In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Definitionen)  delibera sentenza

(1)Es werden folgende Arten von Lehrvertrag unterschieden:

  1. Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms,
  2. berufsspezialisierende Lehre,
  3. Lehre zur Höheren Berufsbildung und Forschung. 2)

(2) Für dieses Gesetz sind Sozialpartner die auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaftsorganisationen.

massimeBeschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904 - Meldung der Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016,  Nr. 7.

Art. 2 (Lehrberufe)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die Lehrberufsliste fest, die in folgende drei Abschnitte gegliedert ist:

  1. Die Lehrberufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a), die zu einer Qualifikation führen, werden nach Anhören der Sozialpartner festgelegt,
  2. die Lehrberufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a), die zu einem Berufsbildungsdiplom führen, werden nach Anhören der Sozialpartner festgelegt,
  3. die Lehrberufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b), für die gemäß Artikel 20 eine Bildungsordnung vorgesehen ist, werden im Einvernehmen mit den Sozialpartnern auf Landesebene oder im jeweiligen Sektor auf Landesebene festgelegt.
massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135 - Lehrberufsliste und betriebliche Ausbildungsstandards gemäß LG vom 4. Juli 2012, Nr. 12 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1993 vom 27.12.2013)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 691 del 23.06.1988 - Disciplina della durata dell´apprendistato

Art. 3 (Meldung des Lehrverhältnisses)  delibera sentenza

(1)Im Fall einer Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall einer berufsspezialisierenden Lehre mit Bildungsordnung laut Artikel 20 übermittelt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dem Land Südtirol, in der Folge Land genannt, mit der Meldung der Einstellung mit Lehrvertrag auch die Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind. Die Landesregierung legt fest, welche Daten übermittelt werden müssen. 3)

massimeBeschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904 - Meldung der Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind
3)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 4 (Förderung)  delibera sentenza

(1) Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Lehrlingsausbildung zu fördern, weiterzuentwickeln und um Jugendliche über die duale Ausbildung zu informieren. Das Land kann weiters die Teilnahme von Lehrlingen an solchen Veranstaltungen finanzieren.

(2) Das Land kann öffentlichen Einrichtungen sowie Privaten, die Initiativen gemäß Absatz 1 durchführen, Beiträge gewähren.

(3) Mit dem Ziel, die Jugendbeschäftigung zu fördern, den Eintritt Jugendlicher in die Arbeitswelt zu erleichtern und die notwendigen Fachkräfte für den lokalen Arbeitsmarkt zu sichern, kann das Land Beiträge an Betriebe zahlen, um auf diese Weise den Ausbildungsaufwand teilweise abzugelten und sie zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen zu motivieren. Solche Beiträge werden nur für Lehrlinge gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) gewährt.

massimeBeschluss Nr. 2046 vom 16.06.2008 - Richtlinien für Beiträge für die Durchführung von Leistungswettbewerben in den Bereichen Handwerk, Gastgewerbe, Handel und Dienstleistung
massimeBeschluss Nr. 734 vom 10.03.2008 - Genehmigung der Richtlinien für Beiträge für die Teilnahme der Südtiroler Mannschaft an Berufsweltmeisterschaften gemäß Art. 8 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2 »Ordnung der Lehrlingsausbildung

II. ABSCHNITT
Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms 4)

Art. 5 (Ziele, Dauer und Alter)

(1)Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms führt in drei Jahren zu einer beruflichen Qualifikation oder in vier Jahren zu einem Berufsbildungsdiplom.

(2) Mit Jugendlichen, die in einem Lehrberuf laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) die Qualifikation erworben haben, kann ein weiterer einjähriger Lehrvertrag abgeschlossen werden, mit dem Ziel, das Berufsbildungsdiplom zu erlangen.

(3) Es können zudem Lehrverträge mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die den Lehrgang laut Artikel 6 Absatz 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. März 2010, Nr. 87, besuchen, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet.

(4) Mit dem Lehrvertrag zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms können in allen Sektoren die Jugendlichen angestellt werden, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und das fünfundzwanzigste nicht überschritten haben.

(5) Der Lehrvertrag kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Lehrling am Ende der Ausbildungswege gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 die Qualifikation, das Berufsbildungsdiplom oder das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung nicht erworben hat.

(6) Die Artikel 6 bis 17 dieses Abschnitts finden nur im Fall der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung. 5)

5)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 6 (Bildungsordnung und Standards)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt für jeden Lehrberuf nach Anhören der Sozialpartner eine Bildungsordnung fest. Diese umfasst die Beschreibung des Berufsbildes, den Abschluss, die Lehrdauer, den betrieblichen Ausbildungsrahmenplan, den Umfang der formalen Ausbildung in und außerhalb der Berufsschule und den Lehrplan. Für die Beschreibung der Berufsbilder der handwerklichen Lehrberufe wird das entsprechende gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, genehmigte Berufsbild, soweit vorhanden, herangezogen. 6)

(2) Der Lehrplan enthält die Zielsetzungen, die Inhalte und die Dauer der formalen Ausbildung an der Berufsschule und, falls vorgesehen, an anderen Lernorten. Der betriebliche Ausbildungsrahmenplan enthält die Kompetenzen und Kenntnisse, die dem Lehrling im Betrieb vermittelt werden sollen.

(3)Die Bildungsordnung gilt als individueller Ausbildungsplan und als Vereinbarung zwischen Bildungsinstitution und Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Sinne der staatlichen Bestimmungen. 7)

(4) Die über die Lehre erworbenen Kompetenzen gelten gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, als Bildungsguthaben für Fachschulen der Berufsbildung und Oberschulen. Dabei werden sowohl der schulische als auch der betriebliche Ausbildungsteil berücksichtigt.

(5). Ein Teil der Lehre kann außerhalb des Landes absolviert werden, wenn diese Ausbildung mit der Südtiroler Lehrlingsausbildung im betreffenden Beruf in Inhalt und Dauer gleichgesetzt werden kann.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 691 del 23.06.1988 - Disciplina della durata dell´apprendistato
6)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
7)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 7 (Berücksichtigung individueller Fähigkeiten)

(1) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben fest, die zu einer Verkürzung der schulischen und betrieblichen Lehrzeit führen.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der Berufsschule befreit Lehrlinge, die bereits Kompetenzen im jeweiligen Lehrberuf oder Bildungsguthaben im Bereich Allgemeinbildung haben, unter Berücksichtigung der Kriterien laut Absatz 1 ganz oder teilweise von der Berufsschulpflicht. Gleichzeitig kann er/sie diese Lehrlinge entsprechend der Dauer der betroffenen Berufsschulstunden zum Besuch von alternativen Kursen verpflichten.

(3) Für eine gänzliche Befreiung vom Unterricht für ein oder mehrere Schuljahre ist es notwendig, dass Schule und Betrieb die Ausbildungsdauer abstimmen.

(4) Nach Anhören der Sozialpartner kann die Landesregierung für Personen mit Lernschwierigkeiten spezifische Lehrberufe festlegen, die nach einer mindestens zweijährigen Lehrzeit zu einem Zertifikat führen, das dem Niveau 1 oder 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht.

Art. 8 (Aufgaben des Lehrbetriebs und betriebliche Ausbildungsstandards)   delibera sentenza

(1) Der Lehrbetrieb ist zur bestmöglichen Ausbildung des Lehrlings verpflichtet. Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin und der Ausbilder/die Ausbilderin überprüfen und bewerten regelmäßig seinen Lernfortschritt.

(2) Wenn ein Betrieb zum ersten Mal einen Lehrling in einem bestimmten Lehrberuf ausbilden will, muss der Inhaber/die Inhaberin des Betriebs oder dessen/deren gesetzliche Vertretung dem zuständigen Landesamt vor der Anstellung mitteilen, dass die Ausbildungsstandards laut Absatz 3 für den betreffenden Beruf erfüllt werden.

(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Standards für die betriebliche Ausbildung unter Beachtung folgender Grundsätze fest:

  1. Der Ausbilder/Die Ausbilderin besitzt die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und weist eine vom Land anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin oder gleichwertige Kompetenzen nach,
  2. die Ausbildungsstätte ist so ausgestattet und organisiert, dass der betriebliche Ausbildungsrahmenplan umgesetzt werden kann,
  3. falls der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin in seinem/ihrem Betrieb nicht den gesamten betrieblichen Ausbildungsrahmenplan abdeckt, verpflichtet er/sie sich, eine ergänzende über- oder zwischenbetriebliche Ausbildung  gemäß Artikel 15 zu gewährleisten, 8)
  4. der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf nicht rechtskräftig wegen physischer, psychischer oder moralischer Schädigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Betrieb verurteilt worden sein bzw. muss im Falle einer Verurteilung rehabilitiert worden sein.

(3/bis) Die Standards laut Absatz 3 gelten als Voraussetzungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin im Sinne der staatlichen Bestimmungen, um einen Lehrvertrag abschließen zu können. Mit der Mitteilung der Standards laut Absatz 2 erklärt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, die Voraussetzungen zu erfüllen. 9)

(4) Die Lehrpersonen der Berufsschulen informieren den Direktor/die Direktorin ihrer Schule, wenn sie während des Berufsschulunterrichts bei Lehrlingen erhebliche Ausbildungslücken feststellen.

(5) Das Land fördert die Qualitätsentwicklung der betrieblichen Ausbildung durch Einführung einer Zertifizierung für Lehrbetriebe. Zu diesem Zweck legt die Landesregierung nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung eines Betriebes als zertifizierter Lehrbetrieb fest.

(6)  Die betriebliche Ausbildung kann auch in öffentlichen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitsrehabilitations-Maßnahme erfolgen, sofern die betreffende Einrichtung die vom Land festgelegten Standards für den betreffenden Lehrberuf erfüllt. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Durchführung dieser Maßnahmen fest. 10)

massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 354 - Genehmigung der Kriterien für die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf im Rahmen einer Arbeitsrehabilitionsmaßnahme
massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135 - Lehrberufsliste und betriebliche Ausbildungsstandards gemäß LG vom 4. Juli 2012, Nr. 12 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1993 vom 27.12.2013)
8)
Der Buchstabe c) des Art. 8 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.
9)
Art. 8 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.
10)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.

Art. 9 (Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin)  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Pflichten laut den geltenden Bestimmungen ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet:

  1. eine Ausbildung gemäß dem betrieblichen Ausbildungsrahmenplan zu gewährleisten,
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin mit der Ausbildung des Lehrlings im Betrieb zu beauftragen; der Ausbilder/die Ausbilderin muss auf jeden Fall die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) erfüllen,
  3. den Lehrling für den Berufsschulunterricht und für die Lehrabschlussprüfung von der Arbeit freizustellen sowie zu kontrollieren, ob der Schulbesuch regelmäßig erfolgt,
  4. 11)
  5. dem Erziehungsberechtigten/der Erziehungsberechtigten und der Berufsschule auf Nachfrage Auskunft über den Lernfortschritt des Lehrlings zu geben,
  6. bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses die vom Lehrling erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren.
massimeBeschluss Nr. 953 vom 26.03.2007 - Festlegung der Modalitäten für die Stichprobenkontrollen hinsichtlich der Eigenerklärung über die Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung gemäß L.G. Nr. 2 vom 20. März 2006
massimeBeschluss Nr. 2591 vom 17.07.2006 - Genehmigung der Standard für die betriebliche Ausbildung, gemäß L.G. vom 20. März 2006, Nr. 2
11)
Der Buchstabe d) des Art. 9 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 10 (Pflichten des Lehrlings)

(1) Unbeschadet der Pflichten laut den geltenden Bestimmungen ist der Lehrling verpflichtet:

  1. die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen,
  2. die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und sich an die Schulordnung zu halten sowie an der vorgesehenen formalen Ausbildung im Betrieb teilzunehmen,
  3. dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und dem Ausbilder/der Ausbilderin die Zeugnisse und Mitteilungen der Berufsschule vorzulegen.

Art. 11 (Die Ausbildung für die Saison- und Teilzeitlehre)

(1)Bei einer Lehre in Teilzeit muss der Lehrling die formale Ausbildung in der Berufsschule oder anderen Ausbildungsstätten in vollem Umfang absolvieren. Es muss in jedem Fall der betriebliche Ausbildungsrahmenplan abgedeckt sein.

(2) Saisonbetriebe dürfen Lehrlinge beschäftigen, wenn gewährleistet wird, dass die Lehrlinge trotz der begrenzten Betriebszeiten eine dem betrieblichen Ausbildungsrahmenplan entsprechende Ausbildung erhalten. Saisonverträge müssen eine Mindestdauer von zwölf Wochen haben.

(3) Für die Berechnung der Lehrzeit werden die Zeiten der betrieblichen und der formalen Ausbildung sowie der angereifte Urlaub zusammengerechnet. Acht Monate Lehrzeit gelten bei Saisonlehrverhältnissen als ein Lehrjahr.

(4) Lehrlinge, die für die Dauer der Saison beschäftigt sind, können die formale Ausbildung auch in Zeiten ohne betriebliche Tätigkeit absolvieren. In diesem Fall gilt die formale Ausbildung im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung im Betrieb als Arbeitszeit. 12)

12)
Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 12 (Die Berufsschule)

(1) Die Berufsschule vermittelt die schulische Bildung, bestehend aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

(2) Die Berufsschule hat folgenden Bildungsauftrag:

  1. sie fördert die Entwicklung der Persönlichkeit und der Sozialkompetenz des Lehrlings durch Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen zur Berufsausübung und Vermittlung von Allgemeinbildung,
  2. sie berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten sowohl den Bedürfnissen von Personen mit Lernschwierigkeiten als auch den Bedürfnissen besonders begabter Personen Rechnung.

(3) Die Berufsschule arbeitet mit den Ausbildungsbetrieben zusammen.  Sie informiert den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, falls der Lehrling während des Unterrichts fehlt. 13)

13)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 13 (Besuch der Berufsschule)

(1) Mit dem Eintritt in die Lehre muss der Lehrling den Unterricht an der Berufsschule für die in den Lehrplänen festgesetzte Dauer besuchen. Jugendliche, welche die Schulpflicht erfüllt haben, können mit dem Einverständnis der Schulleitung bis zu vier Monate ohne Lehrvertrag die Berufsschule besuchen.

(2) Ist bei Abschluss des Lehrvertrags das laufende Schuljahr schon so weit fortgeschritten, dass es nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann, muss der Lehrling die Schule im darauffolgenden Schuljahr besuchen. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor/die Direktorin der Berufsschule. 14)

(3)Im Fall einer Auflösung des Lehrlingsverhältnisses während des Schuljahres, aus welchem Rechtstitel auch immer, können die Jugendlichen weiterhin die Schule besuchen und das Schuljahr regulär beenden. 15)

(4) Ist die Durchführung des Berufsschulunterrichts nicht gewährleistet, kann der zuständige Bereichsleiter/die zuständige Bereichsleiterin Vereinbarungen abschließen, welche die Durchführung des Unterrichts durch externe Organisationen zum Inhalt haben.

(5) Der Direktor/Die Direktorin der Berufsschule kann auch Personen zum regulären Berufsschulbesuch zulassen, die eine Qualifikation oder ein Berufsbildungsdiplom erlangen wollen, aber wegen Überschreitung des Höchstalters keinen Lehrvertrag mehr abschließen können.

14)
Art. 13 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.
15)
Art. 13 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 14 (Organisation der formalen Ausbildung)

(1)Für jedes Lehrjahr ist eine verbindliche Gesamtstundenzahl formaler Ausbildung vorgesehen:

  1. insgesamt mindestens 1.200 Stunden in drei Jahren für die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation,
  2. insgesamt mindestens 1.600 Stunden in vier Jahren für die Lehre zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms.

(2) Bei der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation wird die formale Ausbildung in der Regel von den Landesberufsschulen durchgeführt. Im vierten Lehrjahr, das zum Berufsbildungsdiplom führt, werden mindestens 160 Stunden der formalen Ausbildung von den Berufsschulen durchgeführt.

(3) Die Einschreibung an der Berufsschule erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage des Lehrvertrages.

(4) Der Unterricht an der Berufsschule findet in verschiedenen Organisationsformen statt, die in Absprache mit den Sozialpartnern unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse festgelegt werden.

(5) Im Falle von Lehrberufen, für die in Südtirol kein Berufsschulunterricht gewährleistet werden kann, bietet das Land eine entsprechende Ausbildung in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (EVTZ) oder in einer anderen Region beziehungsweise im Ausland an.

(6) Die Ausbildungsziele sind nicht erreicht, wenn der Lehrling am Ende der Lehrzeit die gesamte vorgesehene schulische Ausbildung nicht positiv abgeschlossen hat. 16)

16)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 15 (Über- und zwischenbetriebliche Ausbildung)  delibera sentenza

(1)Die überbetriebliche Ausbildung hat folgende Ziele:

  1. sie ergänzt die betriebliche und schulische Ausbildung,
  2. sie macht die Lehrlinge mit neuen Arbeitstechniken vertraut,
  3. sie erhöht die Ausbildungsqualität durch den Einsatz praxisnaher und handlungsorientierter Ausbildungsmethoden.

(2) Die überbetriebliche Ausbildung ist verpflichtend, wenn sie in der Bildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen ist. Sie wird im entsprechenden Lehrplan inhaltlich genauer definiert und von den Berufsschulen durchgeführt.

(3) Die zwischenbetriebliche Ausbildung hat das Ziel, die betriebliche Ausbildung zu ergänzen, und zwar durch die zeitweilige Entsendung eines Lehrlings in einen anderen Ausbildungsbetrieb.

(4) Das Land fördert den Aufenthalt von Lehrlingen im In- und Ausland, mit besonderem Augenmerk auf das Gebiet der Mitglieder des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (EVTZ), damit die Lehrlinge andere schulische und betriebliche Gegebenheiten kennenlernen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. 17)

massimeBeschluss Nr. 1187 vom 14.04.2008 - Kriterien für die Förderung von Aufenthalten von Lehrlingen im In- und Ausland ( Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 Artikel 18, Absatz 6)
17)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 16 (Lehrabschlussprüfung)

(1) Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms endet mit einer Abschlussprüfung.

(2) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Kandidaten müssen bei der Prüfung nachweisen, dass sie die in der Bildungsordnung festgelegten Kompetenzen besitzen.

(3) Die Landesregierung genehmigt das Prüfungsprogramm für die einzelnen Lehrberufe. Vor Genehmigung der Programme werden Gutachten der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen eingeholt.

(4)Mit Durchführungsverordnung wird die Prüfungsverordnung erlassen, in der Folgendes geregelt wird:

  1. die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung,
  2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  3. die Termine für die Prüfung,
  4. der Aufbau der Prüfung,
  5. die Durchführung der Prüfung,
  6. die Bewertung der Prüfung,
  7. die Anerkennung von Bildungsguthaben. 18)

(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin:

  1. bei einer dreijährigen Lehre ein Berufsbefähigungszeugnis;
  2. bei einer vierjährigen Lehre ein Berufsbildungsdiplom.

(5/bis) In der Lehrberufliste laut Artikel 2 Absatz 1 werden jene Berufe festgelegt, bei denen auf dem Berufsbefähigungszeugnis oder auf dem Berufsbildungsdiplom zusätzlich der Titel ‚Gesellenbrief’ angeführt wird. 19)

(6) Lehrlinge mit Funktionsdiagnose, welche die Lehrabschlussprüfung mit einem zieldifferenten Programm bestanden haben, erhalten eine Teilqualifikation, in der die erworbenen Kompetenzen beschrieben sind.

18)
Art. 16 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.
19)
Art. 16 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 17 (Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen)  

(1)Wenn der Kandidat/die Kandidatin für den entsprechenden Lehrberuf ein gleichwertiges Zertifikat vorweist, kann der Direktor/die Direktorin des für das Lehrlingswesen zuständigen Landesamtes dieses mit dem Lehrabschluss gleichstellen. 20)

(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichwertigkeit von Ausbildungen fest.

20)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art.17/bis (Viertes Jahr zur Erlangung des Berufsbildungsdiploms und Lehrgang zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung)

(1) Mit Durchführungsverordnung wird die Lehre zur Erlangung des Berufsbildungsdiploms gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie jene zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung laut Artikel 5 Absatz 3 geregelt, wobei Folgendes festgelegt wird:

  1. Zugangsvoraussetzungen und -verfahren,
  2. Dauer,
  3. Umfang und Organisation der schulischen Ausbildung. 21)
21)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 18 (Verwaltungsstrafen)

(1) Ein Bußgeld von 250,00 bis 1.500,00 Euro müssen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen bezahlen,

  1. die ihre Lehrlinge nicht für die zum Besuch der Berufsschule oder für die Ablegung von Prüfungen notwendige Zeit freistellen oder deren Anwesenheit im Betrieb während dieser Zeit dulden,
  2. die vorgesehene formale Ausbildung im Betrieb nicht durchführen.

(2) Ein Bußgeld von 150,00 bis 450,00 Euro müssen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen bezahlen, die

  1. die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterlassen,
  2. Lehrlinge beschäftigen, obwohl sie die Standards für die betriebliche Ausbildung im betreffenden Lehrberuf nicht oder nur teilweise erfüllen.

(3) Das Bußgeld laut Absatz 2 wird auf die Hälfte reduziert, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die unterlassene Meldung der Ausbildungsstandards innerhalb von 30 Tagen ab der Anstellung des Lehrlings übermittelt.

4)
Der Titel des II. Abschnitts wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

III. ABSCHNITT
Berufsspezialisierende Lehre

Art. 19 (Ziele, Mindest- und Höchstalter)   delibera sentenza

(1) Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem berufsspezialisierenden Lehrvertrag Personen zwischen 18 und 29 Jahren, mit dem Ziel einer arbeitsrechtlichen Qualifizierung, angestellt werden. Sind Personen im Besitz einer beruflichen Qualifikation, kann der berufsspezialisierende Lehrvertrag ab dem siebzehnten Lebensjahr abgeschlossen werden.  22)

(2) Die bereichsübergreifenden Abkommen und die Kollektivverträge legen die Lehrdauer und die Art der Umsetzung der Ausbildung fest, um die berufsfachlichen und -spezifischen Kompetenzen, die für die Berufsprofile notwendig sind, zu erwerben.

(3) Die berufsbezogene Ausbildung, die unter der Verantwortung des Betriebs durchgeführt wird, wird ergänzt von einem öffentlichen Ausbildungsangebot, das in oder außerhalb des Betriebes durchgeführt wird. Dieses hat das Ziel, dass allgemein bildende oder fachübergreifende Kompetenzen erworben werden, und zwar im Umfang von maximal 120 Stunden in drei Jahren. Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Mindeststandards für die verpflichtenden, öffentlichen Ausbildungsangebote fest.

massimeBeschluss vom 15. September 2015, Nr. 1058 - Änderung der Mindest-Standards für die öffentliche Ausbildung in der berufsspezialisierenden Lehre
22)
Art. 19 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 20 (Berufsspezialisierende Lehre mit Bildungsordnung)

(1) Die Landesregierung kann für die berufsspezialisierende Lehre im Einvernehmen mit den Sozialpartnern Ausbildungsprofile mit einer Bildungsordnung vorsehen. Ein solches Profil wird in den dritten Abschnitt der Lehrberufsliste eingetragen.

(2) Die entsprechende Bildungsordnung wird von dem/der für das Lehrlingswesen zuständigen Landesrat/Landesrätin im Einvernehmen mit den Sozialpartnern auf Landesebene oder im jeweiligen Sektor auf Landesebene festgelegt.

IV. ABSCHNITT
Lehre zur Höheren Berufsbildung und Forschung

Art. 21 (Ziele und Alter)

(1)Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung Personen zwischen 18 und 29 Jahren angestellt werden, die ein Oberschuldiplom oder ein Berufsbildungsdiplom, ergänzt durch einen Spezialisierungsnachweis einer höheren technischen Ausbildung, besitzen, und zwar für:

  1. den Erwerb von Abschlüssen der Universitäten und der Höheren Berufsbildung, einschließlich der Doktorate und der Diplome der Fachhochschulen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, die den Diplomen der Höheren Technischen Fachschulen gleichgestellt sind,
  2. Forschungsaktivitäten,
  3. ein Praktikum für den Zugang zu den Kammerberufen. 23)
23)
Art. 21 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1)Es ist ohne Altersbeschränkung möglich, Personen, die das Mobilitätsgeld oder das Arbeitslosengeld beziehen, mit einem berufsspezialisierenden Lehrvertrag anzustellen, mit dem Ziel, sie beruflich zu qualifizieren oder nachzuqualifizieren. Auch für diese Art von Lehre müssen die Ausbildungsstandards des Landes laut Artikel 19 Absatz 3 eingehalten werden.

(2) Die Standards für die betriebliche Ausbildung laut Artikel 8 Absatz 3 gelten für jene Betriebe als erfüllt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ermächtigt waren, Lehrlinge im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2, im betreffenden Lehrberuf einzustellen.

(3) Die Lehre laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist auch im öffentlichen Dienst möglich. Die Modalitäten der Aufnahme in den Dienst über einen Lehrvertrag sowie die Durchführung der Lehre werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(4) Bis zur Verabschiedung der Bildungsordnungen laut Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 sind die geltenden Bildungsordnungen, Lehrpläne und betrieblichen Ausbildungsrahmenpläne weiterhin gültig. Für die laufenden Lehrverträge werden in der Lehrberufsliste die Übergangs- und Auslauffristen festgelegt.

(5) Bis zur Anpassung der Prüfungsordnung gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe g) findet weiterhin der Artikel 17 Absatz 1 in der seit 11. Juli 2012 gültigen Fassung Anwendung. 24)

24)
Art. 22 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1)Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

d) Lehrlingsausbildungen im Rahmen der Schulpflicht, der Bildungspflicht und des Bildungsrechts, die mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses, eines Berufsbildungsdiplomes oder eines Diploms der staatlichen Abschlussprüfung abschließen. 25)

25)
Art. 23 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.

Art. 24 (Aufhebungen)

(1) Folgende Gesetze sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 33, in geltender Fassung;
  2. das Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2, in geltender Fassung.

Art. 25 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf den Haushaltsgrundeinheiten 05100, 05103, 05105 und 05115 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 24 aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 26 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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