Befugnis der Krankenanstalten und der Sanitätseinheiten, in Notfällen mit anderen Krankenanstalten zu vereinbaren, daß ihnen Ärzte zur Verfügung gestellt werden
(kundgemacht im A.Bl. vom 17. März 1981, Nr. 14; aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7)