemalige höhere Laufbahn oder einer gleichgestellten Bescheinigung im Sinne der geltenden Bestimmungen,
  3. ist verantwortlich für die Erreichung der Ziele und Vorgaben, die von der Direktorin oder vom Direktor des jeweiligen Bildungsressorts im Bereich der externen Evaluation festgelegt wurden.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen arbeiten zusammen, um die Qualität des Bildungsangebotes auf Landesebene zu sichern und zu fördern. Zu diesem Zwecke sind sie zu regelmäßigen Austausch- und Koordinierungstreffen verpflichtet.

(5) Für jedes Schuljahr berichten die Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen, innerhalb des ersten Teiles des darauf folgenden Schuljahres, dem Plenum des Landesschulrates über die von den jeweiligen Evaluationsstellen ausgeübte Tätigkeit, über die erreichten Ziele und über die Entwicklungen des verbindlichen Qualitätsrahmens laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a). Dieser Bericht geht zeitgleich in schriftlicher Form an die Landesregierung.

(6) Gleichzeitig mit der Ernennung wird der zustehende Koeffizient für die Berechnung der Funktionszulage festgelegt. Soweit nicht anders geregelt, gilt für Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen der Landeskollektivvertrag für Schulinspektorinnen und Schulinspektoren.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle arbeitet nach den Vorgaben der Direktorin oder des Direktors des jeweiligen Bildungsressorts mit den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, dem Kindergarteninspektorat und der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter der Berufsbildung zusammen.

Art. 6 (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evaluationsstelle)

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle schlägt in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor des jeweiligen Bildungsressorts aufgrund des Anforderungsprofils und nach einem Gespräch mit den für geeignet erachteten Personen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evaluationsstelle aus dem Stellenkontingent der Landesverwaltung oder dem Stellenkontingent des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals der Schulen staatlicher Art vor. Die Ernennungen werden von der Direktorin oder vom Direktor des jeweiligen Bildungsressorts auf freie Vollzeitstellen für einen Zeitraum von maximal vier Jahren vorgenommen. Der Auftrag ist auf der Grundlage einer Ergebnisbeurteilung erneuerbar.

(2) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evaluationsstelle steht eine Aufgabenzulage laut geltender kollektivvertraglicher Regelung des Landes zu.

Art. 7 (Sonderregelung)

(1) Ist die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Bildungsressorts nicht gleichzeitig Schulamtsleiterin oder Schulamtsleiter, so ist für die externe Evaluation der Kindergartensprengel und Schuldirektionen staatlicher Art und für die Evaluationsstelle laut Artikel 3 die Schulamtsleiterin oder der Schulamtsleiter zuständig, während die externe Evaluation im Bereich der Berufsbildung in die Verantwortung der Direktorin oder des Direktors des jeweiligen Bildungsressorts fällt.

Art. 8 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Juni 2003, Nr. 22, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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