(1) (2) 3)
(3) Beträgt die Ausgabensumme nicht mehr als 80 Millionen Lire, kann die Abnahmeurkunde in jeder Hinsicht durch eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung ersetzt werden, die vom Bauleiter vorbereitet und durch einen Beamten, der vom zuständigen Landesrat ernannt ist, ausgestellt wird.
(4) Beamte, die das Projekt ausgearbeitet oder die Arbeiten geleitet haben, dürfen weder die Abnahme durchführen noch ermitteln, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
(4/bis) In Abweichung dieses Grundsatzes kann bei technisch-verwaltungsmäßiger Zweckmäßigkeit der Bauleiter selbst die entsprechende Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung erlassen, wenn es sich um Sofortmaßnahmen handelt, die den Betrag von Lire 80 Millionen nicht überschreiten. Die Erfüllung dieser Aufgabe stellt eine institutionelle Aufgabe dar. 4)
(5) Für die Abnahme der genannten Bauten beauftragt der zuständige Landesrat schriftlich den Abnehmer im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, und bucht mit Dekret die mit der Abnahme oder der Ermittlung über die ordnungsgemäße Ausführung verbundenen Ausgaben.
(6) Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, ist aufgehoben.