Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Was die Autonome Provinz Bozen angeht, wird die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises, der von Artikel 27 des kgl. Dekretes vom 9. Jänner 1927, Nr. 147 (Genehmigung der Sonderregelung über die Verwendung von Giftgasen) vorgesehen ist, in Bozen abgehalten.
(1) Die Prüfungskommission wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat ernannt und setzt sich zusammen aus:
(2) Schriftführer ist ein Beamter des Assessorates für Gesundheitswesen.
(3) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Bestand der Sprachgruppen angepaßt sein, wie sie im Landtag vertreten sind.
(4) Was die Sprache angeht, in der die Kandidaten die Prüfung ablegen, werden die Bestimmungen über die öffentlichen Wettbewerbe angewandt.
(5) Den Mitgliedern der Kommission und dem Schriftführer sind - sofern sie zustehen - die von den einschlägigen Landesbestimmungen vorgesehenen Vergütungen zu entrichten.
(6) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.