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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798
Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege

Anlage A

Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege

Die Dienste der Hauspflege müssen über die Voraussetzungen laut Beschluss der Landesregierung vom 16.09.2009, Nr. 2780, „Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege“ verfügen.

Die Leistungen der Hauspflege sind im Leistungskatalog festgelegt und werden landesweit gemäß diesen Vorgaben umgesetzt.

Zusätzlich wird auf die gesetzliche Regelungen und die weiteren Bestimmungen im Zusammenhang mit den Leistungen der Hauspflege, sowie auf das D.L.H. 42 vom 10.09.2009 „Verordnung über Aufgaben und Ausbildung des Sozialbetreuers oder der Sozialbetreuerin“ und entsprechende Rundschreiben, verwiesen.

Der Einsatzleitung der Hauspflege obliegt die Ersteinschätzung, die regelmäßige Überprüfung des Bedarfs an Hauspflegeleistungen und die Festlegung des Ausmaßes der zu Hause erbrachten Leistungsstunden. Bis auf Ausnahmesituationen werden bei einem Klienten pro Woche maximal 20 Leistungsstunden zu Hause gewährleistet.

1. Allgemeine Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege

Die Person verfügt nach fachlicher Einschätzung seitens der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters hinsichtlich der beantragten Leistungen nicht über die notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Möglichkeiten, diese Tätigkeit ohne Unterstützung von außen zu organisieren bzw. zu verrichten.

Die familiären und/oder außerfamiliären Ressourcen der Person sind nach fachlicher Einschätzung seitens der Einsatzleitung nicht bzw. in unzureichendem Ausmaß vorhanden, wodurch die Situation der Person nicht ohne die Hilfe der Hauspflege überwunden werden kann (Subsidiaritätsprinzip).

Der Bezug von Pflegegeld, der Antrag auf Pflegegeld bzw. die erfolgte Einstufung von Seiten des Einstufungsteams sind keine Voraussetzung für die Beanspruchung der Leistungen der Hauspflege.

Personen, welche in einer stationären Einrichtung leben, haben kein Recht auf Hauspflegeleistungen, außer Klienten des Begleiteten Wohnens oder Klienten anderer Dienste, für welche dies ausdrücklich vorgesehen ist.

2. Spezifische Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Zugangskriterien gelten für die jeweiligen Leistungen der Hauspflege die folgenden, spezifischen Zugangskriterien:

A. HAUSPFLEGE / LEISTUNGEN ZU HAUSE

Körperpflege zu Hause

Die Leistung wird gewährt, wenn die Person physisch und/oder psychisch beeinträchtigt ist.

Die Leistung dient außerdem der Unterstützung und Entlastung der pflegenden Person. Bei Bedarf wird sie in der Pflege des Betroffenen beraten und angeleitet.

Sozialpädagogische und sozialgeragogische Arbeit

Die Leistung wird gewährt, wenn die Person bzw. die Familie eine Hilfe von außen benötigt, um das Familienleben und den Haushalt aufrechtzuerhalten.

Die Leistung wird gewährt, wenn die Angehörigen Bedarf an Entlastung und Unterstützung haben, eventuell auch in Zusammenarbeit mit der Sozial-pädagogischen Grundbetreuung.

Aktivierung und Animation

Die Leistungen Aktivierung und Animation werden nur in Kombination mit den Leistungen sozialpädagogische/ sozialgeragogische Arbeit oder Begleitung vergeben, weshalb die entsprechenden Zugangskriterien bereits in diesen enthalten sind.

Medizinische Behandlungspflege

Die Leistung ist denjenigen Personen zugänglich, bei denen die Zuweisung durch den Hauskrankenpflegedienst erfolgt, wobei die Aufgaben der Hauspflege nur unter Anleitung oder der Supervision seitens der Krankenpflegerin oder des Krankenpflegers durchgeführt werden können.

Bei Notfällen kann der Person die Leistung durch die Hauspflege auch in Abweichung des Kriteriums 1 gewährt werden, und zwar bei einer akuten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Person, sofern eine vom Arzt verschriebene, sofortige Verabreichung von Medikamenten in Abwesenheit der Krankenpflegerin oder des Krankenpflegers erforderlich ist. Dies gilt aber ausschließlich für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund ihres Berufsbildes die fachliche Kompetenz haben, Medikamente zu verabreichen. Im Zweifelsfall ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Hauspflege umgehend verpflichtet, den sanitären Notdienst zu verständigen.

Haushaltshilfe

Die Leistung wird grundsätzlich nur in Kombination mit soziopädagogischer und/oder pflegerischer Unterstützung angeboten, außer die Person befindet sich in einer Notlage, die eine vorübergehende Hilfe im Haushalt erforderlich macht.

Transport und Begleitung

Es sind keine familiären oder außerfamiliären Ressourcen vorhanden oder organisierbar, die den Transport und die Begleitung garantieren.

Anspruchsberechtigt sind Personen, welche aus Gründen des Alters, einer Krankheit oder einer Beeinträchtigung außerstande sind, dringend notwendige Termine wahrzunehmen (z.B. Transport zu medizinischen Therapien oder Arztvisiten).

B. HAUSPFLEGE / ESSEN AUF RÄDERN

Essen auf Rädern

Es sind keine familiären oder außerfamiliären Ressourcen vorhanden oder organisierbar. In diesem Zusammenhang wird auch abgeklärt, ob in der Umgebung eine Sozialmensa existiert oder Essen auf Rädern ohne Zustellung organisiert werden kann und ob die Person Möglichkeiten hat, selbstständig oder in Begleitung dorthin zu gelangen.

C. HAUSPFLEGE / LEISTUNGEN IN DER TAGESSTÄTTE

Bad / Dusche mit Betreuung

Die Leistung wird gewährt, wenn die Person physisch und/oder psychisch beeinträchtigt ist und aufgrund dessen außerstande ist, selbst angemessen für ihre körperliche Hygiene zu sorgen sowie keinen Zugang zu geeigneten sanitären Anlagen hat.

Bad / Dusche ohne Betreuung

Die Leistung wird gewährt, wenn die Person aufgrund sozialer Benachteiligung keinen Zugang zu geeigneten sanitären Anlagen hat und nach Einschätzung der Einsatzleiterin ohne Eigengefährdung in der Lage ist, selbst-ständig zu baden bzw. zu duschen.

Fußhygiene (Fußpflege)

Hat die Person keine Beeinträchtigung, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Zugangskriterien 1 und 2 ein Zugang grundsätzlich ab 70 Jahre möglich.

Die Leistung wird im Normalfall in der Tagesstätte der Hauspflege erbracht. Diese Leistung kann nur dann am Wohnort angeboten werden, wenn die Person in ihrer Mobilität eingeschränkt ist und keine Begleitung durch Angehörige/Bekannte in die Tagesstätte möglich ist.

Die Leistung ist nach fachlicher Einschätzung der Einsatzleitung in Ausnahmesituationen im Sinne der sozialen Vorsorge und Prävention in Abweichung der Voraussetzungen auch denjenigen Personen zugänglich zu machen, bei denen darauf abgezielt wird, einen als unbedingt notwendig erachteten Erstkontakt herzustellen.

Wäsche auf Rädern

Die Leistung wird gewährt, wenn die Person physische, psychische oder soziale Probleme aufweist und deshalb keine Möglichkeit hat, die Wäsche selbstständig zu reinigen.

Es sind keine familiären oder außerfamiliären Ressourcen vorhanden oder organisierbar, welche eine Reinigung der Wäsche garantieren.

 

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