(1) Das Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Kandidaturen basiert auf folgenden Kriterien:
- das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Kandidatur laut vorliegender Durchführungsverordnung,
- nachgewiesene Erfahrung, Kompetenz und Engagement der Kandidatin oder des Kandidaten im Bereich Einwanderung und Integration,
- Bewertung der Dauer des Wohnsitzes der Kandidatin oder des Kandidaten und Verbindung zu Südtirol.
(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirates, die die ausländischen Bürger und Bürgerinnen vertreten, basiert auf der aktuellen Vertretung der Nationalitäten nach Makroregionen in der Provinz: EU, europäische Nicht-EU-Länder, Afrika, Amerika, Asien; außerdem wird dem Migrationstrend und dem damit verbundenen sich ständig verändernden Zahlenverhältnis Rechnung getragen.
(3) Was die Vertretung der Geschlechter betrifft, gelten die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung.
(4) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(5) Sobald auch nur eine der Voraussetzungen für die Kandidatur gemäß den vorhergehenden Absätzen nicht mehr gegeben ist, verfällt das Amt des betroffenen Beiratsmitgliedes.