(1) Unter Beachtung der Richtlinien laut Artikel 2 und aufgrund der näheren Bestimmungen zur Durchführung laut Artikel 4 kann der Landesausschuß industriell-gewerbliche Vorhaben durch die Gewährung folgender Beihilfen finanzieren:
(1)(2)7)
(3) Die Unternehmen müssen sich - aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften - verpflichten, ihren Beschäftigten gegenüber die Tarifverträge und die auf Staats-, Landes- und Betriebsebene zwischen dem Verband der Industriellen und Gewerbetreibenden (Industriellenverband) und den Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossenen Abkommen einzuhalten und die freie Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit zu gewährleisten. Sie müssen sich ferner zur Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer sowie über die Pflichteinstellung von Invaliden verpflichten.
(4) Um die von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen eine Erklärung beibringen, aus der hervorgeht, daß sie in den zwei Jahren vor der Vorlage des Gesuches die Beitragszahlungen an die Sozialversicherungsinstitute ordnungsgemäß geleistet haben; ausnahmsweise kann der Landesausschuß Beihilfen an säumige Unternehmen vergeben, falls diese sich verpflichten, ihre Schuld gegenüber den Sozialversicherungsinstituten zu begleichen.
(5)7)
(6) Die Unternehmen müssen erklären, daß sie alle Rechtsvorschriften über den Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens einhalten.
(7)7)
(1) Um das Umstrukturierungsdarlehen zu erhalten, müssen die Unternehmen beim zuständigen Landesassessorat ein Gesuch einreichen, dem ein Bericht beizulegen ist, in dem aufgezeigt sind:
(1) Der Landeshauptmann ist befugt, auf entsprechendem Beschluß des Landesausschusses hin mit Kreditanstalten und Banken, die zur Abwicklung von Krediten befugt sind, Vereinbarungen zu treffen, um alles Nähere über die Zuweisung, Bereitstellung und Auszahlung der Beihilfe festzulegen; dasselbe gilt für die Kontrolle über die Ausführung der mit der Beihilfe finanzierten Investitionen, für die Ermittlung der Beschäftigungslage und für alle anderen Erhebungen im Zusammenhang mit der Finanzierung.
(1) (6) -14)
(7) Die Zuständigkeit für die Wartung von Infrastrukturen in Gewerbegebieten, die für das Land von Belang sind, geht ab dem Datum des Protokolls über die Fertigstellung der Arbeiten auf die gebietsmäßig zuständige Gemeinde über. Das Vermögen muß innerhalb eines Jahres nach der technisch-verwaltungsmäßigen Abnahme an die Gemeinde übergehen.15)
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Gesetze außer Kraft gesetzt:
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.