(1) Für jeden im Unterschutzstellungsdekret genannten Naturpark ist ein Führungsausschuß vorgesehen, der zusammengesetzt ist aus
- a) Vertretern jeder gebietsmäßig betroffenen Gemeinde, die vom jeweiligen Gemeinderat namhaft gemacht werden; die Zahl der Vertreter ergibt sich aus der Division der Naturparkfläche der einzelnen Gemeinden durch das arithmetische Mittel der Flächen der einzelnen Gemeinden; dabei wird auf ganze Zahlen abgerundet; in jedem Fall hat dem Ausschuß mindestens ein Vertreter jeder Gemeinde anzugehören,
- b) einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Naturwissenschaften,
- c) vier Vertretern der wichtigsten Naturschutzverbände,
- d) einem Vertreter des Landeslandwirtschaftsinspektorates,
- e) einem Vertreter des Landesforstinspektorates,
- f) zwei Vertretern der Verbände für Landwirte und Bauern, die vom Landesausschuß - auf Vorschlag der wichtigsten Verbände - ernannt werden,
- g) einem Vertreter des Assessorates für Umweltschutz.
(2) Der Ausschuß ist mit Beschluß des Landesausschusses für die Dauer der Legislaturperiode zu ernennen.
(3) Mit Ausnahme der Vertreter der Gemeinden können die Mitglieder auch mehreren Ausschüssen angehören.
(4) Der Vorsitzende ist vom Ausschuß aus seiner Mitte zu wählen. Der Ausschuß hat auch den stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
(5) Für die Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte zuzüglich eines der Mitglieder erforderlich; der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Schriftführer des Ausschusses ist ein Beamter der höheren oder der gehobenen Laufbahn im Verwaltungsstellenplan der Landesverwaltung.
(7)Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. 2)
(8) Die Führungsausschüsse sind fachlich beratende Organe der Landesverwaltung. Ihre Zusammensetzung muß dem Bestand der Sprachgruppen angepaßt sein, wie sie im Landtag vertreten sind.
(9) Was die Naturparke in den ladinischen Ortschaften angeht, werden die Vertreter der betroffenen Gemeinden, wenn nötig, bei der Berechnung des Sprachgruppenverhältnisses nicht mitgezählt.